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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RPW, Riedl Riedl & Pircher Steuerberatungs GmbH, Sudetendeutschestraße 7, 2100 Korneuburg, über die Beschwerde vom 12.10.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 8.9.2015, betreffend Festsetzung der Forschungsprämie für das Jahr 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Christine Seper am 17.10.2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 9.7.2015 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft (in Folge: Beschwerdeführerin) für das Veranlagungsjahr 2013 die Zuerkennung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß § 108c Abs 2 Z 1 EStG iHv 7.155,14 €.
Im Jahresgutachten 2012/2013 (Wirtschaftsjahr: 1.2.2012 bis 31.1.2013) vom 4.9.2015 kam die Forschungsförderungsgesellschaft (in Folge: FFG) zum Schluss, dass die in der Anforderung dargelegten F&E-Aktivitäten nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z 1 EStG zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllen würden.
In Folge erließ die belangte Behörde unter Berufung auf das Jahresgutachten der FFG den hier angefochtenen Festsetzungsbescheid betreffend Forschungsprämie für das Jahr 2013 und setzte die Forschungsprämie mit Null Euro fest.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde und wandte sich im Wesentlichen dagegen, dass der erste Teil von Forschungsaktivitäten aus einem positiven FFG-Projektgutachten in dem hier gegenständlichen Jahresgutachten der FFG negativ beurteilt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
"1. Sachverhalt
Lt. Jahresgutachten [Nummer] vom 4.9.2015 wurden die im Antrag dargestellten Aktivitäten (Projekt [X]) als nicht förderungswürdig beurteilt. Diese Projekt '[X]' wurde im Antrag wie folgt dargestellt: 'Es soll durch experimentelle Entwicklung eine Möglichkeit gefunden werden BI Projekte einfacher und flexibler umzusetzen. Bei dieser Entwicklung soll ein Werkzeug erstellt werden, das Datenintegration massiv vereinfacht. Es sollen dabei Änderungen der Quell Metadaten erkannt werden und durch visuelle Indikatoren die Selektion der defekten Metadaten erleichtert werden. Dadurch ist es möglich die Quantität der Qualifizierungstransaktionen bei der Lokation der Source Changes zu minimieren. Des Weiteren soll ermittelt werden, welche weiteren Operationen die Effektivität der Konstruktion effektiver ETL Pakete massiv optimieren können. Dabei sind Global Fiel Search, Integrated ETL Documentation, scriptgesteuerte Metadatenextraktionen sowie automatische Analysen der SQL Queries und Abhängigkeiten in den Objekten des Datentransformationsmodules frühzeitig zu erkennen angedacht'.
Weiters wurde mit 13. April 2015 ein Antrag auf Forschungsbestätigung für die Jahre 2015 bis 2018 gestellt, dieser Antrag wurde — nachdem das Projektgutachten seitens der
Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erstellt wurde — wieder zurückgezogen. Damit wurde auch die Forschungsbestätigung nicht erstellt sowie umging man damit die Kostenpflicht. Das Projektgutachten der FFG für die Jahre 2015 bis 2018 war positiv und bezog sich auf das Projekt '[Y]'. Ziel des Forschungsprojektes [Y] ist es lt. Antrag, Methoden, Strategien und Softwarewerkzeuge zu entwickeln, mit denen einfach wird große unstrukturierte Datenmengen mit Standardtechnologien/Datenbanksystemen zu verarbeiten und für den Anwender nutzbar zu machen. Als Projektzeitraum wurde angegeben, dass das Projekt von Mai 2015 an läuft und bis Jänner 2018 geplant ist.
Nunmehr wird in der Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Forschungsprämie 2013 eingewendet, dass ich die Forschung 2012 bis 2015 auf den ersten Teil der im Projektgutachten dargelegten Forschung beziehe. Weiters werden in der Beschwerde wortident die im Antrag auf das Projektgutachten verwendeten Beschreibungen auch als für die Jahre 2012 bis 2015 geltend beschrieben.
2. Beurteilung
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist das Vorliegen eines Jahresgutachten der FFG.
In diesem Gutachten beurteilt die FFG, ob die qualitativen Voraussetzungen für eine Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 vorliegen. Dazu muss der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter ein Jahresgutachten bei der FFG im Wege von FinanzOnline anfordern. In diesem ist die gesamte bemessungsgrundlagenrelevante Forschungstätigkeit des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, nach Forschungsprojekten bzw. Forschungsschwerpunkten gegliedert, darzustellen.
Die FFG übt ihre gutachterliche Tätigkeit auf Grundlage des § 108c EStG 1988, des § 118a BAO und der Forschungsprämienverordnung aus.
