Volltext

BFG 18.11.2019, RV/7500575/2019

Parkometer; richtige Identifikationsnummer bei Überweisung?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500575.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 50 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer über die Beschwerde der Bf., Adresse, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Juli 2019, MA67/***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht:

Spruch

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

4. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 25. Februar 2019 um 10:49 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCD beanstandet, da es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1050 Wien, Margaretengürtel gegenüber 22, abgestellt und der an der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein erst ab 10:50 gültig gewesen sei. Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe iHv EUR 36,00,-- ausgestellt.

Am 20. März 2019 erging eine Anonymverfügung über einen zu zahlenden Gesamtbetrag iHv EUR 48,00,-- und am 7. Mai 2019 erging nach Durchführung einer Lenkererhebung eine Strafverfügung an die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") über einen zu zahlenden Gesamtbetrag iHv EUR 60,00,--.

Dagegen erhob die Bf. mit der Begründung Einspruch, den Strafbetrag iHv EUR 36,00,-- mit dem am 25. Februar 2019 hinterlegten Zahlschein fristgerecht am 6. März 2019 einbezahlt zu haben. Sie legte dem Einspruch eine Kopie eines nicht unterzeichneten Zahlscheins ohne IBAN der Kontoinhaberin bzw. Auftraggeberin bei, welcher in der Zeile "KontoinhaberIn/AuftraggeberIn" mit dem Vermerk "BEZAHLT 06. MRZ 2019" versehen war. Unter "Verwendungszweck" war die Zahl "Identifikationsnummer1" angegeben.

In Folge erging am 4. Juli 2019 das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde. In diesem wurde der Bf. angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCD am 25. Februar 2019 um 10:49 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Margaretengürtel gegenüber 22, auf der Nebenfahrbahn abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00,-- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 einen Betrag iHv EUR 10,00,-- als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher EUR 70,00,--.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mit Organstrafverfügung Identifikationsnummer2 um 10:49 Uhr beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit gestanden ist und sich im Fahrzeug der 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. 1234 mit den Entwertungen 10:50 Uhr befand.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet und wendeten Sie dagegen ein, die Organstrafverfügung überwiesen zu haben. Ein Zahlungsbeleg mit dem Verwendungszweck Identifikationsnummer1 wurde dem Einspruch beigefügt.

Beweis wurde durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Die von Ihnen ins Treffen geführte Organstrafverfügung Identifikationsnummer1 betrifft eine Übertretung mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EFGH.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Organstrafverfügung Identifikationsnummer2 ausgestellt und diese betrifft die Übertretung mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCD.

Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Strafbetrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen und war daher das Verfahren einzuleiten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. […]"

Dagegen erhob die Bf. am 4. August 2019 Beschwerde, in welcher sie Folgendes ausführte:

"Ich habe die Organverfügung, die in meiner Windschutzscheibe hinterlegt war, eingezahlt, obwohl ich laut meiner Uhr pünktlich beim Fahrzeug war. Warum die Zahl beim Beleg nicht übereinstimmt entzieht sich meiner Kenntnis, auch kenne ich kein Fahrzeug mit dem Kennzeichen EFGH.
Ich habe ordnungsgemäß und pünktlich eingezahlt und werde sicher nicht für ein Delikt doppelt und dreifach bezahlen.
Da ich die Strafe schon eingezahlt habe, bitte ich sie [sic!] das Verfahren einzustellen."

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 brachte das Bundesfinanzgericht der Bf. zur Kenntnis, dass bei der im Akt befindlichen Kopie der Zahlungsanweisung sowohl der IBAN der Kontoinhaberin bzw. Auftraggeberin als auch die Unterschrift der Zeichnungsberechtigten fehlten und auf Grund der Qualität der Kopie die Echtheit des Vermerks "BEZAHLT 06. MRZ. 2019" nicht überprüft werden könne. Daher wurde d ie Bf. aufgefordert, einen Kontoauszug oder andere geeignete Belege zu übermitteln, um die tatsächliche Einzahlung des Betrags der Organstrafverfügung am 6. März 2019 nachzuweisen.

In Folge übermittelte die Bf. am 13. Oktober 2019 neben der bereits der belangten Behörde übermittelten Kopie des Zahlscheins die Kopie einer SEPA-Auftragsbestätigung, wonach am 6. März 2019 unter der Zahlungsreferenz Identifikationsnummer1 eine Überweisung iHv EUR 36,00,-- getätigt worden sei. Unter "Auftr. geb. Ref." war die Zahl "Identifikationsnummer1" angegeben.

Das Bundesfinanzgericht setzte von Amts wegen eine mündliche Verhandlung an. D as Organ der Amtshandlung vom 25. Februar 2019 wurde als Zeugin geladen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 erschien weder die Bf. noch ein Vertreter der belangten Behörde. Die Zeugin sagte aus, am 25. Februar 2019 bereits um 10:47 beim Kraftfahrzeug gewesen zu sein. Die Beanstandung habe erst um 10:49 stattgefunden; der genaue Grund für die Verzögerung könne nicht mehr genannt werden. Im Zuge der Beanstandung sei auch ein Zahlschein hinterlegt worden. Der Empfängername, der am von der Bf. übermittelten Zahlschein angegeben sei, sei korrekt. Ob die Identifikationsnummer ebenfalls korrekt sei, könne nicht angegeben werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Die Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCD am 25. Februar 2019 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1050 Wien, Margaretengürtel gegenüber 22, ab, ohne dass der an der Windschutzscheibe angebrachte ausgefüllte Parkschein gültig war. Sie bezahlte die in der Folge ergangene Organstrafverfügung iHv EUR 36,00,-- am 6. März 2019 fristgerecht unter Angabe der richtigen Identifikationsnummer.

