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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 27.06.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 den Beschluss:
Spruch
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Der Beschwerde wird als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.1.2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 wurde auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin eingebrachten ArbeitnehmerInnenveranlagung eine Gutschrift an Einkommensteuer im Betrag von -785,00 Euro festgesetzt.
Am 14.4.2016 erging nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO ein neuer Einkommensteuerbescheid 2015 mit einer Gutschrift in Höhe von -113,00 Euro, der am 14.4.2016 in die „Databox“ der Beschwerdeführerin bei FinanzOnline einging.
Mit Schreiben vom 27.6.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag (27.6.2016), erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 14.4.2016 und beantragte darin eine Erhöhung der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2015 wurde die Beschwerde wegen Ablauf der Beschwerdefrist zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 4.8.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 5.08.2016, brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin ergänzend zu den in der Beschwerde vom 27.6.2016 erfolgten Ausführungen sowie weiteren Vorbringen in der Sache einwendet, dass „die verspätete Beschwerde ein Fehler des Versicherungsmaklers [ist], da dieser die Frist vernachlässigt habe.“
Am 29.8.2016 erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wurde am 14.4.2016 in die „Databox“ der Beschwerdeführerin bei FinanzOnline eingebracht. Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Zeitpunkt an FinanzOnline teil und hatte im Sinne des § 97 Abs 3 vierter Satz BAO der Mitteilung von Erledigungen durch FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung nicht widerrufen.
Mit Schreiben vom 27.6.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag (27.6.2016), erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 14.4.2016.
2. Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Fristversäumnis in keiner Weise bestreitet, sondern von einem diesbezüglichen „Fehler des Versicherungsmaklers “ spricht. Vor diesem Hintergrund durften die oa Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist setzt gemäß § 245 Abs 3 BAO insbesondere einen diesbezüglichen (innerhalb offener Beschwerdefrist gestellten) Antrag voraus. Da im Beschwerdefall eine Verlängerung der Beschwerdefrist nicht beantragt wurde, beträgt diese einen Monat.
(i) Beginn des Fristenlaufs
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen – wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen – vorgesehen ist, durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO „als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.“
Demgemäß gilt der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die „Databox“ der Beschwerdeführerin bei FinanzOnline am 14.4.2016 als zugestellt, sodass dieser Tag Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl dazu auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Vorliegen von unter § 98 Abs 2 dritter Satz BAO fallenden Umständen von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird.
(ii) Ende der Frist
Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs 2 und 3 BAO:
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.
Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist somit – da der 14.5.2016 ein Samstag war – mit Ablauf des 16.5.2016. Die gegenständliche Beschwerde wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus § 260 Abs 1 lit b BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 2. Dezember 2019