Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache VNA FNA, GasseA, PLZA OrtA, über die Beschwerde vom 22.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXYZ vom 09.11.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Herr VNA FNA, Beschwerdeführer, war im Jahr 2015 als Außendienstmitarbeiter für ImmobilienfirmaXY tätig. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2015 gab er die Bezeichnung seiner beruflichen Tätigkeit als Vertreter bekannt. Als Werbungskosten beantragte der Beschwerdeführer Kosten für Arbeitsmittel im Betrag von € 41,66; Reisekosten im Betrag von € 15,12; sonstige Werbungskosten im Betrag von € 108,00 sowie das Berufsgruppenpauschale für Vertreter für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt nur das Berufsgruppenpauschale und führte dazu begründend aus, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass neben dem Pauschale tatsächliche Ausgaben angesetzt werden könnten, wenn sie nicht durch das Vertreterpauschale abgegolten seien und tatsächlich anfielen. Durch das Vertreterpauschale seien gemäß Rz 4360 EStR Mehraufwendungen für die Verpflegung, Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume sowie Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder etc. abgegolten. In der Steuererklärung 2015 sei keine der genannten Ausgaben zusätzlich zum Pauschale in Ansatz gebracht worden, vielmehr seien die Abschreibung für das betrieblich notwendige Notebook und die Aufwendungen für das Internet zu diesem Notebook (selbstverständlich gekürzt um den Privatanteil) angesetzt worden. Um erklärungsgemäße Veranlagung (Differenz in den Werbungskosten € 41,66 plus € 108,00 , somit € 149,66) werde ersucht.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautete:
"Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden. Werden die Pauschbeträge des § 17 EStG 1988 in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit (zB Fortbildungskosten) geltend gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen, seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Dahingehend konnte Ihrem Begehren nicht entsprochen werden."
Der steuerliche Vertreter stellte mit folgender Begründung einen Vorlageantrag:
"Meinem Klienten wurden im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 9.11.2018 Werbungskosten neben dem Vertreterpauschale nicht anerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.11.2018 Beschwerde erhoben.
Mit der oben zitierten Beschwerdevorentscheidung vom 17. Dezember 2018 wurde die Nichtanerkennung von Werbungskosten neben dem Vertreterpauschale bestätigt und damit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 nicht stattgegeben.
Im Namen und mit Auftrag meines Klienten stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen halte ich folgendes fest:
Bis zur Änderung durch das Erkenntnis des VwGH V 45/2017-6 vom 26.2.2018 wurden neben dem Vertreterpauschale noch all jene beruflichen Ausgaben als Werbungskosten anerkannt, die nicht gemäß Rz 4360 EStR als abgegolten angeführt wurden.
Eine Änderung der Rechtslage trat somit erst ab 2018 und somit ab der Veranlagung 2018 ein. Bis dahin muss wohl die „alte Rechtslage“ insbesondere schon im Hinblick auf die Regelung in Rz 4360 EStR und dem damit verbundenen Grundsatz von Treu und Glauben gelten, sodass meinem Klienten für die Jahre bis 2017 die beantragten Werbungskosten neben dem Vertreterpauschale zu gewähren sind."
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht dazu aus:
"Sachverhalt:
Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In den Arbeitnehmerveranlagungen 2015 und 2017 werden neben dem Vertreterpauschale Werbungskosten, unter anderem für betrieblich veranlasste Fahrten, für die der Dienstgeber keinen Kostenersatz leistet, geltend gemacht.
Beweismittel:
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 vom 03.08.2018
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015 vom 17.07.2018
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17.12.2018
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 9.11.2018
Beschwerde vom 16.1.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17.12.2018 und Beschwerde vom
22.11.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 9.11.2018.
BVE 2015 vom 17.12.2018
Vorlageantrag vom 16.1.2019 für das Jahr 2015
Vorhalt vom 3.08.2018
Vorhaltsbeantwortung vom 28.06.2018
Stellungnahme:
Das in der Beschwerde angegebene VfGH-Erkenntnis V 47/2017-6 vom 26.2.2018, in dem die Wortfolge
‚ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)' in § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen betrifft einen anderen Fall als den gegebenen: Nach der alten Rechtslage wurden die Pauschbeträge für Vertreter nicht um Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt, während nach der neuen Rechtslage eine Kürzung wie bei anderen Pauschalen erfolgt. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, tritt die Änderung der Rechtslage erst ab dem Veranlagungsjahr 2018 ein.
