Volltext

BFG 17.05.2017, RV/5200144/2011

Freigabe einer Sicherheit für eine Zollschuld eines in der vorübergehenden Verwendung befindlichen Beförderungsmittels

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200144.2011 · Findok (BMF)

Normen
Art. 199 ZK · Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK · Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache
Bf., Adr., 00600 TR-Ankara/Türkei, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft, Währinger Straße 2-4 über die Beschwerde vom 8. Juli 2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde, ZA Linz Wels vom 5. November 2010 betreffend Freigabe einer Sicherheit zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 19.1.2010 hat das Zollamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG über 1 Stück Sattelzugmaschine Kennzeichen AA, zwei Stück Fahrzeugschlüssel und 2 Stück türkische Zulassungsscheine Nr. ZZ und YY erlassen.

Auf Grund dieser Beschlagnahmeanordnung wurde von der Beschwerdeführerin, Bf. ein Betrag von EUR 29.872 an Sicherheit an das Zollamt Linz Wels überwiesen und die in Beschlag genommenen Gegenstände ausgefolgt.

Mit Beschwerdeentscheidung vom 18. März 2010, GZ FSRV/0027-L/10 hat der Unabhängige Finanzsenat den Bescheid über die Beschlagnahme aufgehoben, weil dieser nicht an den Inhaber, also den Fahrer des LKW gerichtet war.

Den hier in der Folge gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag auf Freigabe der Sicherheit wies das Zollamt Linz Wels gemäß Art. 199 ZK ab.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet sich die Bw. gegen die Begründung, die Zollschuld für die Sattelzugmaschine sei in Italien entstanden sowie gegen die Einbehaltung des für die Bezirkshauptmannschaft reservierten Betrages in der Höhe von € 1.553,00 sowie des Betrages in der Höhe von € 356,00, der für die Verwahrung des LKW eingehoben wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.6.2011 änderte das Zollamt den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Antrag hinsichtlich des Betrages in der Höhe von € 1.553,00, der Sicherheit für das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz Wels zurückgewiesen wurde, hinsichtlich der Verwahrungskosten in der Höhe von € 356,00 wurde dem Antrag stattgegeben, hinsichtlich der restlichen Sicherheit in der Höhe von € 27.963,00 wurde der Antrag abgewiesen.

Mit Eingabe vom 8.7.2011 erhob die Bf. Beschwerde an den damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat.

Hinsichtlich des Sachverhaltes ist an dieser Stelle zu bemerken, dass neben dem vorerwähnten Betrag für die Verwahrung auch der mit Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO sichergestellte Betrag in der Höhe von € 17.919,00 für Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG, Teilwertersatz § 19 leg.cit. und Kosten § 185 leg.cit. mit Zahlungsauftrag des Zollamtes Linz Wels vom 24.10.2013 auf Grund des Antrages vom 11.10.2013 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. zurückgezahlt wurden. Hinsichtlich dieses Betrages erfolgte die Abweisung mangels Beschwer.

Einbehalten und beschwerdegegenständlich ist daher nunmehr ein Betrag in der Höhe von
€ 10.400,00 der für den Zoll verbucht wurde. Hinsichtlich der erfolgten Zurückweisung und der oben erwähnten Stattgabe ist mangels dagegen erhobener Beschwerde Teilrechtskraft eingetreten.

Mit Bescheid vom 7. November 2012, Zahl: 520000/90119/6/2010, hat das Zollamt Linz
Wels (nachfolgend: Zollamt) der nunmehrigen Beschwerdeführerin
(nachfolgend: Bf) gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs.
1 ZollR-DG für sie entstandene Eingangsabgaben wegen der am 17. Jänner 2010
widerrechtlichen Verwendung des im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Beförderungsmittels
Sattelzugmaschine gebraucht, Typ Volvo FF mit dem amtlichen Kennzeichen
AA (TR), vorgeschrieben, weil sie eine der Pflichten nicht erfüllt habe, die sich für
sie bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens
ergeben hat.

Das gegenständliche Beförderungsmittel Sattelzugmaschine ist anlässlich der Einreise
in die Europäische Union - wie von der Bf angegeben - wenige Tage vor dem 17. Jänner
2010 durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) und des
Art. 233 ZK-DVO anlässlich des Übertrittes über die Zollgrenze der Europäischen Union
in Bulgarien in das formlos bewilligte Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 554 und Art. 558 Abs. 1
Buchstabe c) ZK-DVO übergeführt worden.

Die Fahrt des gegenständlichen Zugfahrzeuges (Zugmaschine und Sattelauflieger) hat
unbestritten in Italien (in Triest) begonnen. Die güterbeförderungsrechtlich relevante
Beförderung hat daher nicht zwischen der Türkei und Österreich, sondern zwischen Italien
und Österreich, zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattgefunden.
Weil die Bf das Beförderungsmittel Sattelzugmaschine im Binnenverkehr zwischen Italien
und Österreich im Entladestaat Österreich unter Verletzung der im Bereich des
Verkehrs geltenden österreichischen Bestimmungen verwendet hat, hat sie das Entstehen
einer Zollschuld in Österreich nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK zu verantworten.

Eine Beförderung von Waren (Gütern), die in Triest beladen und - wenn auch nur
teilweise - in Österreich entladen werden, mit einem im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung befindlichen gewerblich verwendeten Beförderungsmittel stellt einen
Binnenverkehr im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c) der ZK-DVO dar.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorgenannte Voraussetzungen liegen jedoch verfahrensgegenständlich nicht vor, weil Art. 199 ZK alleine auf die Möglichkeit der Entstehung einer Zollschuld abstellt. Die Lösung der Rechtsfrage gründet sich, wie oben ausgeführt auf die einfache zweifelsfreie Anwendung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit nicht gegeben.

Wien, am 17. Mai 2017