Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 31. Jänner 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 7. Jänner 2019, VNR: 000, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für das Kind ****, VNR: 001, für den Zeitraum Jänner 2017 bis Dezember 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2019 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.810,40 Euro (FB: 2.109,60 Euro; KG: 700,80 Euro) zurück, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihre Tochter **** im Zeitraum Jänner 2017 bis Dezember 2017 bezogen hatte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 31. Jänner 2019 Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 2.810,40 Euro zurückgefordert worden seien. Das Einkommen der Tochter der Bf. habe im Jahr 2017 die Einkommensgrenze von 10.000 Euro überschritten. Es habe laut Einkommensteuerbescheid 2017 12.653,60 Euro betragen.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 lege fest, dass sich die Familienbeihilfe für das betreffende Kalenderjahr um den 10.000 Euro übersteigenden Betrag verringere. Der übersteigende Betrag betrage 2.653,60 Euro. Die Bf. sei daher der Ansicht, dass nur dieser Betrag zurückzuzahlen sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2019 als unbegründet ab.
Bis zu einem Jahreseinkommen bis inklusive € 10.000,00 erfolge keine Rückforderung. Ab einem Jahreseinkommen von € 10.001,00 werde betreffend Rückforderung „eingeschliffen“. Die Einschleifspanne liege zwischen einem Einkommen von € 10.001,00 und € 11.832,40. Bei einem Einkommen von mehr als € 11.832,40 sei die volle Familienbeihilfe und der volle Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Das Einkommen der Tochter der Bf. habe im Jahr 2017 € 12.653,60 betragen. Die Rückforderung sei zu Recht erfolgt.
Mit dem am 31. Mai 2018 eingelangten Vorlageantrag gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Im Vorlageantrag brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass das steuerpflichtige Einkommen ihrer Tochter im Jahr 2017 laut Einkommensteuerbescheid 12.653,60 Euro betragen habe. Der 10.000 Euro überschreitende Betrag betrage also 2.653,60 Euro.
Tatsächlich habe das Finanzamt aber einen Betrag von 2.810,40 Euro zurückgefordert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (nachfolgend: FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
§ 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 5 FLAG 1967 lautet (auszugsweise):
„§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) ...
(3) ...
(4) ..."
Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Familienbeihilfe beträgt gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 lit. d FLAG 1967 ab 1. Jänner 2016 monatlich 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
Die Familienbeihilfe erhöht sich ab 1. Jänner 2016 gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 lit. a FLAG 1967 monatlich für jedes Kind um 6,9 €, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird.
Im Kalenderjahr 2017 betrug das Einkommen der im angefochtenen Bescheid genannten Tochter der Bf. 12.653,60 Euro. Der grundsätzliche Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 für dieses Kalenderjahr, das sind 1.944,00 Euro (12 x 162,00 Euro), vermindert sich nach der zitierten „Einschleifregelung“ des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 um den Betrag, um den das tatsächliche Einkommen den Betrag von 10.000,00 Euro überschritten hat, somit (dem Grunde nach) um einen Betrag von 2.653,60 Euro und damit auf den Betrag von Null.
Da auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter **** bestand, waren die im Kalenderjahr 2017 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe im Ausmaß von 2.109,60 Euro [(162,00 + 6,90 + 6,90) x 12)] sowie die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge im Ausmaß von 700,80 Euro (12 x 58,40 Euro) gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor, weil die Frage, ob und inwieweit die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, ausschließlich eine Sachverhaltsfrage darstellt.
Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Linz, am 11. Dezember 2019