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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 29.05.2019, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 25. September 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 01. Juli 2019 erhob die steuerliche Vertreterin der Bf. Beschwerde wie folgt:
Mit 3.6.2019 wurden für meine Klientin folgende Bescheide erlassen:
1) Einkommensteuerbescheid 2017
2) Umsatzsteuerbescheid 2017
… Die Bescheide ergingen (wegen) noch nicht abgegebene(r) Erklärungen für dieses
Jahr.
Ich möchte hiermit gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen und
zwar:
1) beim Einkommensteuerbescheid gegen die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie aus Vermietung
2) beim Umsatzsteuerbescheid gegen die Bemessungsgrundlage der Lieferungen und
Leistungen sowie der Nicht-Aufnahme von Vorsteuern
…
Beantragt wird: Der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuerbescheid möge auf Grund
der abzugebenden Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung erlassen werden … .
Ich begründe meinen Antrag wie folgt: … Ich bin wirklich bemüht alles aufzuarbeiten, aber bei nicht allen Klienten ist mir eine zeitgerechte Abgabe gelungen.
Ich ersuche daher höflichst meinen Antrag zu genehmigen und mir zur Abgabe der Erklärung noch eine Frist bis zum 23. Juli 2019 einzuräumen.
Am 02. Juli 2019 erließ das Finanzamt nachstehenden Bescheid - Mängelbehebungsauftrag:
Ihre Beschwerde vom 01.07.2019 gegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 29.05.2019 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die
nachfolgenden Mängel auf:
• Fehlen eines Inhaltserfordernisses
• Sonstiges, und zwar die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie die
Übermittlung der korrekten Jahreserklärungen 2017.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 23.07.2019 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Am 06. August 2019 erließ das Finanzamt folgenden Zurückweisungsbescheid:
Ihre Eingabe vom 25.07.2019 betreffend Antrag auf Verlängerung des Mängelbehebungsauftrages wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ein Mängelbehebungsauftrag wurde gem. § 85 Abs. 2 BAO am 02.07.2019 mit der Frist bis zum 23.07.2019 ausgestellt und mittels Rsb versendet. …
Ihr Antrag auf Verlängerung des Mängelbehebungsauftrages … ist somit verspätet eingebracht worden und war zurückzuweisen.
Am 06. September 2019 erließ das Finanzamt folgende Bescheide:
1.
BESCHEID
Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO
Ihre Beschwerde vom 01.07.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017
vom 29.05.2019 gilt als zurückgenommen.
Begründung:
Ihre Beschwerde vom 01.07.2019 gegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2017, vom 29.05.2019, weist durch das Fehlen gewisser Inhaltserfordernisse Mängel auf. Aus diesem Grunde stellten wir einen Mängelbehebungsauftrag vom 02.07.2019 mit Frist 23.07.2019 aus. Dieser wurde mittels Rsb zugestellt und am 06.07.2019 behoben. Danach folgte Ihrerseits ein Antrag auf Verlängerung des Mängelbehebungsauftrages vom 25.07.2019, mit der Frist bis zum 25.09.2019.
Dieser wurde jedoch zu spät eingebracht, darum stellten wir einen Zurückweisungsbescheid gegen den Antrag auf Verlängerung vom 06.08.2019, der mittels Rsb am 09.08.2019 an Sie zugestellt wurde.
Nun haben Sie dem Auftrag, die Mängel Ihrer Eingabe zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen. Daher war gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. …
2.
BESCHEID
Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO
Ihre Beschwerde vom 01.07.2019 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017
vom 29.05.2019 gilt als zurückgenommen.
Begründung:
Auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid 2017 wird verwiesen.
Am 25. September 2019 brachte die steuerliche Vertreterin folgendes Schreiben beim Finanzamt ein:
Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017
Mit 10.9.2019 wurden mir die Abweisung meiner eingebrachten Beschwerde gegen die Schätzung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2017 zugestellt.
In der Begründung wurde genannt, dass ich den Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig, also am 23.7.2019 sondern erst am 25.7.2019 eingebracht habe. Nunmehr ist es aber so, dass dieser Antrag mit einem Antrag auf Fristverlängerung bis heute sehr wohl am 23.7.2019 abgesandt wurde. Anbei finden Sie den Beleg dazu (aufgegeben beim Selbstaufgabeschalter der Postfiliale ...straße am 23.7.2019).
Ich möchte daher Beschwerde gegen die Abweisung beantragen und ersuche, die rechtzeitige Aufgabe zu berücksichtigen. ...
Am 20. Oktober 2019 brachte die steuerliche Vertreterin der Bf. folgendes Schreiben ein:
Betreff: Rückziehung Vorlageantrag zu 2017
… ich möchte hiermit den Vorlageantrag vom 1.7.2019 für meine Klientin zurückziehen.
Hierüber wurde erwogen:
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die steuerliche Vertreterin der Bf. hat mit Anbringen vom 20. Oktober 2019 den Vorlageantrag (betreffend die o.a. Beschwerde vom 01. Juli 2019) zurückgezogen.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 06. September 2019 als erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 14. November 2019