Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., verstorben am XX.YY.ZZZZ, zuletzt wohnhaft in Adr., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 04.02.2016 bzw. vom 09.02.2016 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007-2013, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007-2013 wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist nach Einbringung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2013 am XX.YY.ZZZZ verstorben.
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Bf. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom XX. August 2019, Zahl 000, festgestellt, dass die Verlassenschaft nach dem Bf. mit einem Betrag von € 677.239,15 überschuldet ist.
Mit den Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden die Gebühr des Gerichtskommissärs, die Entschädigung der Verlassenschaftskuratorin und die Gebühren der beiden Sachverständigen (jeweils lediglich in einem Teilbetrag) abgedeckt.
Da keine Einantwortung stattgefunden hat, hat kein Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Bf. angetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, entschieden, dass der Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei in sinngemäßer Anwendung des § 256 Abs. 3 bzw. § 261 Abs. 1 BAO das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos zu erklären ist (vgl. auch VwGH vom 6.12.2011, 2007/15/0034).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit des Bf. ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Rechtslage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 20. November 2019