Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 13.03.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009, sowie Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung :
Spruch
1.) zu Recht erkannt:
Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26.2.2013 mit welchem das Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2009 wiederaufgenommen wurde, gerichtet ist, wird der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Wiederaufnahmebescheid vom 26.2.2013 wird ersatzlos aufgehoben.
2.) Beschlossen:
Soweit die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.2.2013 gerichtet ist, wird die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
3.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom 18.10.2013 wird Folge gegeben. Die Bescheide vom 18.10.2013 werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt wurde aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 109a EStG im Jahr 2010 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) im Jahr 2009 Einkünfte aus sonstigen Leistungen vom F erhalten hat, für welche Sozialversicherung abgezogen wurde.
Der Bf. wurde mit Schreiben vom 27.1.2011 aufgefordert Stellung zu nehmen für welche Auftraggeber er tätig gewesen sei, welche Entgelte er erhalten habe und ob er diese Tätigkeit weiter ausübe.
Mit Schreiben vom 3.3.2011 legte der Bf. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 vor, gab darin Einkünfte in Höhe von € 45.488,90 als Rechtsberater (§ 64) bekannt und machte Werbungskosten in Höhe von € 11.197,20 (Pendlerpauschale) und Arbeitsmittel in Höhe von € 797,40 geltend.
Der Bf. erklärte, dass er angenommen habe, dass seine Einnahmen über den Integrationsfonds bereits bekannt seien, er habe in Österreich bisher noch nie eine Steuererklärung abgebgeben.
Zum Sachverhalt gab der Bf. bekannt, dass er sich aus der Republik A am 18.9.2008 auf eine vom BMI ausgeschriebene Stelle beworben habe; er sei österreichischer Staatsbürger, sei jedoch zuvor nicht in Österreich wohnhaft oder einkommensteuerpflichtig gewesen.
Das BMI habe ihn für 5.12.2008 zu einer Infoveranstaltung nach Wien eingeladen. Dort sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden und er habe bereits am 15.12.208 seinen Dienst als "Rechtsberater" in den BMI-BAA Erstaufnahmestellen Ost (Traiskirchen und Flughafen) angetreten.
Im Jahr 2008 habe er weder eine "Bestellung" durch das BMI noch einen Vertrag des Integrationsfonds des BMI erhalten. Im Dezember 2008 habe er 17 Tage gearbeitet und am 2.3.2009 € 1.071,75 aufgezahlt bekommen.
Im Jänner 2009 habe er einen "Bestellungsvertrag des BMI erhalten, wonach er mit Wirksamkeit 1.12.2008 zum Rechtsberater gem. § 64 und § 65 Asylgesetz bestellt worden sei. Der Vertrag wurde dem Bf. in Kopie übermittelt. Darin sei in § 4 festgehalten, dass die näheren Regelungen in einem "freien Dienstvertrag" mit dem F getroffen werden.
Der Bf. betont, dass trotz der Benennung "freier Dienstvertrag" nach seiner Ansicht ein solcher nicht vorliege, sondern er Arbeitnehmer sei, nicht umsatzsteuerpflichtig sei, eine Mitarbeitervorsorge mit Zugang zu einer Abfertigung bestehe. Trotz Befristung auf 5 Jahre sei der Vertrag kündbar. Der Bf. sei organisatorisch in den Betrieb der Erstaufnahmestellen eingegliedert, die Arbeitsmittel würden ihm zur Verfügung gestellt werden.
Der Bf. gab mit Vorlage einer Zentralmeldeauskunft bekannt, dass er ab 21.1.2009 in O gemeldet sei und von dort mit dem PKW zu den Dienststellen fahre.
Der Bf. legte eine Aufstellung betreffend 2009 über die Zahlungen des F an ihn als Rechtsberater in den Monaten 2-12/2009 vor. Die Zahlungen ergeben € 45.488,90. In diesem Betrag sei auch die Zahlungen für 12/2008 in Höhe von € 1.071,75 enthalten, welche im Jahr 2009 ausbezahlt worden sei.
Ergänzend legte der Bf. eine Aufstellung der Fahrtkosten für die Monate 1-12/2009 in Höhe von 26.680km vor, für welche er Km Kosten von € 11.197,20 bei 0,42 € pro Km errechnete.
Außerdem machte er Aufwendungen für Druckerpatronen, Lesehilfe, Notebook und Internet in Höhe von € 797,40 geltend.
