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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache gemäß § 284 Abs. 1 BAO des InsolvenzverwalterGmbH, vertreten durch die RechtsanwälteKG , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend die Beschwerden vom 09.07.2018 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014, die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2014 sowie die Anspruchszinsen 2010 bis 2013 beschlossen:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhoben, weil über ihre Beschwerden vom 09.07.2018 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014, Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2014 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 bis 2013 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Beschwerden entschieden wurde.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 01.07.2019 ein.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24.07.2019 gemäß
§ 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 08.10.2019 zu entscheiden und eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt erließ am 30.09.2019 die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich:
Umsatzsteuer 2009 bis 2014
Körperschaftsteuer 2009 bis 2014.
Die gesonderten Begründungen ergingen am 01.10.2019.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen an den Insolvenzverwalter erfolgte am 03.10.2019.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2018, zugestellt am 02.10.2019, wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen 2010 bis 2013 ab.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da die versäumten Beschwerdevorentscheidungen am 30.09.2019 bzw. 01.10.2019 erlassen worden waren und dem Insolvenzverwalter nachweislich zugestellt wurden, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb auch diesbezüglich die Revision nicht zuzulassen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 22. Oktober 2019