Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache ehem_GS_1, ehem_GS_2 und ehem_GS_3 als ehemalige Gesellschafter der Bf., Adr._Bf., vertreten durch Geyer & Geyer Steuerberatungs GmbH, Liechtensteinstraße 6, 2130 Mistelbach, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 2/20/21/22 vom 15.10.2009, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 den Beschluss:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen
Die belangte Behörde erließ am 15.10.2009 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung mit der sie über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 absprach. Die Erledigung richtet sich im Adressfeld an "Bf." zH der steuerlichen Vertretung. Im Weiteren führt die als Bescheid bezeichnete Erledigung namentlich die Gesellschafter als Mitunternehmer unter Zusatz ihrer jeweiligen Adressen und Steuernummern als Einkünftezurechnungssubjekte an.
Neben Datum, Bezeichnung jener Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist sowie dem Hinweis auf die Wirkung und Folgen der §§ 191 Abs. 3 lit b, 81 und 101 Abs. 3 und 4 BAO enthält die als Bescheid bezeichnete Erledigung eine Rechtsmittelbelehrung.
Die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung vom 24.08.2010 enthält ebenfalls die Adressierung an "Bf." zH der steuerlichen Vertretung.
Im Rahmen der Ergänzung der Berufung vom 25.01.2010 teilt die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 31.12.2008 mit. Aus einer Aktennotiz des elektronischen Steueraktes der Bf. ergibt sich ebenso ein Betriebsende mit 12/2008.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem elektronischen Steuerakt der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sacherhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Erwägungen
3.1. Zu Spruchpunkt I: Zurückweisung
Nach § 188 Abs. 1 BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen Fällen des § 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 leg. cit. an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 93 BAO normiert dabei die essentiellen Bescheidelemente. Dazu zählt nach Abs. 2 leg. cit. u.a. der Spruch, in dem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen ist, an die der Bescheid ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH 30.01.2013, 2012/13/0027; VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332; VwGH 12.12.2007, 2005/15/0040).
Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld sowohl der angefochtenen, als Bescheid bezeichneten Erledigung, als auch jener als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung auf "Bf." zu Handen der steuerlichen Vertretung. Damit wurde im Adressfeld die vormalige steuerlich anerkannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet, die nach dem Schreiben vom 25.01.2010 sowie auf Basis des Aktenvermerks vom 17.05.2010 mit 31. Dezember 2008 aufgelöst war.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet mit ihrer Auflösung (vgl. Ritz, BAO6, § 79 Tz 12 mwN). Die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte im Beschwerdefall mit 31. Dezember 2008. Die über die Einkünfte der GesbR absprechende Erledigung der belangten Behörde vom 15.10.2009 wäre somit jedenfalls nach § 191 Abs. 2 BAO an die damaligen Gesellschafter der GesbR zu richten gewesen. Eine namentliche Nennung dieser Mitglieder erfolgte jedoch in der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht. Die Adressierung an die "Bf.“ nach deren Auflösung vermag somit keine Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zu begründen, weil dem Erfordernis einer gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 6 mit Verweis auf die dort zitierte Judikatur). Diesem Ergebnis stimmen im Rahmen einer Stellungnahme auch die belangte Behörde (Stellungnahme vom 23.09.2019 sowie vom 30.09.2019) sowie ehem_GS_1 als ehemaliger Gesellschafter der GesbR (Stellungnahme vom 08.10.2019) zu.
Die Beschwerde wird daher mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung, aufgrund fehlender essentieller Bescheidmerkmale nach § 93 Abs. 2 BAO, zurückgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass einer Erledigung, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an diese gerichtet ist, keine Bescheidqualität zukommt, entspricht der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( VwGH 30.01.2013, 2012/13/0027; VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332; VwGH 12.12.2007, 2005/15/0040 ). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 23. Oktober 2019