Volltext

BFG 06.12.2019, RV/7100380/2018

Weiterbildungsgeld und Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100380.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 · § 3 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, vertreten durch S, über die Beschwerde vom 16.11.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 10.11.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im Jahre 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmerin – im Zeitraum 1.3. bis 30.6.2013 als geringfügig Beschäftigte – der Firma A GmbH. Im Zeitraum 1.3. bis 30.6.2013 (122 Tage) bezog die Bf. zudem Weiterbildungsgeld nach § 26 Arbeitslosen­versicherungs­gesetz (AlVG) vom Arbeitsmarktservice in Höhe von 4.432,26 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 10.11.2015 wurde die Bf. erklärungsgemäß veranlagt. Allerdings kam es infolge des steuerfreien Weiterbildungsgeldes zu einer Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 günstiger ausfiel als die Umrechnung, weshalb das bezogene Weiterbildungsgeld bei den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt wurde. Aus der Veranlagung resultierte eine Abgabengutschrift in Höhe von 997,00 €.

Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde mit der Begründung, bei der Hochrechnung des Weiterbildungs­entgeltes und Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes sei die Überschneidung von Weiterbildungsgeldbezug und nicht selbständigen Einkünften von 122 Tagen gemäß LStR Rz 113 ff nicht berücksichtigt worden. Sie ersuche daher um Korrektur des Einkommensteuerbescheides gemäß der beiliegenden Berechnung.

In der beiliegenden Berechnung werden die in den Zeiträumen der Vollbeschäftigung (1.1. bis 28.2 und 1.7. bis 31.12.2013) erzielten Einkünfte in Höhe von 41.771,70 € und die im Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung (1.3. bis 30.6.2013) erzielten Einkünfte in Höhe von 1.520,00 € nicht hochgerechnet.

In der am 23.2.2016 ergangenen Beschwerdevorentscheidung wurde das bezogene Weiterbildungsgeld weiterhin bei den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt. Die Höhe der Abgabengutschrift blieb die mit 997,00 € unverändert.

Bei der vom Finanzamt vorgenommenen Berechnung wurden die in den Zeiträumen der Vollbeschäftigung (1.1. bis 28.2 und 1.7. bis 31.12.2013) erzielten Einkünfte in Höhe von 41.771,70 € hochgerechnet. Die im Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung (1.3. bis 30.6.2013) erzielten Einkünfte in Höhe von 1.520,00 € wurden nicht hochgerechnet.

Die Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungs­kosten­pauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Gemäß § 26 Abs. 8 AlVG 1977 gilt das Weiterbildungsgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Hochrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges erzielt wurden, zu unterbleiben hat, weil während des ganzen Jahres Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit erzielt wurden.

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2019, Ra 2018/13/0024, ist dies dann der Fall, wenn es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 in keinem Zusammenhang stehen. Insoweit besteht - bei Beachtung des Gesetzeszwecks - so wenig Anlass zur Hochrechnung wie bei ganzjährig bezogenen Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0084, VwSlg 8181/F). Anders verhält es sich, soweit der steuerfreie Bezug an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tritt. Dies ist die Situation, in der die Steuerfreiheit im Vergleich zum unveränderten Fortbezug der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch eine progressionsmindernde Wirkung hätte, der die Regelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 entgegenwirken soll (vgl. dazu die Wiedergabe der Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 606/1987 zuletzt im Erkenntnis VwGH 22.2.2017, Ro 2016/13/0004). Für die heute möglichen Fälle eines steuerfreien Bezuges von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz wie im vorliegenden Fall (eingeführt mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139) oder von Bildungsteilzeitgeld während einer Bildungsteilzeit (eingeführt mit dem SRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67) kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für die Fälle einer Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses, auf die sich die mit BGBl. Nr. 606/1987 ursprünglich in das EStG 1972 eingefügte Regelung damals nur bezog. Eine Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses oder ein völliges Fehlen von Zuflüssen aus dem noch bestehenden oder schon beendeten Beschäftigungsverhältnis wird in § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorausgesetzt.

Im gegenständlichen Verfahren ist das steuerfreie Weiterbildungsgeld im Zeitraum 1.3. bis 30.6.2013 an die Stelle eines Teiles der davor und danach von der A GmbH erhaltenen Bezüge getreten. Es hat daher eine Hochrechnung der in den Zeiträumen 1.1. bis 28.2 und 1.7. bis 31.12.2013 erzielten Einkünfte zu erfolgen. Die neben dem Weiterbildungsgeld zugeflossenen Einkünfte sind im Vergleich zum Zeitraum vor und nach dem Bezug des Weiterbildungsgeldes reduziert und der Bezugszeitraum ist daher im Wege der Hoch-/Kontrollrechnung zu neutralisieren.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 der belangten Behörde erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes (VwGH 27.3.2019, Ra 2018/13/0024) folgt.

Wien, am 6. Dezember 2019