Volltext

BFG 08.11.2019, RV/7102927/2019

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Zuerkennung der Familienbeihilfe)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102927.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, über die Beschwerde vom 25.04.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 06.04.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 05.04.2017 (betreffend Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2011 bis Jänner 2015) , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 15.8.2016 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine im März 1996 geborene Tochter T rückwirkend ab Mai 2010.

Am 12.10.2016 erging an den Bf. eine Mitteilung des Finanzamtes, dass ihm Familien­beihilfe ( rückwirkend ab August 2011) für folgende Zeiträume gewährt werde: August 2011 bis September 2012, Februar 2013 bis Juni 2013, Oktober 2013 bis Februar 2014 und Februar 2015 bis August 2016.

Eine Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgte jedoch nicht. Nach der Aktenlage wurde der Auszahlungsbetrag aufgrund einer unrichtigen Kontonummer rückgebucht. Im Zuge dessen wurden die Anspruchsvoraussetzungen vom Finanzamt genauer überprüft. Erhebungen zu den einzelnen Dienstgebern des Bf. ergaben, dass die Firmen entweder gar nicht vorhanden waren oder wegen Scheinanmeldung unter Betrugsverdacht standen. Lohnzettel für die Jahre 2011 bis 2015 waren der Abgabenbehörde nicht übermittelt worden.

Am 11.11.2016 erging an den Bf. ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes. Das Finanzamt teilte dem Bf. mit, dass keiner seiner Arbeitgeber im Zeitraum 2011 bis 2014 seiner Verpflichtung zur Abgabe von Lohnzetteln nachgekommen ist. Der Bf. wurde ersucht, sämtliche vorhandene Lohnunterlagen (Dienstzettel, An-/Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Abrechnungen usw.) für die Jahre 2011 bis 2014 vorzulegen.

Der Bf. übermittelte dem Finanzamt in der Folge ein an die Wirtschaftskammer Wien gerichtetes Schreiben vom 6.9.2011, in dem er der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien das Ruhen seiner Gewerbeberechtigungen mit Wirksamkeit ab 1.7.2011 anzeigte.

Mit Bescheid vom 2.12.2016 wies das Finanzamt den Antrag auf Zuerkennung der Familien­beihilfe für den Zeitraum August 2011 bis Jänner 2015 mit folgender Begründung ab:

„ Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachge­kommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer ArbeitnehmerInnen verstößt.

Tätigkeiten, die sich als völlig unwesentlich darstellen, bleiben dabei außer Betracht.

Da Sie keine Unterlagen zu Ihren Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern in den Jahren 2011 - 2014 erbracht haben und auch keine Lohnzettel für diese Zeiträume vorhanden sind, muss davon ausgegangen werden, dass von 08/2011 - 01/2015 gar keine, bzw. keine rechtmäßige Erwerbstätigkeit vorlag.“

Der Abweisungsbescheid vom 2.12.2016 wurde dem Bf. am 9.12.2016 zugestellt.

Für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2016 wurde dem Bf. die Familienbeihilfe gewährt und zur Auszahlung gebracht.

Am 5.4.2017 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Familienbeihilfe für 2011 bis 2014, in welchem er insbesondere Folgendes ausführte:

„Die Arbeitgeber aus den Jahren 2011 - 2014 haben mir einzig eine Bestätigung zur Anmeldung bei der WGKK übergeben. Im Datenauszug der WGKK sind die Beschäftigungs­verhältnisse mit meinen Einkünften auch aufgeführt (siehe Beilage).

Ich habe keine Lohnzettel erhalten und mir war auch nicht bewusst, dass ich Anspruch auf diese hatte. Seit 2015 bin ich in einer laufenden Anstellung bei der Fa. xxxxxxxxx und erhalte vom aktuellen Arbeitgeber laufend Lohnzettel.

Ich möchte Sie bitten den Abweisungsbescheid für die Jahre 2011 bis 2015 wieder aufzuheben und den Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe vom 12. Okt. 2016 wieder in Kraft traten zu lassen.