Vor wie nach dem VfGH-Urteil ist eine Geltendmachung von Werbungskosten neben dem Pauschbetrag gemäß § 5 der Verordnung nicht möglich.
Es spricht allerdings nichts dagegen, die erklärten und mittels Fahrtenbuch nachgewiesenen höheren Werbungskosten für das Jahr 2017 anstelle des Vertreterpauschales geltend zu machen.
Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde bzw. teilweise Stattgabe (Berücksichtigung der höheren Werbungskosten anstatt der Vertreterpauschale)."
Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Beschwerdeführer um folgende Nachweise:
"Sie werden ersucht die von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten für das Jahr 2015 belegmäßig nachzuweisen.
Insbesondere sind folgende Belege vorzulegen:
• Dienstlich veranlasste Reisekosten in Kopie
• Fahrtenbuch in Kopie
• Tickets bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
• Aufstellung aller geltend gemachter Werbungskosten
• Bekanntgabe, ob und in welchem Umfang vom Dienstgeber Kostenersätze geleitstet
wurden.
In Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 wurden von Ihnen - neben der Vertreterpauschale - folgende Werbungskosten geltend gemacht:
Arbeitsmittel 41,66
Reisekosten 15,12
Sonstige Werbungskosten 108,00
Welches Arbeitsmittel, welche Reisekosten und welche sonstigen Werbungskosten sind von diesen Beträgen erfasst."
Der Beschwerdeführer beantwortete das Ersuchen trotz nachweislicher Zustellung nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Herr FNA, Beschwerdeführer war im Jahr 2015 unbestritten als Außendienstmitarbeiter - Vertreter - für eine Immobilienfirma tätig. Er legte über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes keinerlei Belege oder Nachweise für Werbungskosten vor. Für die Werbungkosten als Vertreter wurde im Einkommensteuerbescheid das Berufsgruppenpauschale berücksichtigt.
Rechtliche Bestimmungen in der für 2015 gültigen
Fassung:
Einkommensteuergesetz:
Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. …….
Durchschnittssätze
§ 17.(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2015
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1...…
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
……
§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter) (Anm. 1) .
§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
…
Anwendung auf den konkreten Fall:
Der Beschwerdeführer machte Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Vertretertätigkeit geltend.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG können Kosten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, abgezogen werden. Dafür müssen diese Kosten in einem engen wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einnahmequelle stehen und tatsächlich anfallen.
Um den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung von solchen Werbungskosten zu vereinfachen setzt der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Gruppen pauschale Sätze anstatt der tatsächlichen Kosten fest.
Diese Ausgabenpauschalierung ersetzt die tatsächlich nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Ausgaben des Steuerpflichtigen.
Die Verordnung zur Berufsgruppenpauschalierung deckt mit einem Pauschalbetrag alle im Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit anfallenden Ausgaben ab.
Diese Pauschale ist mit 5% der Bemessungsgrundlage bzw. maximal € 2.190,00 pro Jahr begrenzt.
Möchte ein Angehöriger der Berufsgruppe der Vertreter höhere Ausgaben oder damit zusammenhängende zusätzliche Kosten geltend machen, so hat er diese anstelle des Pauschbetrages nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Er machte das Vertreterpauschale geltend und wurde ihm diese auch gewährt.
Gemäß § 5 der Verordnung können weitere Kosten, die die Außendiensttätigkeit - Vertretertätigkeit - betrafen, nicht zusätzlich anerkannt werden.
Auf Ersuchen legte der Beschwerdeführer keinerlei Belege bzw. Unterlagen für höhere Ausgaben zB für Kilometergelder vor.
Es sind daher nicht tatsächlichen Ausgaben, sondern das Pauschale für Vertreter als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 09.11.2018 wurde das Pauschale berücksichtigt.
Die Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da schon aus dem Wortlaut des § 5 Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 idF BGBl. II Nr. 240/2015 festgelegt ist, dass neben dem Pauschbetrag keine zusätzlich Kosten für die Vertretertätigkeit anerkannt werden können.
Wien, am 30. Oktober 2019