Volltext

BFG 09.10.2019, RV/7400183/2019

Wr. Landesabgaben - Einsatzgebühren nach Wr. Rettungs- und Krankentransportgesetz - keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400183.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 28 Abs. 1 WRKG · § 28 Abs. 2 WRKG · § 29 Abs. 1 WRKG · § 30 Abs. 2 WRKG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 02.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien (MA 70) vom 02.04.2018, X betreffend Festsetzung von Einsatzgebühren zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensverlauf

Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.04.2018 die Gebühren für einen Rettungseinsatz der Wiener Berufsrettung vom 23.12.2017 in Höhe von 689,00 € vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch festgestellt werden konnte bzw. eine Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt wurde.

In der dagegen eingebrachte Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass der schlechte Gesundheitszustand plötzlich und nicht eigenverschuldet eingetreten ist, da sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass im Zuge einer Weihnachtsfeier mehreren Personen von nicht ausgeforschten Personen berauschende Substanzen verabreicht wurden. Daher beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, wobei im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass seitens der Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund der Diagnose "Alkoholintoxikation" eine Gebührenübernahme abgelehnt wurde und dass daher derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, als Gebührenschuldner anzusehen ist.

Mit Vorlageantrag vom 08.06.2018 betont der Beschwerdeführer, dass er von der Verabreichung offenkundig berauschender Substanzen "erst etwa am 25.04.2018" erfahren habe und sich daher diesbezüglich gegenüber den Mitarbeitern der Berufsrettung Wien nicht äußern habe können. Des Weiteren verweist dieser darauf, dass das "nicht alleine Gehen können" keineswegs den Einsatz eines Rettungsfahrzeugs rechtfertige.

Mit Vorlagebericht vom 29.06.2018 wurde der Beschwerdeführer über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht informiert.

2. Erwägungen des Bundesfinanzgerichts

2.1. Sachverhaltsfeststellungen

Die Wiener Berufsrettung wurde am 23.12.2017 zur Adresse Adresse gerufen. Die Anforderung erfolgte unter der Notrufnummer 144 mit dem Hinweis, dass sich ein "Schwerbetrunkener" im Lokal befindet, welcher bereits einmal umgekippt, sonst jedoch bei Bewusstsein ist. Bei der angesprochenen Person handelt es sich um den Beschwerdeführer, welcher nach Eintreffen der Rettungskräfte Routineuntersuchungen unterzogen wurde und anschließend in die Notfallabteilung (Interne) des Wilhelminenspitals in Wien gebracht wurde.

Die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständiger Sozialversicherungsträger lehnte eine Gebührenübernahme ab.

2.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der MA 70 vorgelegten Verwaltungsakt und stützt sich insbesondere auf einen Aktenvermerk des Notrufgesprächs und den Einsatzbericht vom 23.12.2017.

Im Einsatzbericht findet sich die Information, dass der Beschwerdeführer laut anwesenden Bekannten Bier und eine halbe Flasche Schnaps getrunken habe, obwohl dieser keinen Schnaps vertrage, und des weiteren, dass der Beschwerdeführer nicht alleine gehen konnte.

Die Erstdiagnose der Einsatzkräfte lautete auf Erkrankung mit Indikation Alkohol.

Dass der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert hat und nicht mehr alleine gehen konnte, wird selbst von diesem weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten.

Aus dem Inhalt des Notrufgesprächs und dem im Einsatzbericht festgehaltenen Sachverhalt ist nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt der Anforderung des Rettungsdienstes eine Notwendigkeit für einen Rettungseinsatz gegeben war.

Dass die Berauschung durch drei unbekannte Personen verursacht worden ist, ist nicht glaubhaft. Den Aussagen der anwesenden Bekannten ist aufgrund ihrer Zeitnähe zum Rettungseinsatz eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie von Zeugen ist entbehrlich, da aufgrund der aktenkundigen Sachlage eine Begründung für den Rettungseinsatz eindeutig vorliegt und es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges gekommen ist und dies ausreichend ist, um eine Gebührenpflicht entstehen zu lassen.

