Volltext

BFG 07.11.2019, RV/7105517/2019

Vorliegen einer Berufsausbildung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105517.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 21.01.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 09.01.2019, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind xy für die Zeiträume vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 sowie vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 09.01.2019 wurde vom Bf. mit der Begründung, dass die aktenkundigen Semesterzeugnisse seiner Tochter xy nicht auf deren ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben einer Berufsausbildung schließen ließen, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als in den Zeiträumen vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 sowie vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 zu Unrecht bezogen zurückgefordert.

In seiner gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21.01.2019 führte der Bf. ins Treffen, dass seine Tochter bestätigter Maßen seit dem September 2015 bis laufend die a domizilierte Höhere Technische Lehranstalt besuche. Aus voran geführten Gründen sei daher die Begründung der mangelnden Ernsthaftigkeit nicht nachvollziehbar, wobei der Bf. dem Beschwerdeschriftsatz zwecks endgültiger Klärung der Angelegenheit 6 Semesterzeugnisse, sowie die aus dem September 2018 stammende Schulbesuchsbetätigung anfüge.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 01.07.2019 wurde dem Rechtsmittel teilweise Folge gegeben, als die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 eingeschränkt wurde.

Hierbei führte die belangte Behörde begründend aus, dass im Gegensatz zum Sommersemester 2016, für welches der Nachweis positiv absolvierte Fächer im Ausmaß von 22 Wochenstunden erbracht worden sei, die Tochter des Bf. laut dem mit 29.06.2018 datierten Semesterzeugnis nur in drei, insgesamt 8 Wochenstunden umfassenden Gegenständen positiv benotet worden sei. Demzufolge sei im Rückforderungszeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 in quantitativer Hinsicht dem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten, letztendlich in einen Anspruch auf Familienbeihilfe mündenden Postulat "einer,- rund 30 Wochenstunden umfassenden - zielstrebigen und ernsthaften Berufsausbildung" nicht entsprochen worden.

Im Vorlageantrag von 29.07.2019 führte der Bf. einleitend aus, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Unterrichtsbeginn in der von der Tochter des Bf. besuchten Lehranstalt im Anschluss an einen Arbeitstag (im Ausmaß von 8 oder mehr Stunden) angesiedelt liege, es de facto keine 30 Wochenstunden umfassende berufsbegleitende Abendschule gebe. Was nun den Aspekt der Zielstrebigkeit anlange, so sei seitens des Finanzamtes der geringen Umfang der Wochenstunden generell nicht hinterfragt worden, wobei dieser schlussendlich in einer Wiederholung dieses Semesters und der damit einhergehenden "Befreiung" vereinzelter Gegenstände begründet gelegen sei, wobei eine eventueller Nachweis nämliche Befreiung - ob laufender Sommerferien - ab dem September 2019 erbracht werden könne.

Mit Vorhalt vom 14.10.2019 wurde der Bf. seitens des BFG aufgefordert, das an oberer Stelle ausführlich dargelegte Vorbringen zwecks Beurteilung einer im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 vorliegenden/nicht vorliegenden Berufsausbildung via Vorlage aussagekräftiger Belege zu untermauern.

In seinem Antwortschreiben reichte der Bf. eine mit 28.10.2019 datierte Bestätigung der Höheren Technischen Lehranstalt b nach, der gemäß seine Tochter im Sommersemester 2018 mit Bewilligung nämlicher Lehranstalt die Wiederholungsmodule in den Fächern "Angewandte Mathematik, Datenbanken und Informationssystem und Medientechnik" belegen durfte, wobei diese Fächer - gemäß dem mit 29.06.2018 datierten Semesterzeugnis - auch tatsächlich positiv absolviert wurden. Hierbei sei es den weiteren Ausführungen des Abteilungsvorstandes "Berufstätige Informatik" gemäß - der Tochter des Bf. verwehrt gewesen positiv absolvierte Module zu belegen, respektive sei auch ob Stundenplanüberschneidungen die Belegung von Modulen aus höheren Semestern nicht möglich gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden sich aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis verwaltungsgerichtlicher Ermittlungen ergebenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Tochter des Bf. besucht seit September 2015 eine in Wien domizilierte Höhere Technische Lehranstalt für Berufstätige. Zunächst wurden vom Bf. wegen Nichtvorlage das in Berufsausbildung Stehen seiner Tochter dartuender Unterlagen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als in den Zeiträumen vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 sowie vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 zu Unrecht bezogen rückgefordert. Während ob der im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Zeugnisse seitens der belangten Behörde für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.08.2016 auf das Bestehen einer Berufsausbildung "erkannt" wurde, negierte das Finanzamt angesichts der im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 erfolgten Absolvierung von Fächern im Ausmaß von 8 Wochenstunden den Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Schlussendlich wurde als Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichen Vorhalteverfahrens seitens der Lehranstalt das 8 Wochenstunden umfassende Ausmaß der im Sommersemester 2018 absolvierten Fächern dahingehend begründet, dass es der Tochter der Bf. aus stundenplanmäßigen Gründen nicht möglich gewesen sei Module aus höheren Semestern zu belegen.

2. Rechtliche Würdigung

Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt war seitens des BFG wie folgt zu würdigen:

2.1 Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugswese:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2.2. Rechtliche Beurteilung

2.2.1. Berufsausbildung

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0080, VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0076 u.a.).

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0001, VwGH 20. 11. 1996, 94/15/0130).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0077, VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0315).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 21. 1. 2004, 2003/13/0157).

2.2.1. Vorliegen einer Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum vom 01.03. 2016 bis zum 31.08.2016

In Ansehung vorstehender Ausführungen und in Übereinstimmung mit der in der BVE vertretenen Auffassung ist die Tochter des Bf. in dem unter Punkt 2.2.1. angeführten Zeitraum unbestrittener Maßen in Berufsausbildung gestanden, weswegen der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge keine Berechtigung zukam.

2.2.2. Vorliegen einer Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018

Ausgehend von den seitens des Verwaltungsgerichtshofes an das Vorliegen einer Berufsausbildung geknüpften Parameter des ernsthaften und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg, wobei sich nämliches Bemühen unter anderem am Antritt, respektive der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfung widerspiegelt, vermag das Verwaltungsgericht angesichts der unter Punkt 1 dargestellten Ermittlungsergebnisse die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Tochter des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum ob der Absolvierung dreier, lediglich 8 Wochenstunden umfassender Fächer die Berufsausbildung nicht ernsthaft betrieben habe, nicht zu teilen. Hierbei gründet die Conclusio des BFG auf der Tatsache, dass - den schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen des Abteilungsvorstandes "Berufstätige Informatik" gemäß - schon der Stundenplan nämlicher Ausbildungsstätte der Tochter des Bf. schon jegliche, im Theoriestadium verhaftet gebliebene Möglichkeit zur Belegung über die drei absolvierten Fächer hinausgehender Gegenstände genommen hat. Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes darf aus vorgenannter Unwägbarkeit nicht auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Betreibens der Berufsausbildung geschlossen werden, sondern ist vielmehr aus der samt und sonders positiven Absolvierung dreier, im streitgegenständlichen Zeitraum exklusiv belegbarer Gegenstände - ohne Ansehung deren zeitlichen Ausmaßes von 8 Wochenstunden - die Erfüllung der höchstgerichtlichen, letztendlich in einen Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe mündenden - Postulate zu folgern.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung, ob wirklich eine Berufsausbildung betrieben wurde, ist eine Tatfrage, die der Revision nicht zugänglich ist.

Wien, am 7. November 2019