Volltext

BFG 23.10.2019, RV/7100900/2016

Stornierung eines übermittelten Lohnzettels, der nicht gelöscht werden konnte

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100900.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., über die Beschwerde vom 27.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 20.03.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht:

Spruch

I. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer Bf. (in der Folge Bf.) erhielt im Streitjahr 2013 ua Entgelte aus dem Insolvenzausgleichfonds. Die IEF-Service GmbH übermittelte zwei Lohnzettel in Höhe von 8.552,50 Euro und 6.633,06 Euro. Dies ergibt sich aus dem elektronischen Steuerkonto der Bf.

Anstelle von zwei übermittelten Lohnzetteln hätte jedoch lediglich ein Lohnzettel, nämlich derjenige in Höhe von 8.552,50 Euro, übermittelt werden dürfen. Eine Korrektur oder Stornierung des zweiten Lohnzettels in Höhe von 6.633,06 Euro war für die IEF-Service GmbH technisch nicht möglich:

„Jener Lohnzettel für 2013 mit dem Betrag von € 6.633,06 (KZ 245) ist leider nicht auf den Betrag € 8.552,50 (KZ 245) korrigiert worden, sondern dieser ist hinzugekommen.

Da die IEF-Service GmbH EDV-technisch leider derzeit nicht in der Lage ist, Korrekturen oder Stornierungen auf elektronischem Weg vorzunehmen, werden Sie höflich ersucht, die Stornierung des Lohnzettels mit dem Betrag von € 6.633,06 vorzunehmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. [...]“ (vgl. dazu das aktenkundige E-Mail der IEF-Service GmbH vom 15.01.2016).

Die belangte Behörde verweist im Vorlagebericht darauf, dass die Nichtberücksichtigung des Lohnzettels in Höhe von 6.633,06 Euro korrekt sei. Diesem Begehren schließt sich der Bf. an.

2. Erwägungen

2.1. Zu Spruchpunkt I: Abänderung

Zwischen der belangten Behörde und der Bf. ist unstrittig, dass der Lohnzettel der IEF-Service GmbH, der in Kennzahl 245 einen Wert von 6.633,06 Euro ausweist, bei der Bemessung der Einkommensteuer des Bf. nicht zu berücksichtigen ist.

Dementsprechend wird der Bescheid abgeändert und der streitgegenständliche Lohnzettel, neben der bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Berichtigung des Lohnzettels der Firma X (21.713,41 Euro), aus der Berechnung der Einkommensteuer ausgeschieden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

2.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegenden Erwägungen gründen maßgeblich auf der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist unzulässig.

Wien, am 23. Oktober 2019