Ein Nachweis über die Messgenauigkeit des Alkoholmessgerätes entsprechend dem Eich- und Messgesetz erübrigt sich in Anbetracht dessen, dass lediglich der Verdacht der Notwendigkeit eines Rettungseinsatz diesen rechtfertigt und das tatsächliche Ausmaß der Alkoholintoxikation irrelevant ist, da auch der bloße Verdacht einer Alkoholintoxikation einen Rettungseinsatz begründen kann.

Unstrittig ist die Tatsache, dass die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständiger Sozialversicherungsträger eine Gebührenübernahme abgelehnt hat.

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob der Einsatz der Wiener Berufsrettung gerechtfertigt war und eine Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer rechtmäßig ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG), in der Fassung LGBl. für Wien 56/2010, lauten:

Rettungsdienst

§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;

[…]

Krankentransportdienst

§ 2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

[…]

Gebühr

§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.

(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.

(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.

(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.

(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Zahlungspflicht

§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu Landesrecht Wien entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.

(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.

(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

Schuldübernahme

§ 30. (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).

(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Die schriftliche Erklärung gilt für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs. 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs. 1 aufschieben.

(4) Für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter kann der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs. 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.

§ 1 Abs 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs 3 und 29 Abs 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG lautet in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Kraft von 1.1.2017 bis 31.12.2017):

"Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 689 Euro zu entrichten."

Der Gebührenanspruch entsteht gemäß § 28 Abs 1 WRKG, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Gebührenschuldner ist gemäß § 29 Abs 1 WRKG derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sofern nicht gemäß § 30 Abs 1 WRKG u. a. der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Gibt der Sozialversicherungsträger jedoch an, dass seine Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr gemäß § 30 Abs 2 WRKG dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 WRKG vorzuschreiben.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass in Ansehung der §§ 1 und 2 WRKG und der darin normierten Aufgaben des Rettungsdienstes/Krankentransportdienstes jedenfalls aufgrund der Alkoholisierung und der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers ein Rettungseinsatz als gerechtfertigt zu beurteilen ist. Aufgrund des im Notrufgespräch geschilderten Sachverhaltes konnte seitens des Mitarbeiters der Wiener Berufsrettung, der die Anforderung entgegengenommen hatte, mit gutem Grund angenommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Rettungseinsatz vorlagen (vgl VwGH 27.02.2009, 2006/17/0016). Ob der Einsatz ursprünglich medizinisch notwendig war oder ob der Beschwerdeführer den Einsatz für notwendig erachtet, ist irrelevant.

Gemäß § 28 Abs 2 WRKG kann von der Einhebung der Gebühr in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden. Der gänzliche Entfall oder die Einschränkung des Abgabenanspruchs infolge Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zählt zu den den Abgabenanspruch einschränkenden oder aufhebenden Umständen. Die Beweislast dafür trifft den Beschwerdeführer.

Der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht, dass die Berauschung durch unbekannte Personen verursacht worden ist, zeigt in Anbetracht der Aussagen der anwesenden Bekannten, der Beschwerdeführer habe Bier und eine halbe Flasche Schnaps konsumiert, keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall auf und ist ein solcher im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.

Da es offensichtlich eine Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegeben hat, der Rettungseinsatz daher gerechtfertigt war und die Wiener Gebietskrankenkasse eine Gebührenübernahme abgelehnt hat, ist die Gebühr gemäß § 30 Abs 2 WRKG dem ursprünglichen Gebührenschuldner nach § 29 Abs 1 WRKG vorzuschreiben.

2.3.2. Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgericht weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ab, wann die Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl VwGH 27.02.2009, 2006/17/0016).

Wien, am 9. Oktober 2019

Rechtssätze

RV/7400183/2019-RS1

Rechtssatz

Eine Gebühr gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Aufgrund des im Notrufgespräch geschilderten Sachverhaltes konnte seitens des Mitarbeiters der Rettung, der die Anforderung entgegengenommen hatte, mit gutem Grund angenommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Rettungseinsatz vorlagen.

RV/7400183/2019-RS2

Rechtssatz

Die Beweislast für den Gebührenanspruch gemäß § 28 Abs 1 WRKG aufhebende oder einschränkende Umstände trifft den Beschwerdeführer.