Der Bf. legte die Lohnabrechnung für Jänner 2009, ausgestellt vom F, vor, aus welcher ersichtlich ist, dass dem Bf. als freier Dienstnehmer ein Honorar ohne Umsatzsteuer ausbezahlt und Sozialversicherung abgezogen worden sei. Der Bf. legte detaillierte Aufstellung betreffend seine Fahrtkosten vor.
Betreffend den Bf. wurde am 11.4.2011 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erlassen und darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 38.257,17 (berechnet wie folgt: Einkünfte lt. § 109a Mitteilung€ 59.013,12 abzüglich Sozialversicherung € 9.558,75 abzüglich vom Bf. beantragte Werbungskosten € 11.197,20) erfasst, die Einkommensteuer wurde mit € 10.813,06 festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 11.4.2011 erwuchs in Rechtskraft.
Am 23. Februar 2013 wurde seitens des F ein Lohnzettel betreffend den Bf. für das Jahr 2009 übermittelt, in welchem steuerpflichtige Bruttobezüge in Höhe von € 58.152,00, sowie Sozialversicherungsbeiträge von € 9.548,75 enthalten waren und steuerpflichtige Bezüge von € 48.603,25 angegeben waren.
Das Finanzamt erließ am 26.2.2013 den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2009. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme erfolgt sei, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei, aus welchem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergäbe. Zur näheren Begründung werde auf die Begründung des neuen Einkommensteuerbescheides 2009 verwiesen. Die Wiederaufnahme sei im Rahmen der Ermessensübung des § 20 BAO erfolgt.
Am 26.2.2013 erließ das Finanzamt auch den Einkommensteuerbescheid 2009 und veranlagte darin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 38.257,17, wie im Erstbescheid vom 11.4.2011, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 48.603,25; die Einkommensteuer 2009 wurde mit € 33.224,21 festgesetzt.
Der Bf. erhob fristgerecht Berufung (Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2009 und den neuen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009, beide vom 26.2.2013. Zur Begründung erklärte der Bf., dass ihm der vom F ausgestellte Lohnzettel für 2009 nicht bekannt sei.
Der Bf. gab an vom F Honorare erhalten zu haben und erklärte, dass seiner Ansicht nach hätte Lohnsteuer abgeführt werden müssen.
Der Bf. ersuchte ihm rechtliches Gehör zu gewähren und erklärte, dass seine Leistungen aufzuschlüsseln seien in solche, als gesetzlicher Vertreter unbegleiteter Minderjähriger gem. § 16 Asylgesetz als freier Dienstnehmer und in überwiegende Leistungen als Arbeitnehmer.
Der Bf. teilte mit, er sei später gekündigt worden und habe einen Vergleich mit dem F bzw. dem BMI geschlossen. Der Bf. regte an den F zur nachträglichen Abfuhr der Lohnsteuer gem. § 82 EStG zu veranlassen.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009 vom 26.2.2009 legte der Bf. dar, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, der neue Lohnzettel ihm nicht bekannt sei und die behauptete Ermessensübung nicht nachvollziehbar sei.
Betreffend die Nutzung des PKws teilte das Finanzamt mit, dass eine solche von 50% festzustellen sei, weshalb die tatsächlich angefallenen Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen seien.
Der Bf. erklärte, dass nach seiner Meinung er als Rechtsberater gem. § 64 Asylgesetz verwaltend und nicht weisungsfrei tätig gewesen sei. Er sei in Wirklichkeit wie ein Vertragsbediensteter des Bundes zu behandeln, er sei bei der Gebietskrankenkasse NÖ angemeldet worden.
Es seien einige Verfahren auch seiner Kollegen beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig. Der Bf. legte seine Klage vom 25.11.2011 gegen den F in Kopie vor und erklärte, dass der ihn vertretende Rechtsanwalt die Meinung vertrete, dass sein Arbeitgeber Lohnsteuer für den Bf. hätte abführen müssen.
Der Bf. erklärte, dass er fachlich kraft Gesetzes weisungsgebunden gewesen sei, er habe vom Arbeitgeber Dienstausweis, Computer, Zugang zur Datenbank und Arbeitsräume zur Verfügung gestellt bekommen, an vorgegebenen Orten um 7:30 Uhr erscheinen müssen; er habe kein Unternehmerrisiko getragen, nur die Arbeitskraft, jedoch keinen Erfolg geschuldet. Er sei Dienstnehmer gewesen.
Betreffend die Fahrtkosten verwies der Bf. auf die von ihm erstellten Listen und die Möglichkeit über die Dienststellen des BMI Erstaufnahmezentren die Fahrten zu belegen.
