Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 6. August 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Juli 2014, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 3. Juli 2014 , StNr. 123, wurde für die Beschwerdeführer (Bf.) eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 8.376,45 festgesetzt.
Als Folge dieser Nachforderung wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Juli 2014 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 167,53 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 erhoben die Bf. mit der Begründung Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages, dass eine Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 3. Juli 2014 anhängig sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Umsatzsteuernachforderung nach wie vor aufrecht sei.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 stellten die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, warum nach Meinung der Bf. der Umsatzsteuerbescheid 2007 rechtswidrig sei. Ein entsprechendes Beschwerdeverfahren sei beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß Abs.8 leg. cit. hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheides aufzuzeigen.
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs.8 BAO im Falle eines (teilweisen) stattgegebenden Erkenntnisses durch das Bundesfinanzgericht im Abgabenfestsetzungsverfahren - zu Recht (vgl. BFG 14.7.2016, RV/7103466/2016; 30.8.2017, RV/7102157/2017; 14.9.2017, RV/7102715/2017; uvm).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 4. November 2019