Aufgrund der sehr komplexen Materie war es mir leider nicht möglich innerhalb eines Monats Beschwerde über den Abweisungsbescheid vom 2. Dez. 2016 einzulegen. Daher ersuche ich Sie im Wege einer Wiederaufnahme des Antrags auf Familienbeihilfe die Beihilfe für den ursprünglich am 12. Okt. 2016 zuerkannten Bezug wieder aufleben zu lassen.

Begründung:

Die Verpflichtung über die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt obliegt dem Arbeitgeber, daher trage ich kein Verschulden.

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber nicht einmal der Behörde Lohnzettel übermittelt hat, belegt auch die Tatsache, dass er auch mir keine Lohninformationen übergeben hat.

Das Bestehen einer Beschäftigung in den betroffenen Jahren (welche Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ist) ist allein aufgrund des Datenauszugs der WGKK nachgewiesen.

Ich möchte Sie bitten mich nicht für die Versäumnisse meiner früheren Arbeitgeber zur Rechenschaft zu ziehen, da ich keinen Einfluss auf deren rechtswidriges Handeln hatte.

Ich möchte mich schon im Voraus für Ihre Mühe bedanken.“

Dem Wiederaufnahmsantrag waren eine Kopie des Eingangsvermerks des Finanzamtes über die vom Bf. am 18.11.2016 eingereichten Unterlagen sowie ein Versicherungs­datenauszug des Bf. angeschlossen.

Mit Bescheid vom 6.4.2018 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag vom 5.4.2017 mit folgender Begründung ab:

„Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Laut jüngster Judikatur (VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036 und VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011) setzt ein Antrag auf Wiederaufnahme voraus, dass für die Partei im Abgaben-/Beihilfenverfahren Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.

In Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme sind weder Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, noch wurden diese von Ihnen behauptet.

Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.“

Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid vom 6.4.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher er Folgendes ausführte:

Er habe inzwischen Lohnzettel von einigen Firmen, in denen er im gegenständlichen Zeitraum beschäftigt war, finden können. In der Zeit von September 2014 bis Jänner 2015 sei er bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der ihn, wie sich danach herausgestellt habe, nicht bei der WGKK angemeldet habe. Er habe von ihm seinen Lohn auch nicht vollständig ausbezahlt erhalten. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sei er von diesem Mann in die Irre geführt worden.

Er beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der beigelegten Lohnzettel, die als neue Beweismittel zu deuten wären.

Der Beschwerde waren Lohnnachweise von verschiedenen Firmen für die Monate August 2011, Mai bis Dezember 2012 und Jänner 2013 angeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte in der Begründung Folgendes aus:

„Die der Beschwerde beigefügten Lohnzettel sind keine Tatsachen oder Beweismittel, die für Sie neu hervorkommen sind, sie wurden von Ihnen lediglich verspätet gefunden.

Die Lohnzettel für die Jahre 2011 - 2014 wurden bereits mittels Ergänzungsersuchen vom 11.11.2016 von Ihnen schriftlich abverlangt, aber in Ihrer Beantwortung vom 18.11.2016 nicht nachgereicht.

Da die nunmehr teilweise gefundenen Unterlagen für Sie keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel darstellen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag nicht möglich.“

Der Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung (FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungs­wesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung „im abgeschlossenen Verfahren“ bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahme­tatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen sind“. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervor­kommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011 und VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071 ).

Für die Stattgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme müssen daher die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierenden Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des Antragstellers später neu hervorgekommen sein. Hatte der Antragsteller im Bescheid­erlassungszeitpunkt bereits Kenntnis von diesen Tatsachen oder Beweismitteln, ist der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.

Die im gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ins Treffen geführten Beschäftigungs­verhältnissedes des Bf. in den Jahren 2011 bis 2014 sind für den Bf. nicht neu hervor­gekommen. Sie waren dem Bf. im Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf Familienbeihilfe abweisenden Bescheides (2.12.2016) bekannt.

Da somit keine Tatsachen oder Beweismittel, die für den Bf. neu hervor­gekommen sind, vorliegen, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom Finanzamt zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011 und VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071 ) folgt.

Wien, am 8. November 2019