Volltext

BFG 28.11.2019, RV/7105075/2017

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105075.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 TP 9 GebG · § 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Mag. Mark Holoubek, Tivoligasse 34, 1120 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14.04.2017, ErfNr. abc Team 12 betreffend Vergebührung eines Fruchtgenussrechtes im Rahmen eines Liegenschafts-Schenkungsvertrages beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gem. § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 21. Dezember 2015 wurde ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes über eine Liegenschaftsschenkung des Geschenkgebers an seine Tochter, die Beschwerdeführerin Bf., als Geschenknehmerin, (in der Folge als Bf bezeichnet) einer ihm zur Ganze gehörigen Liegenschaft in Wien Josefstadt abgeschlossen. Als weitere Berechtigte wurde die Gattin des Geschenkgebers und Mutter der Bf angeführt, die im Falle des Ablebens des Vaters dessen Berechtigungen übernimmt.

Die Grunderwerbsteuer wurde vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft selbstberechnet.

Der Geschenkgeber behält sich laut Notariatsakt am Vertragsobjekt das lebenslängliche Fruchtgenussrecht vor und verpflichtet sich einen jährlichen Betrag in Höhe der Absetzung für Abnutzung (Gebäude-AfA) als Abgeltung des Wertverzehrs für den Verbrauch der Substanz (Substanzabgeltung) an die Bf zu leisten sowie für die Dauer der Ausübung des Fruchtgenussrechtes, sämtliche Kosten der Bewirtschaftung des Vertragsobjektes, wie insbesondere Betriebskosten, Entrichtung von Zinsen von aushaftenden Schulden bei Bauführung aufgrund von Altersschäden oder Elementarschäden durch den Eigentümer, die öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren und die Kosten der ordentlichen Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen.

Am 14. April 2017 wurde bescheidmäßig gem. § 33 TP 9 GebG mit 2 % die Gebühr festgesetzt, gegen den sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 17. Mai 2017 gerichtet hat, die in der Folge von der belangten Behörde am 13. Juli 2017 mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde.

Dagegen stellte die Bf Vorlageantrag am 10. August 2017.

Auf Grund eines Fehlers des Finanzamtes wurde die Bemessungsgrundlage fälschlicherweise mit dem kapitalisierten Wert des Fruchtgenussrechtes festgesetzt an Stelle des Wertes des Entgeltes für das Fruchtgenussrecht, daher ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe der Beträge der Betriebskosten und sonstigen Kosten. Dem Ersuchen kam die Bf am 9. Oktober 2017 nach.

Am 21. Oktober 2019 wurde die Bf vom Bundesfinanzgericht zur Stellungnahme aufgefordert.

Die Bf antwortete einlangend mit 19. November 2019 und zog die Beschwerde zurück.

II. Erwägungen

§ 256 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) lautet:

(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die
Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu
erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der
Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde
beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit
Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu
erklären.

Da die Bf die Beschwerde zurückgenommen hat - die Zurücknahme wurde mit Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Bundesfinanzgericht wirksam - ist die Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Der angefochtene Bescheid tritt sohin in formelle Rechtskraft und ist das
Rechtsmittelverfahren damit beendet.

II. Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am 28. November 2019