Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom 8. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Juni 2019 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
Spruch
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Oktober 2018 forderte das Finanzamt die Abgabenpflichtige auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 4. Feber 2019 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro an.
Dieses Erinnerungsschreiben wurde nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde am 29. Oktober 2018 in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 30. Oktober 2018.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 setzte die belangte Behörde die mit dem genannten Erinnerungsschreiben angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, der Zweck von Zwangsstrafen bestehe darin, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.
Da diese Meldung nicht in der gesetzten Nachfrist erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Zudem forderte das Finanzamt die Abgabenpflichtige auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis spätestens 13. September 2019 nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000,00 Euro an.
Dieser Bescheid wurde nachweislich an die gleiche Adresse wie das Erinnerungsschreiben wiederum durch Hinterlegung zugestellt.
Über FinanzOnline wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, Herr [Name] sei als Liquidator der Beschwerdeführerin eingetragen und bestreite, "am 23.10.2018 eine Erinnerung erhalten zu haben". Er habe auf Grund "diverser Probleme - Finaziell und daraus folgender dieverser Wohnungswechsel / Privat - Partnerschaft / besonders aber auf Grund seiner Gesundheitlichen beeinträchtigung (Schlaganfall)" nicht die Möglichkeit gehabt, "die gewünschten eintragungen nach WiREG zu machen bzw. diese zu beauftragen". Zudem sei die Gesellschaft nicht mehr existent und warte nur auf die Auflösung. Wirtschaftliche Eigentümer im eigentlichen Sinn würden nicht existieren, da "die Mutter" am 3. April 2013 im Handelsregister des [Region] gelöscht worden sei und keine Aktionäre mehr existieren würden. "AUf Grund des gesamtaublaufes, war/ist eine Löschung in Österreich allerdings schwierig." Es werde nunmehr versucht zu klären, wie und wer nun als wirtschaftlicher Eigentümer genannt werden solle bzw eine Löschung im Firmenbuch zu erwirken. Dem Liquidator sei kein Verschulden vorzuwerfen, da er persönlich nicht in der Lage gewesen sei, sich früher "darum zu kümmern" bzw die Löschung zu erwirken.
Mit Ersuchen um Ergänzung bzw Auskunft wurde unter Hinweis auf die Beschwerde ersucht, binnen einer Frist bis zum 6. August 2019 die angesprochenen "diversen Probleme im Detail darzulegen" und anzugeben, warum "diese genau" eine rechtzeitige Meldung verhindert hätten bzw eine Beauftragung eines steuerlichen Vertreters nicht hätte erfolgen können.
Dazu teilte der Liquidator mit Schreiben vom 6. August 2019 mit, dass er sich nicht bewusst sei, eine Aufforderung des Finanzamtes hinsichtlich der Meldung des "wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft" bekommen zu haben. Zur Sache selbst werde mitgeteilt, dass die Muttergesellschaft "infolge Konkurs" im Jahr 2012 aufgelöst und im Jahr 2013 im Handelsregister gelöscht worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte es nach Darstellung des Verfahrenslaufes unter Hinweis auf die Bestimmungen des WiEReG ua aus, die Zustellung des Erinnerungsschreibens wäre ordnungsgemäß erfolgt und die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Festsetzung eines Zwangsstrafe wären erfüllt. Damit wäre der bekämpfte Bescheid rechtmäßig. Eine Meldung im Sinne des § 5 WiEReG sei erst am 17. Juli 2019 erfolgt.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH (in Liquitation) und unterliegt somit der WiEReG (§ 1 Abs 2 Z 4 WiEReG). Diese wird vertreten durch den Liquidator.
Mit Erinnerung vom 23. Oktober 2018 hat das Finanzamt unter Hinweis auf die Verpflichtung nach § 5 WiEReG sowie unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 die Beschwerdeführerin aufgefordert, die bis dahin noch nicht erstattete Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis längstens 4. Feber 2019 nachzuholen.
Die Erinnerung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 30. Oktober 2018 zugestellt. Die Sendung wurde nicht behoben und im November 2018 nach Ablauf der Bereithaltungsfrist wiederum an das Finanzamt rückübermittelt. Das Faktum der ordnungsgemäßen Zustellung ergibt sich aus der Dokumentation des Zustellvorganges.
Die vagen und letztlich lediglich aus Behauptungen bestehenden Rechtsfertigungsversuche des Vertreters der Beschwerdeführerin können nicht überzeugen. Einerseits wird in der Beschwerde ausgeführt, dass bestritten werde, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin "am 23.10.2018" eine Erinnerung erhalten habe und dass dieser in der Folge auf Grund diverser privater und gesundheitlicher Probleme keine Möglichkeit gehabt hätte, die Eintragungen vorzunehmen bzw diese zu beauftragen. Andererseits wird in Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes dargelegt, dass sich der Vertreter nicht bewusst sei, eine Aufforderung des Finanzamtes zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten zu haben. Trotz ausdrücklichem diesbezüglichen Ersuchens des Finanzamtes wird in dieser Vorhaltsbeantwortung nunmehr mit keinem Wort mehr auf die ursprünglich behaupteten Probleme eingegangen.
