Volltext

BFG 11.11.2019, RV/7400079/2019

Müllabfuhrabgabe - Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid - Abweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400079.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 22 Wr. AWG · § 36 Wr. AWG · § 39 Wr. AWG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der L***A***, vom 04.02.2019 gegen den Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 11.01.2019, zur Bl Nr 1234***/* zu Recht:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin mit Abgabenbescheid vom 11.1.2019 die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr AWG) mit € 183,69 vorgeschrieben.

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die hohe Anzahl von 52 Einsammlungen jährlich sei unrichtig, weil nur ein kleiner Teil der tatsächlich abgeholten Masse an Müll bei ihr anfallen würde. Die hohe Zahl an Einsammlungen sei daher unnötig. Die gegenständliche Liegenschaft werde von ihr und ihrem Mann nur in der wärmeren Jahreszeit genützt und daher würde nur sporadisch Müll anfallen.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde vom Magistrat der Stadt Wien damit begründet, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Höhe der Abgabe, die für die Entleerung der Müllsammelgefäße zu verrechnen sei, neu vorgeschrieben worden sei, da sich die Höhe der Abgabe durch die Valorisierung gegenüber dem Vorbescheid geändert hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid wäre lediglich über die Abgabenhöhe, nicht aber über die Abgabenfestsetzung abgesprochen worden. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre daher inhaltlich nicht näher einzugehen gewesen.

Im Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, es sei ihr unverständlich, warum die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 4 Z1 AWG über eine 34mal stattfindende Einsammlung pro Jahr nicht vorliege. Im Winter gebe es bei ihnen ganz einfach keinen Mist. Im jetzigen Computerzeitalter wäre es ein Leichtes mit Zähleinrichtungen die Anzahl der Sammelbehälter zu überprüfen. Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid auf eine reduzierte Anzahl von Sammelbehältern abzuändern und damit dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht unstrittig fest:

Die Abfälle der Liegenschaft 17., KLG Schafbergsiedlung werden im Umleersystem gesammelt.

Für die gegenständliche Liegenschaft ist gemäß § 22 Abs 1 Wr AWG die Anzahl der Sammelbehälter mit 1, das Fassungsvermögen mit 110 Litern und die jährlichen Einsammlungen mit 52 rechtskräftig festgesetzt.

Der Grundbetrag (Müllabfuhrabgabetarif = der Betrag für eine einmalige Entleerung eines Sammelbehälters mit einem Fassungsvermögen von 110 Liter im Umleersystem § 4 Abs 7 Wr AWG) wurde valorisiert und beträgt ab 1. Jänner 2019 € 4,71 (Kundmachung der Magistratsabteilung 6 betreffend Valorisierung des Müllabfuhrabgabetarifes 2002, der Gebühr gemäß Kanalgebührenordnung 1988 und der Gebühren gemäß Wassergebührenordnung 1990, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 43 vom 25.10.2018).

Mit Abgabenbescheid vom 11.1.2019 wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft 17., KLG Schafbergsiedlung Gr E1 Parzelle 15 die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz mit € 183,69 dementsprechend neu vorgeschrieben.

Die Vorschreibung erfolgte gemäß § 39 iVm §§ 19 Abs 4, 36 Abs 4 bzw 43 Abs 3 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes und der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der ein Müllabfuhrtarif erlassen wird.

Rechtlich folgt daraus:

§ 39 Abs 1 und 2 Wr AWG lauten:
"(1) Die Jahresabgabe im Umleersystem (§ 36 Abs 1) und im Abholsystem (§ 36 Abs 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Faktoren im Umleersystem (§ 36 Abs 1) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind, zu ersetzen."

Durch Verordnung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr 43 vom 25.10.2018) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 wurde der Grundbetrag valorisiert. Damit hat sich der Grundbetrag - ein maßgeblicher Faktor für die Berechnung der Jahresabgabe im Umleersystem - geändert. Der Abgabenbescheid war daher gemäß § 39 Abs 2 Wr AWG von Amts wegen durch einen neuen Bescheid, dem der geänderte Grundbetrag zu Grunde zu legen war, zu ersetzen.

Die Jahresabgabe berechnet sich gemäß § 36 Wr AWG durch Multiplikation der Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs 1 festgesetzten Sammelbehälter mit der Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs 1 festgesetzten jährlichen Entleerungen und mit dem Grundbetrag (Müllabfuhrabgabetarif).

Gemäß § 22 Abs 1 Wr AWG hat der Magistrat durch Bescheid für Liegenschaften die jeweilige Art und Zahl der Sammelbehälter sowie die Zahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen. Nach Abs 2 ist der Inhalt der Sammelbehälter jährlich mindestens 52mal einzusammeln. Wenn öffentliche Interessen, insbesondere sanitäre Notwendigkeiten, die Brandverhütung oder betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr es erfordern, hat der Magistrat von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid die Anzahl der Sammelbehälter oder die Zahl der Einsammlungen den Erfordernissen entsprechend für einzelne Liegenschaften zu erhöhen oder größere Sammelbehälter festzusetzen.

Im vorliegenden Fall ist die Anzahl der Sammelbehälter mit 1, das Fassungsvermögen mit 110 Litern und die jährlich 52 Einsammlungen mit Festsetzungsbescheid festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich die Höhe der Abgabe aufgrund der Valorisierung des Grundbetrags neu vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Abgabenbescheid richtet sich aber inhaltlich gegen die im (rechtskräftigen) Festsetzungsbescheid gemäß § 22 Wr AWG getroffenen Festsetzungen. Insbesondere wird die Reduzierung der Anzahl der jährlichen Einsammlungen begehrt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der diesem zugrunde liegende Bescheid unrichtig sei. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid erfolgreich vorgebracht werden. (vgl zB VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am 11. November 2019