Volltext

BFG 27.11.2019, RV/6100677/2010

Keine widerrechtliche Verwendung bei monatlichen Ausbringungen bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100677.2010 · Findok (BMF)

Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch Vertreterin, Adresse2, über die Beschwerde vom 23. November 2009, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom 23. Oktober 2009, betreffend Kfz-Steuer 1-12/2004, Kfz-Steuer 1-12/2005, Kfz-Steuer 1-12/2006, Kfz-Steuer 1-12/2007, Kfz-Steuer 1-12/2008 sowie gegen die Bescheide vom 27. Oktober 2009 betreffend Kfz-Steuer 1-3/2009 und Kfz-Steuer 4-6/2009 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Stadt, sowie in einer Niederschrift aufgenommen am 03.08.2009 wurde festgestellt, dass der PKW Porsche 944 S2 Cabrio mit einem ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet wird. Aufgrund der inländischen Zulassungsverpflichtung ergebe sich für das genannte Fahrzeug die Pflicht zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer aus § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort in Inland anzusehen (§ 82 Abs. 8 KFG). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei nur während eines Monates unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist wären der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Aufgrund der inländischen Zulassungsverpflichtung ergebe sich für das genannte Fahrzeug die Pflicht zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer aus § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG.

Die Kraftfahrzeugsteuer der streitgegenständlichen Jahre 2004 bis 2008 sowie 1-3/2009 und 4-6/2009 wurde für zwei Fahrzeuge festgesetzt.

KFZ-Steuer

Porsche Cabrio

Audi TT

Summe

2004

€ 528,00

€ 169,40

€ 697,40

2005

€ 528,00

€ 792,00

€ 1.320,00

2006

€ 528,00

€ 792,00

€ 1.320,00

2007

€ 528,00

€ 792,00

€ 1.320,00

2008

€ 528,00

€ 792,00

€ 1.320,00

1-3/2009

€ 66,00

€ 198,00

€ 264,00

4-6/2009

€ 198,00

€ 198,00

€ 396,00

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass sich der PKW Porsche 944 S2 Cabrio im gemeinsamen Besitz des Beschwerdeführers und seines Vaters, der in Deutschland wohne, befinde. Weiters sei er mit dem Fahrzeug mehrmals monatlich nach Deutschland gefahren (Nutzung vom Vater, regelmäßige Einkaufsfahrten etc.).

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (Anm. des Richters: im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis 23.4.2014 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit dem Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VwGH vom 25.4.2016, Ro 2015/16/0031.

Insoweit davon auszugehen ist, dass ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, beginnt die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" iSd NoVAG bzw werden sie nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" iSd KFZStG im Inland verwendet.

In derartigen Fällen liegt somit niemals eine widerrechtliche Verwendung, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw. dem KFZStG 1992 anknüpft, vor. Es kann somit dahin gestellt bleiben, wer Verwender des Fahrzeuges ist und wo der Standort des Fahrzeuges ist (in derartigen Fällen kann auch nie § 79 KFG 1967 greifen). Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders bzw. dessen Sitz oder eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind ohne Belang.

Die in Reaktion auf das erstgenannte Erkenntnis des VwGH mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (am 23.4.2014 kundgemacht) ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden.

Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am 24.04.2014 in Kraft getreten und ist im Beschwerdefall die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Sinne der vorzitierten Erkenntnisse des VwGH als unterbrechbar zu verstehen. Der durch das BGBl I 2014/26 eingefügte Satz ("Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.") ist somit erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 23.4.2014 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere § 201 BAO zu beachten.

§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Bei Selbstberechnungsangaben wie die KFZSt und die NoVA ist eine Festsetzung der Abgabe durch die Behörde gemäß § 201 BAO nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung einreicht. Ist der Abgabepflichtige mangels Entstehen einer Steuerpflicht zu keiner Selbstberechnung verpflichtet, darf auch keine Festsetzung durch die Behörde erfolgen.

Aufgrund der Aktenlage steht nach Ansicht des Richters somit fest, dass der Bf regelmäßig, zumindest monatlich, das Fahrzeug in das Ausland (Deutschland) für Einkaufsfahrten sowie für die Nutzung durch den Vater verbracht hat und somit in den strittigen Zeiträumen keine Zulassungspflicht mit den daran anknüpfenden Steuerpflichten im Inland entstanden ist. Aufgrund des Nichtvorliegens einer Steuerpflicht war der Bf nicht zur Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer für den PKW Porsche 944 S2 Cabrio verpflichtet. Eine Festsetzung durch die Behörde war daher jedenfalls unzulässig.

Zum Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes infolge der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Aus all diesen Gründen waren die streitgegenständlichen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 sowie 1-3/2009 und 4-6/2009 abzuändern und in folgender Weise festzusetzen:

KFZ-Steuer

Audi TT

2004

€ 196,40

2005

€ 792,00

2006

€ 792,00

2007

€ 792,00

2008

€ 792,00

1-3/2009

€ 198,00

4-6/2009

€ 198,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil sich der Spruch des Erkenntnisses sowohl aus dem Gesetz selbst ergibt als auch auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert.

Salzburg-Aigen, am 27. November 2019