Dazu ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass es mit Bestimmtheit zutrifft, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 keine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten hat, da der Zustellversuch erst am 29. Oktober 2018 stattgefunden hat. Nachdem dieser erfolglos war, wurde vom Zustellorgan eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über einen (längeren) Zeitraum nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen wäre, wird - trotz diesbezüglicher (letztlich) aktenwidriger Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - tatsächlich nicht behauptet. Das Vorliegen gesundheitlicher oder sonstiger Probleme wurde zwar in der Beschwerde behauptet, in der Folge aber trotz Vorhalt nicht mehr näher ausgeführt. Es kann daher nicht von derart gravierenden Problemen ausgegangen werden, welche geeignet sein könnten, eine Nichterstattung der in Rede stehenden Meldung zu rechtfertigen und ist dieser Einwand wohl als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Im Vorlageantrag wird trotz ausführlicher Darstellung der Verfahrensabläufe auch kein weiteres sachverhaltsmäßiges Vorbringen erstattet. Es sind somit keine Umstände oder Tatsachen erwiesen, die gegen eine rechtswirksame Zustellung des Erinnerungsschreibens sprechen.
Am 17. Juli 2019 wurde - wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - der nunmehrige Liquidator als "Angehöriger der Führungsebene" an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet und damit der Meldeverpflichtung nachgekommen.
3. Rechtslage:
Rechtslage:
§ 1 des Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) lautet auszugsweise
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:
...;
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
...;"
§ 5 Abs 2 WiEReg lautet auszugsweise:
"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. ..."
§ 16 Abs 1 WiEReG lautet:
"§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen."
§ 18 Abs 1 WiEReG lautet:
"§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten."
§ 97 Abs 1 lit a BAO lautet:
"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung"
§ 17 ZustellG lautet:
"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
§ 111 BAO lautet:
"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO."
4. Erwägungen:
Gemäß § 18 Abs 1 WiEReG waren die in § 1 Abs 2 WiEReG genannten Rechtsträger verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum 1. Juni 2018 an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gemäß § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 18 WiEReg war von den betroffenen Rechtsträgern die Meldung der Daten im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) vorzunehmen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehör auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt, auch wenn es tatsächlich nicht behoben wurde. Selbst wenn, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen konkret gar nicht behauptet wurde, die Verständigung (Hinterlegungsanzeige) beschädigt oder entfernt worden sein sollte, war die Zustellung gültig.
Der Beschwerdeführerin stand somit der Zeitraum bis zum 4. Feber 2019 und somit mehr als drei Monate zur Verfügung die gesetzliche Meldung vorzunehmen.
Bei Anwendung der zitierten Rechtslage ergibt sich, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Die Meldung wurde tatsächlich bis zum 4. Feber 2019 nicht durchgeführt.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse.
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin die gesetzliche Frist zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls bis Mitte des Jahres 2019 unbeachtet gelassen, obwohl die Verpflichtung zur Meldung bereits seit 1. Juni 2018 bestanden hat. Selbst die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 wurde nicht zum Anlass genommen, sich entsprechend über die Verpflichtung sowie über die Art und Weise der zu erstattenden Meldung zu informieren. Erst die Festsetzung der Zwangsstrafe und die Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe, diesmal in Höhe von € 4.000,00, veranlasste den Liquidator der Beschwerdeführerin zur Ankündigung, nunmehr Erkundigungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung zu beginnen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Zielerreichung erscheint daher nicht als unbillig, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin bzw ihrem Liquidator über ein Jahr für die Meldung zur Verfügung gestanden ist.
Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen bewegt werden hätte können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Gesellschaft nach dem Konkurs der Muttergesellschaft im Jahr 2012 nach den Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin gelöscht hätte werden sollen. Diese Löschung ist aber seit Jahren nicht erfolgt. Aus welchen Gründen diese Löschung "schwierig" sei und seit wann tatsächlich (ernstliche) Bemühungen zur Löschung angestellt wurden, wurde nicht dargelegt. Faktum scheint zu sein, dass der ehemalige Geschäftsführer bzw nunmehrige Liquidator über Jahre auch im Zusammenhang mit der Löschung keine ausreichenden Ambitionen an den Tag gelegt hat.
Davon abgesehen, verweist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Falle keiner oder einer nur unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck. Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint auch die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1/5 des Höchstbetrages) nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin erst bei Androhung des vierfachen Betrages zur Ankündigung, Erkundigungen über die notwendigen Schritte zur Durchführung der Meldung zu tätigen, und letztlich zur verpflichtenden Meldung bewegt werden konnte.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 11. November 2019