Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 14.03.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 18.02.2019 zu Stnr betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin reichte am 26.7.2018 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung (Formblatt L 1) für die Jahre 2016 und 2017 beim Finanzamt ein. In beiden Erklärungen wurden lediglich das Pendlerpauschale und der Pendlereuro geltend gemacht.
In einem Ergänzungsersuchen vom 6.11.2018 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin Ausdrucke aus dem Pendlerrechner sowie nähere Angaben zu ihrer Berechnung des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuro für beide Jahre an.
Dazu wurden von der Beschwerdeführerin am 13.12.2018 Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (Formblatt L 34) vorgelegt.
Mit Bescheiden vom 18.2.2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2016 und zur Einkommensteuer 2017 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagungen). Aus dem erstgenannten Bescheid ergab sich eine Gutschrift von 823,00 €, aus dem zweitgenannten Bescheid eine Nachforderung von 456,00 €.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 14.3.2019, in der (erstmals) Werbungkosten für berufliche Fortbildungen geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Rechnung der ***GmbH vom 3.11.2016 betreffend einen Kongress „Die Übersinnlichen“ am 25.3.2017 und einen Workshop mit demselben Titel am 26.3.2017 vor. Dem angeschlossenen Beleg ist zu entnehmen, dass der Rechnungsbetrag von 145,00 € von der Beschwerdeführerin am 15.11.2016 beglichen wurde. Ferner wurde ein SEPA-Überweisungsbeleg vom 10.7.2016 vorgelegt, demzufolge ein Betrag von 525,00 € an XX überwiesen wurde. Als Verwendungszweck wird ausgewiesen: „Somatic Experience, 15. – 17. Juli 2016“.
Mit inhaltlich gleichlautenden Beschwerdevorentscheidungen vom 15.4.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 ab. In den Begründungen wurde ausgeführt: „Bei den Ausgaben für den Kongress bzw. den Workshop "Die Übersinnlichen" an die Fa. ***GmbH handelt es sich um keine Werbungskosten im Sinne des EStG 1988 (Fortbildungskosten). Ebenso handelt es sich bei den Ausgaben für "Somatic Experience" an XX um keine Werbungskosten im Sinne des EStG 1988 (Fortbildungskosten).“
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016 erwuchs in Rechtskraft. Gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 richtet sich der Vorlageantrag des steuerlichen Vertreters vom 3.5.2019. Darin wurde ausgeführt:
Bf.
Stnr
Vorlageantrag
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 18.02.2019
Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2019 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2019 unbegründet abgewiesen.
Ich beantrage meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf die Beschwerde vom 14.03.2019 bzw. möchte ich diese ergänzen wie folgt:
Somatic Experience ist ein Teil der Traumatherapie nach Dr. Peter Levine. Es handelt sich um einen Therapieansatz den die Steuerpflichtige in der täglichen Therapie von traumatisierten Patienten erfolgreich anwendet. Der Dienstgeber legt den Mitarbeitern der Psychotherapie permanent nahe, an derartigen Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen ohne die zu entstehenden Kosten zu übernehmen. Außerdem wird im Psychotherapiegesetz und im Berufskodex für Psychotherapie explizit darauf hingewiesen, dass Fortbildung und Supervision Grundlagen der Berufsausübung darstellen.
Am 16.5.2019 legte das Finanzamt die gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichtete Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wies unter anderem darauf hin, dass das Seminar „Somatic Experience“ im Kalenderjahr 2016 stattgefunden habe, und beantragte eine Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
Rechtslage und Erwägungen
§ 19 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 trifft Regelungen über die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2:
(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
…
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Die Regelungen des § 19 Abs. 2 erster Satz EStG gelten auch für den Abfluss von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG (Jakom, EStG, § 19 Rz 5 mwN), da die Begriffe Einnahmen bzw. Ausgaben ihren Inhalt aus ihrem Anwendungsbereich nehmen: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben angesprochen, bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten die Einnahmen nach § 15 und die Werbungskosten nach § 16 (Doralt, EStG, § 19 Tz 6).
Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben in § 19 Abs. 2 erster Satz EStG verwendete Begriff „geleistet“ ist im Sinn von Übertragung der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen; es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft (Doralt, EStG, § 19 Tz 31 mwN; LStR 2002 Rz 640). Eine Ausgabe liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101 mwN).
Beide von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Werbungskosten wurden aufgrund der vorgelegten Belege von ihr im Jahr 2016 „geleistet“ und sind daher diesem Jahr zuzuordnen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kongress und der Workshop „Die Übersinnlichen“ erst am 25.3.2017 und am 26.3.2017 stattgefunden haben. Das im Vorlageantrag näher beschriebene Seminar „Somatic Experience“ fand im Kalenderjahr 2016 statt, worauf das Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend hingewiesen hat.
Da sich somit der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 als rechtmäßig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die zeitliche Zuordnung von Ausgaben (Werbungskosten) aus dem insofern klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 EStG ergibt, war die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 EStG warf im vorliegenden Fall keine Auslegungsfragen auf, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Linz, am 11. Oktober 2019