Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 23.12.2009, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 16.12.2009 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er in den Jahren 2003 bis 2006 neben seiner Tätigkeit als Angestellter eines inländischen Unternehmens auch Einkünfte in näher bezeichneter Höhe als Geschäftsführer eines verbundenen italienischen Unternehmens erzielt habe. Bezüglich dieser Einkünfte seien für den Beschwerdeführer Quellensteuern in näher bezeichneter Höhe einbehalten worden.
Da hinsichtlich der Einkünfte als Geschäftsführer des verbundenen italienischen Unternehmens gemäß Art 15 DBA Österreich/Italien das Besteuerungsrecht Österreich zustehe, seien die im Ausland einbehaltenen Quellensteuerbeträge auf die österreichische Steuer anzurechnen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.12.2009 setzte die belangte Behörde ua für die Streitjahre 2004 bis 2006 die Einkommensteuer des Beschwerdeführers fest und bezog hierbei die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen "ausländischen" Einkünfte als "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" in die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit ein. Die vom Beschwerdeführer begehrte Anrechnung der ausländischen Quellensteuern nahm die belangte Behörde jedoch nicht vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das damalige Rechtsmittel der Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, in Österreich ansässig zu sein und in den Streitjahren von seinem Dienstgeber als Geschäftsführer zur italienischen Tochtergesellschaft entsandt worden zu sein. Seine Arbeitszeit habe er im maßgeblichen Zeitraum teilweise in Italien, teilweise in Österreich verbracht.
Da dies für ihn steuerlich keine Doppelbelastung sein dürfe, stellte er den Antrag die in den angefochtenen Bescheiden miteinbezogenen "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" wieder auszuscheiden. Zudem wiederholte er den Antrag auf Anrechnung seiner im Ausland einbehaltenen Quellensteuerbeträge.
Nach Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführer detaillierte Tages- und Stundenaufzeichnungen betreffend seine in Österreich bzw in Italien verbrachte Arbeits- und Anwesenheitszeit.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 25.6.2010 änderte die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2006 dahingehend ab, dass die in den angefochtenen Bescheiden miteinbezogenen "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" nunmehr wieder ausgeschieden wurden. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgte jedoch wie in den angefochtenen Bescheiden nicht.
In der alle Jahre betreffenden gesonderten Begründung der Berufungsvorentscheidungen führte die belangte Behörde hierzu ua aus, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der inländischen Muttergesellschaft in Österreich ansässig sei. Im Streitzeitraum sei der Beschwerdeführer von der Muttergesellschaft zu der italienischen Tochtergesellschaft entsandt worden. Der Beschwerdeführer habe im Streitzeitraum in Italien keine zusätzlichen Bezüge erhalten. In Fällen der internationalen konzerninternen Arbeitskräftegestellung sei zunächst zu beurteilen, ob der inländische Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen sei. Im vorliegenden Fall werde die inländische Muttergesellschaft als Arbeitgeber nicht in Frage gestellt. Demnach unterliege die Entlohnung zu Recht dem inländischen Lohnsteuerabzug. Der tatsächlich erfolgte Abzug der ausländischen Quellensteuer sei zu Unrecht erfolgt. Eine ausländische Quellensteuer, die zu Unrecht abgezogen wurde, könne allerdings nicht auf die im Inland entrichtete Lohnsteuer angerechnet werden. Dem Berufungsbegehren könne daher nur teilweise stattgegeben werden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 15.7.2010 wiederholte der Beschwerdeführer einerseits seinen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Quellensteuer und gab andererseits erstmalig an, dass bislang von ihm bezahlte Kirchenbeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien. Zum Beweis der entrichteten Kirchenbeiträge übermittelte der Beschwerdeführer entsprechende Bestätigungen der für ihn zuständigen Diözese für die Streitjahre 2004 bis 2006. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Die belangte Behörde legte am 14.7.2011 das Rechtsmittel samt Akten ohne weiteren Verfahrensschritt der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Mit Schreiben vom 22.8.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, seinen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nicht weiter aufrecht zu erhalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Dementsprechend stellt das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war ua im Streitzeitraum neben seiner Tätigkeit als Angestellter einer österreichischen Muttergesellschaft auch für eine italienische Tochtergesellschaft tätig, wobei er sich nicht mehr als 183 Tage pro Jahr in Italien aufhielt.
Der Beschwerdeführer behielt auch im Streitzeitraum seinen Wohnsitz in Österreich.
Das Gehalt für den Beschwerdeführer wurde auch im Streitzeitraum von der inländischen Muttergesellschaft gezahlt und im Wege der Lohnverrechnung der inländischen Besteuerung unterworfen.
Der Beschwerdeführer entrichtete in den Streitjahren Beiträge an die katholische Kirche iHv 144,59 € (2004), 151,17 € (2005) und 159,06 € (2006).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Art und Umfang der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Streitzeitraum sind aktenkundig und wurden auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Die entrichteten Kirchenbeiträge sind den aktenkundigen Bestätigungen entnehmbar.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderungen)
Art 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 125/1985, lautet auszugsweise:
"(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
[...]"
Beide Verfahrensparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Besteuerungsrecht betreffend die Einkünfte des Beschwerdeführers Österreich zusteht. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellung kann hierin seitens des Gerichts keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal auch die Arbeitgebereigenschaft der inländischen Muttergesellschaft im Verfahren nicht in Streit stand.
Eine nochmalige Berücksichtigung der in den Streitjahren erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers als "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug", wie dies noch in den angefochtenen Bescheiden der Fall war, fände keine Deckung im Gesetz, weshalb die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorentscheidungen vom 25.6.2010 zu Recht diese doppelte Erfassung der Einkünfte wieder korrigierte.
Da der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens gegenüber dem Gericht erklärt hat, sein Begehren auf Anrechnung der (zu Unrecht) einbehaltenen italienischen Quellensteuer nicht weiter aufrecht zu erhalten, kann eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleiben.
Nach § 18 Abs 1 Z 5 EStG in der für das Jahr 2004 maßgeblichen Fassung vor dem StRefG 2005 sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 75 Euro jährlich, als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.
Durch das StRefG 2005 (BGBl I 2004/57), mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2005 (vgl § 124b Z 97 EStG), wurde der in § 18 Abs 1 Z 5 EStG normierte Höchstbetrag auf 100 € angehoben.
Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellung war daher für das Jahr 2004 ein Betrag iHv 75 € und für die Jahre 2005 und 2006 ein Betrag iHv jeweils 100 € als Sonderausgabe aufgrund entrichteter Kirchenbeiträge zu berücksichtigen.
Die angefochtenen Bescheide waren daher - unter zusätzlicher Berücksichtigung der geltend gemachten Kirchenbeiträge - im Sinne der Berufungsvorentscheidungen vom 25.6.2010 abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. September 2017