2. Beweiswürdigung

Das Abstellen des Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch die Bf., ohne einen zu diesem Zeitpunkt gültigen Parkschein an der Windschutzscheibe angebracht zu haben, ist unstrittig. Strittig ist hingegen, ob die Bf. die ihr ausgestellte Organstrafverfügung am 6. März 2019 fristgerecht unter Angabe der richtigen Identifikationsnummer bezahlte.

Die Bf. übermittelte am 13. Oktober 2019 dem Bundesfinanzgericht die Kopie einer SEPA-Auftragsbestätigung, aus welcher eine Überweisung iHv EUR 36,00,-- am 6. März 2019 hervorgeht. Auf dieser SEPA-Auftragsbestätigung ist unter "Auftr. geb. Ref." die Zahl (Identifikationsnummer) "Identifikationsnummer1" angegeben. Diese Zahl (Identifikationsnummer) entspricht derjenigen, die auf der Kopie des Zahlscheins ersichtlich ist. Auch die auf der SEPA-Auftragsbestätigung angegebene Kontonummer des Überweisungsempfängers entspricht derjenigen des Zahlscheins. Da keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Echtheit der SEPA-Auftragsbestätigung zu verneinen, nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grund dieses Belegs als erwiesen an, dass die Bf. eine Überweisung auf das Konto des Überweisungsempfängers tätigte.

Dass der von der Bf. geleistete Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wurde, stellte die belangte Behörde nicht in Abrede und wird daher seitens des Bundesfinanzgerichts als erwiesen angenommen.

Die belangte Behörde stellte hingegen das Heranziehen der richtigen Identifikationsnummer durch die Bf. in Abrede. Die diesbezügliche Aktenlage ist widersprüchlich. Währen die Anzeige der belangten Behörde vom 12. Juni 2019 (Seite 1 des Verwaltungsstrafakts) die abweichende Identifikationsnummer "Identifikationsnummer2" enthält, ist dem Auszug aus dem elektronischen Verwaltungsstrafakt (Seite 29 des Verwaltungsstrafakts) die Identifikationsnummer "Identifikationsnummer1" zu entnehmen, welche auch auf den von der Bf. übermittelten Belegen ersichtlich ist. Eine Kopie der Organstrafverfügung, welche der Bf. am 25. Februar 2019 ausgestellt wurde, ist im Akt nicht enthalten. Da bei der mündlichen Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde erschien, verabsäumte es diese, Beweismittel darzulegen, die ihr Vorbringen untermauern.

Wenngleich die belangte Behörde die von der Bf. bezahlte Organstrafverfügung einem Fahrzeug mit einem anderen behördlichen Kennzeichen zugeordnet haben mag, geht daraus nicht hervor, dass dies der Bf. auf Grund der Verwendung einer nicht dem Beleg entsprechenden Identifikationsnummer zuzurechnen ist. Im Ergebnis folgt das Bundesfinanzgericht nicht dem Vorbringen der belangten Behörde, dass die Bf. im Zuge der Überweisung des Organstrafbetrags eine falsche Identifikationsnummer verwendete.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Stattgabe

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00,-- zu bestrafen.

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) sieht vor, dass die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen kann, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde Organe ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Abs. 6 sieht vor, dass als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto gilt, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Unstrittig ist, dass die Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ABCD am 25. Februar 2019 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1050 Wien, Margaretengürtel gegenüber 22, abstellte, bevor der an der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein gültig wurde.

Die Bf. führte jedoch ins Treffen, den Betrag der Organstrafverfügung iHv EUR 36,00,-- mit dem am 25. Februar 2019 hinterlegten Zahlschein fristgerecht am 6. März 2019 einbezahlt zu haben.

Wie bereits dargelegt, nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grund der von der Bf. am 13. Oktober 2019 übermittelten Kopie der entsprechenden SEPA-Auftragsbestätigung die Überweisung des Betrags der Organstrafverfügung am 6. März 2019 als erwiesen an.

Dieser Überweisung gilt nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 nur dann als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrags, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Zwar stellte die belangte Behörde nicht in Abrede, dass der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wurde, jedoch, dass der Überweisungsauftrag die richtige Identifikationsnummer des Belegs enthielt. Dass die Bf. tatsächlich eine falsche Identifikationsnummer heranzog, kann das Bundesfinanzgericht im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht feststellen.

Somit wird als erwiesen angenommen, dass die Bf. den Betrag der Organstrafverfügung iHv EUR 36,00,-- am 6. März 2019 fristgerecht einzahlte.

Das angefochtene Straferkenntnis hätte daher nicht ergehen dürfen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu den Spruchpunkten 3 und 4: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Wien, am 18. November 2019