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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 06.11.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 05.11.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der BF beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag, die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Höhe von € 12.139,00, des Kirchenbeitrages in der Höhe von € 268,00, des Pendlerpauschales in der Höhe von € 1.476,00 und des Pendlereuros in der Höhe von € 66,00.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 05.11.2014 wurde der Alleinverdiener- absetzbetrag mit der Begründung nicht anerkannt, dass keine Kinder vorhanden seien für die der BF (oder seine Ehegattin) mindestens 7 Monate den Kinderabsetzbetrag bezogen hätte. Die übrigen vom BF geltend gemachten Aufwendungen wurden berücksichtigt. Aufgrund des Einkommens des BF ergab sich ein Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von € 72,85; als Absetzbeträge wurden der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 18,85 und der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00 sowie der Pendlereuro in Höhe von € 0,00 angesetzt, wodurch die Steuern nach Abzug der Absetzbeträge € 0,00 betrug.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 brachte der BF über Finanzonline am 06.11.2014 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass der Pendlereuro zu Unrecht nicht abgezogen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Pendlereuro entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Erstbescheid berücksichtigt worden sei.
Daraufhin beantrage der BF mit Vorlageantrag vom 13.02.2015, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Diesen Antrag begründete er damit, dass im Erstbescheid der Pendlereuro zwar angeführt sei, der Betrag aber mit 0,00 € festgesetzt worden sei. Außerdem beantrage er Krankheitskosten in der Höhe von € 1.357,36 und Reisekosten in der Höhe von € 740,00. Diese könne er jederzeit belegen.
Das Finanzamt legte am 27.10.2015 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass im Erstbescheid bereits die gesamte erstattungsfähige Einkommensteuer gutgeschrieben worden sei. Weitere Aufwendungen hätten daher keine steuerliche Auswirkung mehr bzw. würden an der Abgabenfestsetzung nichts mehr ändern.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der BF, wohnhaft in AdresseBF, war im Jahr 2013 als Fernfahrer bei der Firma „X“ in AdresseFirma beschäftigt und erzielte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 14.535,60 (steuerpflichtige Bezüge). Er hatte in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte.
Der Bf machte außerdem folgende Abzugsposten geltend:
- •
Pendlerpauschale in der Höhe von € 1.476,00
- •
Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 132,00
- •
Sonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumsanierung-/schaffung in der Höhe von € 12.139,00
- •
Kirchenbeitrag in der Höhe von € 268,-
Sein steuerpflichtiges Einkommen betrug nach Abzug der eben genannten Beträge € 11.199,60,00, die daraus errechnete Einkommensteuer € 72,85. Abzüglich des Verkehrsabsetzbetrages und des Arbeitnehmerabsetzbetrags verblieben an Einkommensteuer € 0,00. Die gesamte bezahlte Lohnsteuer wurde dem BF daraufhin unter Berücksichtigung der Negativsteuer für Sozialversicherungsbeträge gutgeschrieben.
Der Pendlereuro wurde mit € 0,00 im Einkommensteuerbescheid angeführt.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nach Z. 6 der zitierten Bestimmung auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
- •
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
- •
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km: 1 356 Euro jährlich
über 60 km: 2.016 Euro jährlich
- •
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km: 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km. 1.476 Euro jährlich
40 km bis 60 km: 2.568 Euro jährlich
über 60 km: 3 672 Euro jährlich
Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer gestaffelt nach den Brechungsformeln des § 33 Abs 1 letzter Absatz zu berechnen.
Nach § 33 Abs 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.“
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- •
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- •
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- •
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Erwägungen:
Unter der Voraussetzung des Anspruchs auf ein Pendlerpauschale, steht dem Arbeitnehmer nach § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG auch ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro hat die Wirkung eines Absetzbetrags, das heißt, er reduziert die Einkommensteuer (nicht, wie das Pendlerpauschale, die Bemessungsgrundlage). Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Dem BF steht im Jahr 2013 ein Pendlerpauschale in der Höhe von € 1.476,00 zu. Somit hat er auch grundsätzlich Anspruch auf den Pendlereuro.
Die Berücksichtigung eines Steuerabsetzbetrages setzt aber voraus, dass der BF auch Einkommensteuer bezahlt. Der BF hat 2013 nach Abzug des Pendlerpauschales, des Werbungkostenpauschales, des Kirchenbetrages und des Pauschbetrages für Sonderausgaben ein Einkommen in der Höhe von € 11.199,60,- erzielt. Dies ergibt eine berechnete Einkommensteuer von € 72,85. Abzüglich der beiden anderen Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag) beträgt die Einkommensteuer bereits € 0,00. Fällt aufgrund des geringen Einkommens keine Steuer an, so ergibt sich aus dem Pendlereuro keine weitere steuerliche Auswirkung, da der Betrag schon vor Abzug des Pendlereuros null war.
Angemerkt wird noch, dass der Pendlereuro mit seiner jeweiligen steuerlichen Auswirkung im Einkommensteuerbescheid angeführt wird. Da die steuerliche Auswirkung beim Bf im gegenständlichen Zeitraum € 0,00 waren, wurde der Pendlereuro mit 0,00 € angeführt.
Aufgrund dieser Ausgangslage, kann dahingestellt bleiben, ob der BF daneben noch die weiteren, im Vorlageantrag geltend gemachten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen nachweisen kann und sich diese Belastungen steuerlich auswirken würden. Werbungskosten und ag Belastungen verringern die Einkünfte und bewirken dadurch in der Folge eine Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens eines bestimmten Jahres (vgl. Lenneis in Jakom EStG, Rz 1 zu § 16).
Vom steuerpflichtigen Einkommen ist nach den Regeln des § 33 EStG 1988 die Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte des BF die Einkommensteuer mit € 0,00 berechnet und dem BF die gesamte einbehaltene Lohnsteuer gutgeschrieben. Die geltend gemachten Werbungskosten, sowie die Krankheitskosten würden nur die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens weiterhin verringern, wodurch sich wiederum eine Steuerbelastung von € 0,00 ergeben würde. Es kann somit zu keiner weiteren Rückzahlung der Einkommensteuer kommen, da diese ohnehin € 0,00 beträgt. Eine nähere Überprüfung der vom BF in seinem Vorlageantrag geltend gemachten Werbungskosten und der Krankheitskosten kann daher unterbleiben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung basiert direkt auf den in der Begründung angeführten Gesetzesbestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg-Aigen, am 7. November 2019