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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel jeweils datiert vom 28.03.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2018 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 26.04.2019 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
D ie streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2018 wurden jeweils d atiert mit 28.03.2019 erlassen.
Mit Eingabe vom 26.04.2019 erhob der Bf. gegen diese Bescheide Beschwerde. Auf der Beschwerde befindet sich ein Eingangsstempel des Finanzamtes mit dem Vermerk "persönlich überreicht am 03.05.2019".
Begründend brachte der Bf. vor:
„Ich bitte sie um Verzeihung, aber bei Erledigung des Arbeitnehmerverlangung habe ich gar nicht an die Familienfahrten gedacht. Dadurch auch nichts abgeschrieben! Alle 5 Jahren zurück bin ich jede Woche die selbe Strecke gefahren d. H. von [A] (SVK) nach [B] (A) ca 280 km. Im Monat sind es ca 2240 km. Ich bitte Sien nocheinmal um Überprüfung “.
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 29.08.2019 wies das zuständige Finanzamt die Beschwerde vom 03.05.2019 gemäß § 260 BAO zurück. Begründend führte das Finanzamt in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils gleichlautend aus:
"Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einen Monat. Der bekämpfte Bescheid sei am 28.03.2019 in die Databox zugestellt. Damit gilt der Bescheid als zugegangen und die Beschwerdefrist beginnt. Die Beschwerde wurde am 03.05.2019 eingebracht und ist somit verspätet. Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO wird die Beschwerde zurückgewiesen, da sie nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Mit Eingabe vom 12.09.2019 (persönlich überreicht am 16.09.2019) stellte der Bf. einen "Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht". Begründend brachte der Bf. Nachstehendes vor:
„zu spät abgegebene Beschwerde von meiner Seite. Bis zum 28.04.2019 sollte ich eine Beschwerde abgeben. Erstens war ich persönlich bei dem Finanzamt in Krems nachfragen, wie man eine Beschwerde richtig abgeben sollte, da die Dame am Schalter meinte, dass meine Beschwerde nicht richtig formuliert wurde. Das war am 23.04.2019 Ich habe mich gleich informiert, ob Sie mir damit helfen kann? Leider nein! Sagte sie! Zweitens habe ich gefragt, ob es Große Rolle spielt, wenn es einige Tage später abgegeben wird. Sie antwortete: es macht's nicht! Trotzdem, habe ich es pünktlich abgegeben! Es waren inzwischen auch Feiertage. Die richtige Beschwerde habe ich mit Dato 26.04.2019 abgegeben. Ich verstehe nicht warum es erst mit 03.05.2019 abgegeben wurde oder in Ihren System eingetragen worden ist?
Ich biete Sie nochmal um Überprüfung der Richtigkeit!“
Mit Bericht vom 26.09.2019 legte das Finanzamt die oa. Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen
Aufgrund des vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktes geht das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018 wurden dem Bf. jeweils am 28.03.2019 in seine Databox zugestellt.
Mit Eingabe vom 26.04.2019, eingebracht persönlich am 03.05.2019, erhob der Bf. Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung von Familienheimfahrten.
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 29.08.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
In der Begründung zum Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass ihm am 23.04.2019 auf Nachfrage wie eine Beschwerde richtig einzubringen sei, neben der Form auch mitgeteilt worden sei, dass eine Abgabe auch einige Tage später noch möglich sei.
Strittig ist, ob die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2018 jeweils datiert vom 26.04.2019 (persönlich überreicht am 03.05.2019) fristgerecht eingebracht wurde.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an ein Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie entweder nicht zulässig ist, oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Wochen oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages diesen Monats.
Gemäß § 108 Abs 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit.a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 , BGBl. II Nr. 97/2006 , in der derzeit geltenden Fassung bestimmt in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105 ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Die beschwerdegegenständlichen Bescheide wurden dem Bf. am 28.03.2019 elektronisch in die Databox zugestellt. Sie sind damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und gelten daher als zugestellt.
Die einmonatige Beschwerdefrist beginnt somit am 28.03.2019 zu laufen und endet am 28.04.2019. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag (Sonntag 28.04.2019) fällt, gilt der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Beschwerdefrist, somit Montag der 29.04.2019.
Das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, dass ihm am 23.04.2019 auf seine Nachfrage wie eine Beschwerde richtig einzubringen sei, neben der Form auch mitgeteilt worden sei, dass eine Abgabe auch einige Tage später noch möglich sei, wird als reine Schutzbehauptung gewertet.
Unglaubwürdig ist, dass eine Mitarbeiterin des Inforcenters des Finanzamtes eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt. A ufgrund des Eingangsstempels ist eindeutig erkennbar, dass die Beschwerde persönlich am 03.05.2019 am Schalter des Infocenters des Finanzamtes eingereicht wurde und somit verspätet übergeben wurde.
Das BFG legt daher seiner Entscheidung die Angaben im Eingangsstempel zugrunde, die belegen, dass die Beschwerde am 03.05.2019 persönlich überreicht wurde.
Von dieser Sachlage ausgehend, dass die Beschwerde am 03.05.2019 an das zuständige Finanzamt persönlich überreicht wurde, wird festgestellt, dass die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und somit gem. § 260 Abs 1 lit b BAO iVm. § 278 BAO zurückzuweisen ist.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung betreffend der vom Bf. beantragten Familienheimfahrten zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall musste keine Rechtsfrage beantwortet werden, da sich die Rechtsfolgen einer verspätet eingebrachten Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 9. Oktober 2019