Volltext

BFG 31.10.2019, RV/7500272/2019

Verwendung eines elektronischen Parkscheins zur Entrichtung der Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500272.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 05.03.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom 21.02.2019, GZ. MA67/186700506420/2018, zu Recht erkannt:

Spruch

I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (36 Euro), insgesamt somit in Höhe von 46,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV) Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21.02.2019, GZ. MA67/186700506420/2018, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 09.11.2018 um 17:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Mariahilfer Straße 173-175 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 Euro."

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde folgendes aus:

"Das Fahrzeug wurde am 9.11.2018 um 17:10 Uhr von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

ln Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie einen elektronischen Parkschein aktiviert hatten, jedoch habe das Mobiltelefon blockiert und nicht sofort den Zeitpunkt genommen. Sie übermittelten einen Screenshot des elektronischen Parkscheines Nr. ZZZZ.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Beleglesedaten der Anzeige mit den drei Fotos, die Transaktionsübersicht von M-Parking in Wien zum elektronischen 30-Minuten-Parkschein Nr. ZZZZ und in Ihre Angaben erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Das Kontrollorgan richtet im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät (PDA) unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server, ob ein elektronischer Parkschein gebucht ist.

Ist dies nicht der Fall und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege entrichtet, so wird das Fahrzeug beanstandet.

Die gegenständliche Organstrafverfügung wurde daher zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorgans mit der Serverzeit ausgestellt und Ihr elektronischer Parkschein Nr. ZZZZ wurde vom selben Server bestätigt.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (lP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (lP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält. Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans (kein Lenker beim Fahrzeug, siehe die beiliegenden Anzeigefotos) der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. Bundesfinanzgericht 18.8.2015, RV/7500838/2015).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheine beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage war der Aktenlage nach zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher lhr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche lnteresse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren der MA 67,
Da mein Einspruch bezüglich elektronischen Parkschein nicht rechtzeitig aktiviert wurde beziehungsweise in derselben Minute ausgestellt wurde ist mein Einspruch abgelehnt worden. Hiermit bitte ich Sie um eine Strafverminderung beziehungsweise nur die 36,- € einzahlen zu dürfen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, GZ. MA67/186700506420/2018, und die darin aufliegenden Fotografien.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz am 09.11.2018 vor 17:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Mariahilfer Straße 173-175 abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat zum Beanstandungszeitpunkt um 17:10 Uhr festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305).

Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der verhängten Geldstrafe.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 25.3.1980, 3273/78; 12.12.1995, 94/09/0197; 28.3.1989, 88/04/0172; 24.4.1997, 97/15/0039; 16.10.2001, 95/09/0114; 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

"Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen." (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; VwGH 25.4.1996, 92/06/0038).

Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten. "Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden." (Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988) 5. Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis.)

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).

Von Relevanz ist jedenfalls, dass bei der Bemessung von Geldstrafen als wichtiges Kriterium auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des/der Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Daraus folgt zwingend, dass Geldstrafen, um die Betroffenen in gleicher Weise zu belasten, geringer als bei gut verdienenden Personen zu bemessen sind, wenn der/die Beschuldigte ein niedriges Einkommen hat, über keine Vermögenswerte verfügt und überdies unterhaltspflichtig ist.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. Es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben.

Die Straftat des Beschwerdeführers schädigte in erheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.

Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen, wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 21.02.2019 sowohl die Unbescholtenheit als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt, als sie die Geldstrafe mit 60,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt hat. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.

Die Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers "...elektronischer Parkschein nicht rechtzeitig aktiviert wurde beziehungsweise in der selben Minute ausgestellt wurde ist mein Einspruch abgelehnt worden. Hiermit bitte ich Sie um eine Strafverminderung beziehungsweise nur die 36,- € einzahlen zu dürfen" können vom Bundesfinanzgericht als Ausfluss einer tätigen Reue erkannt werden.

Das Bundesfinanzgericht hält unter Berücksichtigung des reumütigen Geständnisses, seiner gezeigten Einsicht sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro als vertretbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend angepasst.

Bei den gegebenen Verhältnissen wird die Höhe dieser nunmehrigen Geldstrafe als ausreichend erachtet, den Beschwerdeführer von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 31. Oktober 2019

Rechtssätze

RV/7500272/2019-RS1

Rechtssatz

Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins gilt die Parkometerabgabe erst ab Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System als entrichtet.