Der Bf. erklärte, dass das Vertragsverhältnis mit dem F mit Schreiben vom 9.11.2011 von diesem gekündigt worden sei.
Das Finanzamt erließ am 21.8.2013 eine abändernde Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009. In dieser Entscheidung wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des F in Höhe von € 48.603,25 angesetzt, ein Pendlerpauschale von € 2.558,- und Werbungskosten in Höhe von € 2.016,- anerkannt. Die Einkommensteuer wurde mit € 12.958,10 festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. ein nichtselbständiges Dienstverhältnis gehabt habe. Eine rückwirkende Vorschreibung der Lohnsteuer an den F sei nicht möglich, da diese bereits dem Bf. vorgeschrieben worden sei.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und erklärte, dass das Finanzamt zu Unrecht die amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2009 vorgenommen habe.
Der Bf. beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Betreffend das Jahr 2010 erklärte der Bf. in seinem am 13.3.2013 eingebrachten Antrag auf Veranlagung nichtselbständige Einkünfte (ein Lohnzettel) aus Zahlungen des F in Höhe von € 45.388,01 als Rechtsberater und machte als Ausgaben von € 30.046,34 geltend.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am 18.10.2013 und setzte darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 43.949,19 an. Anerkannt wurden € 2.361 Pendlerpauschale und Werbungskosten in Höhe von € 19.721,27. Die Einkommensteuer 2010 wurde mit € 3.599,53 festgesetzt.
Nicht anerkannt wurden die geltend gemachten km Gelder für Fahrten zur Arbeitsstätte, welche mit dem Pendlerpauschale abgegolten worden seien.
Die Telefonkosten wurden zu 80% anerkannt.
Der Bf. erhob fristgerecht Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010.
Für das Jahr 2011 gab der Bf. in seinem im März 2013 eingebrachten Antrag auf Veranlagung nichtselbständige Einkünfte (ein Lohnzettel) seitens des F in Höhe von € 41.589,20 bekannt und machte Ausgaben in Höhe von € 29.782,10 geltend.
Das Finanzamt erließ am 18.10.2013 den Einkommensteuerbescheid 2011, setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel des F in Höhe von € 46.828,20 an, und anerkannte das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.568,- , sowie Werbungskosten in Höhe von € 10.767,45. die Einkommensteuer für 2011 wurde mit € 8.409,- festgesetzt.
Nicht anerkannt wurden die Anschaffungskosten des PKW und das Arbeitszimmer. Die Telefonkosten wurden zu 80% anerkannt.
Der Bf. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und erklärte, dass er der Rechtsmeinung sei, dass die Lohnsteuer im nachhinein vom F eingefordert werden könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. schriftlich zu Protokoll gegeben, dass er seine im Jahr 2013 gestellten Anträge auf Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 zurückziehe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erfolgt ist, ob die Vorschreibung von Lohnsteuer an den Bf. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011 zu Recht erfolgt ist und die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Transkaukasusinstitut zu Recht nicht anerkannt worden sind.
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem festgestellten Sachverhalt aus.
Nach Erlassung des Erstbescheides aufgrund einer Meldung nach § 109a EStG für Einkommensteuer 2009 im Jahr 2011 und dessen Rechtskraft wurde dem Finanzamt im Februar 2013 ein neuer Lohnzettel für 2009 übermittelt. Vom Finanzamt wurde aufgrund dieses neuausgestellten Lohnzettels die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 26.2.2013 verfügt.
Der Bf. erhielt in den Streitjahren 2009 bis 2011 seitens des F aufgrund eines Vertrages monatliche Zahlungen als Rechtsvertreter nach Asylgesetz. Der Bf. war in O wohnhaft und musste seinen Dienst am Hauptdienstort in Traiskirchen und an diversen anderen Dienststellen versehen. Der Bf. fuhr an diese Dienststellen mit seinem PKW und führte monatliche Listen über die durchgeführten Fahrten. Betreffend die Telefonkosten machte der Bf. Aufwendungen geltend.
Aufgrund der vom F übermittelten Lohnzettel wurden die Einkünfte des Bf. in den Jahren 2009 bis 2011 vom Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Da der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abgeführt hatte, wurde diese dem Bf. mit Einkommensteuerbescheiden vorgeschrieben.
Bei den vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen wurden seitens des Finanzamtes diese nur wie folgt anerkannt: Pendlerpauschale für Fahrten Wohnort- Traiskirchen und retour, Km Gelder für berufliche Fahrten zu anderen Dienststellen, 80% der geltend gemachten Telefonkosten,Kosten im Zusammenhang Studium Migrationsmamagement.
