Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 04.04.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 06.03.2019, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die Kinder x und y im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zunächst wurde vom Bf. mit Bescheid vom 27.09.2017 mit der Begründung mangelnder Erwerbstätigkeit in Österreich Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträge als für die Kinder x und y im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 zu Unrecht bezogen rückgefordert.
Nämlicher Bescheid wurde - im Anschluss an einen am 29.09.2017 erfolglos gebliebenen Zustellversuch - zunächst beim Postamt hinterlegt, wobei der erste Tag der Abholfrist auf den 01.10.2017 lautete.
In der Folge wurde der Bescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Abgabenbehörde retourniert.
Mit Eingabe vom 23.10.2018 beantragte der Bf. für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 die Gewährung der Differenzzahlung für seine, in Polen in Schulausbildung stehenden Töchter x und y.
Die belangte Behörde wies unter Hinweis darauf, dass über die Anspruchsberechtigung des Bf. für nämlichen Zeitraum vermittels in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsbescheid vom 27.09.2017 negativ abgesprochen worden sei, sprich sohin entschiedene Sache vorliege, den Antrag des Bf. mit Bescheid v0m 06.03.2019 zurück.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 04.04.2019 führte der Bf. aus, dass ihm die Ergreifung eines gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.09.2017 gerichteten Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt mangels Versicherungsschutzes nicht möglich gewesen sei. Aus einer, dem Rechtsmittel beigelegten, mit 27.08.2018 datierten Niederschrift der WGKK sowie einem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich, dass nämlicher Sozialversicherungsträger für den Bf. rückwirkend Versicherungszeiten für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 anerkannt habe.
In der Folge wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.07.2019 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Bezüglich des strittigen Zeitraumes liegt bereits ein rechtskräftiger Rückforderungsbescheid vom 27.09.2017 vor.
Sache im Berufungsverfahren betreffend die Zurückweisung ist allein die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Auf den Inhalt der Rückforderung ist daher nicht mehr einzugehen.
Die Ausgleichszahlung für die Kinder x und y für den Zeitraum März - Juli 2017 wurde mittels Bescheid vom 27. Sep. 2017 rückgefordert.
Die Zustellung dieses Rückforderungsbescheides erfolgte an die aktenkundige Adresse nn mittels Hinterlegung am 1.10.2017.
Gem. § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte „Dokumente" mit dem ersten Tag der Frist zur Abholung als zugestellt. „das hinterlegte Dokument" ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Sie sind laut Zentralem Melderegister seit 28.4.2014 bis dato an dieser Adresse gemeldet waren es somit auch zum Zeitpunkt der Zustellung im Oktober 2017. Der Rückforderungsbescheid gilt daher als ordnungsgemäß zugestellt, auch wenn Sie diesen innerhalb des Abholungszeitraumes nicht von der Post abgeholt haben.
Gem. § 245 (1) BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Demnach hat die Frist zur Einbringung einer Beschwerde (unter Berücksichtigung des Feiertages am 01.11.2017) am 02.11.2017 geendet.
Gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristgerecht kein Rechtsmittel eingebracht, somit ist der Bescheid am 02.01.2017 (richtig 02.11.2017) in Rechtskraft erwachsen.
Am 23.10.2018 haben Sie einen neuerlichen Antrag auf Differenzzahlung für Ihre beiden Töchter für den Zeitraum 03-07/2017 gestellt.
Da für diesen Zeitraum bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, ist ein neuerlicher Antrag für diesen Zeitraum nicht mehr zulässig."
Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 beantragte der Bf. die Vorlage des Rechtsmittels an das BFG.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Streitgegenstand
Einleitend ist seitens des BFG festzuhalten, dass ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit, respektive die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet.
2. Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages
Nach der Bestimmung des § 85 a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Ausgehend von obiger Gesetzesstelle traf somit die belangte Behörde die Verpflichtung über den als Anbringen im Sinne des § 85 BAO zu qualifizierenden mit 23.10.2018 datierten Antrag des Bf. auf Gewährung der Differenzzahlung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 zu befinden.
Die Entscheidungspflicht besteht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (zB VwGH 30.1.1999, 93/13/0139; 19.4.2007, 2006/15/0345; 28.6.2007, 2005/16/0187; BFG 17.10.2016, RS/7100066/2016).
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. VwGH 21.12.1970, 1081/69, 1377/79; 26.6.2003, 2003/16/0030). Hierbei liegt eine derartige Unzulässigkeit unter anderem bei entschiedener Sache vor.
In Ansehung vorstehender Ausführungen unter Bezugnahme auf das an obiger Stelle dargelegte Verwaltungsgeschehen gelangt das BFG zur Überzeugung, dass einer inhaltlichen (meritorischen) Erledigung des Antrages vom 23.10.2018 das Rechtsinstitut "entschiedene Sache" (res iudicata) entgegensteht. Nämliche Schlussfolgerung gründet auf der Tatsache, dass die belangte Behörde - vermittels des mit 02.11.2017 in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsbescheides - einen Anspruch des Bf. auf Differenzzahlung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.07.2017 negiert hat, wobei betreffend des Unbekämpftverbleibens und damit verbunden des in Rechtskrafterwachsens vorgenannten Bescheides - schon um Wiederholungen zu vermeiden -, auf die ausführliche Begründung in der BVE vom 26.07.2019 zu verweisen ist.
Zusammenfassend vermag das Verwaltungsgericht in der Zurückweisung des Antrages vom 23.10.2018 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war demzufolge wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die zwingende Zurückweisung des Antrages direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO gründet.
Wien, am 12. November 2019