Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 09.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 25.10.2018, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind x im Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom 31.08.2017 wurde die Bf. - im Rahmen einer Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe - aufgefordert, dem Finanzamt Prüfungszeugnisse ihres Sohnes nachzureichen.
Mit Eingabe vom 20.10.2017 wurde eine mit 16.10.2017 datierte Antrittsbestätigung der Ausbildungsstätte y nachgereicht, der gemäß der Sohn der Bf. mit Beginn 16.10.2017 den Kurs Songwriter belegt habe, wobei das Ende desselben mit 31.03.2018 terminisiert sei.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 25.10.2018 mit der Begründung, dass es die Bf. bis dato verabsäumt habe, Belege betreffend die positive Absolvierung des Kurses Songwriter nachzureichen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind x im Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2018 zu Unrecht bezogen rückgefordert.
Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.11.2018 reichte die Bf. eine mit 02.11.2018 datierte Bestätigung nach, der gemäß ihr Sohn vom Oktober 2017 bis März 2018 am Kurs "Songwriter" zwar teilgenommen habe, allerdings mit einem Gesamtergebnis von 0% das Kursziel nicht erreicht habe.
Mit der Begründung, dass angesichts des Inhaltes obiger Teilnahmebestätigung der Sohn der Bf. im Rückforderungszeitraum seine Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, wurde das Rechtsmittel der Bf. mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.05.2019 abgewiesen.
In ihrem Vorlageantrag vom 11.06.2019 erachtet die Bf. die Beurteilung des Falles als unfair, da sich ob mangelnder Information der Ausbildungsanstalt y die an die Ausbildung gestellte Erwartungen ihres Sohnes schlussendlich nicht erfüllt worden seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In Anbetracht der Aktenlage und der im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachgereichten Unterlagen belegt der Sohn der Bf. seit April 2017 Kurse an der Akademie y. Während vorgenannte Akademie dem Sohn der Bf. mit Bestätigungen vom 03.10.2017 bzw. vom 22.03.2019 die erfolgreiche Absolvierung der Kurse "Musikassistent" (Kursdauer von April 2017 bis September 2017) sowie "Beatdesigner" (Kursdauer Oktober 2018 bis März 2019) attestiert; ist aus der den streitgegenständlichen Rückforderungszeitraum betreffenden Bestätigung vom 02.11.2018 unzweifelhaft das Nichtbestehen des Kurses "Songwriter" ableitbar. Hierbei beläuft sich die Auslastung obiger Kurse auf mindestens 22 Stunden pro Woche, wobei der Unterricht - mit Ausnahme der Kalenderwochen 1, 26, 27 und 52 - durchgehend statt findet. Neben diesen Kursen hat der Sohn der Bf. laut Bestätigung vom 27.03.2018 im Zeitraum vom April 2017 bis zum März 2018 an dem 33 Einzelunterrichtsstunden umfassenden Kurs "Stimmbildung" erfolgreich teilgenommen.
2. Rechtliche Würdigung
Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt war seitens des BFG wie folgt zu würdigen:
2.1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugswese:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2.2. Rechtliche Beurteilung
2.2.1. Berufsausbildung
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0080, VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0076 u.a.).
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0001, VwGH 20. 11. 1996, 94/15/0130).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Darüber hinaus muss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0077, VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0315).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 21. 1. 2004, 2003/13/0157).
2.2.2. Vorliegen einer Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum vom 01.10. 2017 bis zum 31.03.2018
In Anbetracht der unter Punkt 2.2.1. an eine Berufsausbildung gestellten höchstgerichtlichen Parametern und dem Inhalt der mit 02.11.2018 datierten Bestätigung demgemäß, der Sohn der Bf. im Rahmen des Kurses "Songwriter" von einem, für einen positiven Abschluss zu erreichenden Mindestziel von 70% ein Gesamtergebnis von 0% erreicht hat, vermag das BFG in der verwaltungsbehördlichen Negierung des Vorliegens einer Berufsausbildung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruches der Bf. auf Familienbeihilfe keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Dieser Schlussfolgerung ist ob der Erzielung eines Gesamtergebnisses von 0% auch der Umstand, dass die negative Ablegung einzelner Prüfungen das Vorliegen einer Berufsausbildung grundsätzlich nicht ausschließt, keineswegs abträglich.
Ebenso vertritt das BFG die Auffassung, dass selbst die positive Absolvierung des den Zeitraum April 2017 bis März 2018 umfassenden Kurses "Stimmbildung" ob einer auf den sechsmonatigen Streitzeitraum entfallenden temporären Komponente von lediglich 16,5 Einzelunterrichtsstunden insoweit nicht in einen Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe zu münden vermag, da vor angeführter Kurs evidenter Maßen nicht die - für die Verifizierung einer Berufsausbildung - volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung, ob wirklich eine Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.
Wien, am 15. November 2019