Die sonstigen geltend gemachten Aufwendungen (Raumkosten Rechtsberater, 20% Telefonkosten, Anschaffungskosten PKW) wurden nicht anerkannt.
Der Bf. erhob Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2009, weil ihm der vom Finanzamt erwähnte Lohnzettel nicht bekannt sei, ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. und die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt sei.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 bekämpfte der Bf., weil ihm Lohnsteuer vorgeschrieben worden sei, welche nach seiner Ansicht vom F zu zahlen gewesen wäre. Die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Werbungskosten wurde vom Bf. in den Berufungen nicht bekämpft.
Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung seine im Jahr 2013 eingebrachten Anträge auf Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 zurückgezogen.
Rechtliche Grundlagen:
Wiederaufnahme § 303 BAO:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
In § 83 Abs. 2 EstG 1988 ist geregelt, dass der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn
1.) die Voraussetzungen des § 41 Abs.1 vorliegen
2.) ab 2007 gestrichen
3.) die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung vorliegen
4.) eine Veranlagung auf Antrag gem. § 41 Abs. 2 durchgeführt wird
5.) eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn nicht erhoben hat.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 regelt, dass der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2,3,5,6,7,8 oder 9 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der AVAB oder der AEAB berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gem. § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gem. § 3 abs. 1 Z 13 lit b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung Änderungen der Verhältnisse zu melden nicht nachgekommen ist,
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 erfolgt eine Veranlagung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung der Antrag vom Steuerpflichtigen zurückgezogen werden (VwGH 2006/15/0320 v. 18.11.2008).
Rechtliche Würdigung:
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 , sowie Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26.2.2013:
Eine Tatsache (Beweismittel) (nova reperta) gilt als neu hervorgekommen, wenn sie (es) schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11.4.2011) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird.
Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (11.4.2011) entstandene Tatsachen (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Ellinger § 303 BAO Anm 14 E 61 mit Verweis auf zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zweck des Neuerungstatbestandes ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, bereits existierenden, aber erst später hervorgekommenen Tatsachen.
Der neu geschaffene Lohnzettel für das Jahr 2009 ist dem Finanzamt erst am 23.2.2013 - also nach dem maßgebenden Datum 11.4.2011 - zugegangen und in die Datenbank aufgenommen worden. Der Lohnzettel ist also nicht im Sinn des § 303 BAO neu hervorgekommen, sondern nach Erlassung des Erstbescheides vom 11.4.20111 neu geschaffen worden.
Da der im Jahr 2013 neu geschaffene Lohnzettel als solcher nicht neu hervorgekommen, sondern eben neu geschaffen worden war, stellt er im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 303 BAO keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar.
Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom 26.2.2013 war daher aufzuheben (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280).
Durch diese Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue Sachbescheid, der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.2.2013 tritt ex lege aus dem Rechtsbestand und der alte Sachbescheid Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11.4.2011 erlangt wieder Rechtswirksamkeit.
Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom 26.2.2013 wird Folge gegeben.
Soweit die Beschwerde gegen den außer Kraft getretenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.2.2013 gerichtet ist, richtet sie sich gegen ein rechtlich nicht mehr existentes Anfechtungsobjekt und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO beschlussmäßig zurückzuweisen. Auf inhaltliche Streitpunkte hinsichtlich dieses Bescheides kann mangels meritorischer Entscheidung nicht eingegangen werden.
Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2010 und 2011, beide vom 18.10.2013:
Der Bf. hat seine Anträge auf Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 zurückgenommen.
Im vorliegenden Fall ist eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG für die Jahre 2010 und 2011 nicht durchzuführen, da keiner der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Tatbestände verwirklicht wurde.
Der Bf. hat seine Anträge auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung zurückgenommen. Diese Möglichkeit steht dem Bf. aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur Rechtskraft der Bescheide zu (VwGH v. 18.11.2008, 2006/15/0320).
Da im gegenständlichen Fall keiner der im § 41 Abs. 1 EStG 1988 taxativ angeführten Pflichtveranlagungstatbestände vorliegt, war der Bf. auch noch im Beschwerdeverfahren berechtigt, die Anträge auf Veranlagung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2010 und 2011 zurückzunehmen.
Damit hat die Veranlagung für 2010 und 2011 zu unterbleiben, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 vom 18.10.2013 waren ersatzlos auszuheben und der diesbezüglichen Beschwerde insofern Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Möglichkeit der Zurücknahme eines Antrages gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 folgt. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 13. November 2019