Die FFG beurteilt ein Forschungsprojekt grundsätzlich nach den vom Steuerpflichtigen in der Anforderung des Gutachtens gemachten Angaben. In ihrem Gutachten gibt die FFG insbesondere hinsichtlich jedes einzelnen Forschungsprojektes eine Beurteilung ab, inwieweit ein Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer prämienbegünstigten Forschung erfüllt. Sie trifft ihre Beurteilung insbesondere auf Grundlage der Forschungsprämienverordnung.
Das Jahresgutachten der FFG stellt ein Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung unterliegt und vom zuständigen Finanzamt zu würdigen ist. Die Entscheidung des Finanzamtes über die beantragte Forschungsprämie erfolgte stets auf Grundlage des vorliegenden Jahresgutachtens der FFG und des Prämienantrages.
In diesem Gutachten für das Wirtschaftsjahr 2012/13 wurde eben festgestellt, dass das Projekt „[X]“ die Voraussetzung zur Gewährung der Forschungsprämie nicht erfüllt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass als Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie 2013 Euro 71.552 angeführt werden (davon Personalkosten von Euro 66.705) - dies bei einem gesamten Personalaufwand von 87.681,-- (davon in etwas € 45.000 Geschäftsführerbezug) und Umsätzen von Euro 371.780. Es erscheint als äußerst unglaubwürdig, dass ein Großteil der Arbeitszeit für Forschung und Entwicklung aufgewendet wurden und mit einem geringen Anteil ein doch beachtlicher Umsatz aus dem laufenden Geschäften erzielt wurde."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, unter Ankündigung einer ergänzenden technischen Stellungnahme. In dieser Ergänzung vom 4.5.2016 wurden die Tätigkeiten, für die die Forschungsprämie beantragt wurde, erneut dargestellt.
Am 17.10.2019 wurde in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin der belangten Behörde die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt und hierüber folgende auszugsweise wiedergegebene Niederschrift aufgenommen:
"Die beschwerdeführende Partei führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:
Zu 2013:
Die bf Partei räumt ein, dass die Antragstellung aus jetziger Sicht verkürzt erscheinen muss und weiters, dass das im Verfahren 2013 vorgelegte Projektgutachten mit der FFG ein anderes Projekt ([Y]) als das beantragte ([X]) betraf. Vorgelegt wird eine ergänzende Stellungnahme zur Projektbeschreibung [X] (2013) zum Beweis dafür, dass und wie die Elemente der Neuheit der Forschung, der systematischen Vorgehensweise und der wissenschaftlichen Zielsetzung tatsächlich vorlagen.
Die Vertreterin der Amtspartei merkt an, dass, wenn tatsächlich das negative Jahresgutachten der FFG auf eine Zeichenbeschränkung zurückzuführen gewesen wäre, die FFG nachgefragt und ergänzende Unterlagen/Informationen abverlangt hätte (so wie im Verfahren betreffend FP 2014).
[…]"
Als Abschluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 277 Abs 4 BAO der Beschluss verkündet, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Gewährung einer Forschungsprämie zugrundeliegenden Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Projekts "[X]" stellen keine schöpferische Tätigkeit dar, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissen zu erarbeiten.
2. Beweiswürdigung
Die antragsgegenständlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin wurde im aktenkundigen Jahresgutachten 2012/13 von der FFG wie folgt beurteilt:
"Die in der Anforderung dargelegten F&E-Aktivitäten erfüllen nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie.
Schwerpunkt/Projekt Nr. 1 'Projekt [X]': Es sind keine konkreten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten dargestellt. Eine Weiterentwicklung des aktuellen Standes des Wissens/der Technik ('Neuheit') kann in der vorliegenden Beschreibung nicht erkannt werden."
Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erklärungen und zusätzlichen Erläuterungen vermögen im Ergebnis keine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung durch die FFG aufzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
§ 108c EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) lautete auszugsweise:
" (1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien geltend machen für:
– Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Abs. 2 von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben)
[...]
(2) Prämienbegünstigt sind:
1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen.
[...]
(7) Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.
(8) Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes:
1. Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Z 4 – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.
2. Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.
3. Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren.
4. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen.
5. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen.
6. Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
7. Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen.
[…]"
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), BGBl II 2012/515, lautet auszugsweise:
"Anhang I
Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen
A. Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
2. Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
3. Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
4. Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
5. Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.
6. Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können.
Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) aus Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden. Grundlage dieser Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen ist das Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung, das ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen herangezogen wird.
[…]"
Wenn die belangte Behörde vor diesem rechtlichen Hintergrund und den obigen Sachverhaltsstellungen die Forschungsprämie im angefochtenen Bescheid mit Null Euro festgesetzt hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. Dezember 2019