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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf/stV, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 12.12.2013 betreffend Einkommensteuer 2008 - 2012 und Einkommensteuervorauszahlung 2014 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerden vom 05.02.2014 betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2014 werden gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Text
Begründung
Am 12.12.2013 erließ das belangte Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 05.02.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 02.09.2014 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerden hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 als unbegründet ab. Hinsichtlich des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids 2014 wurde eine abändernde Beschwerdevorentscheidung mit selbem Datum erlassen.
Am 15.09.2014 brachte der Beschwerdeführer Vorlageanträge bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 und des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids 2014 ein.
Mit Eingabe vom 31.10.2019, hiergerichtlich eingelangt am 05.11.2019, wurden die Beschwerden betreffend der Bescheide Einkommensteuer 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2014 zurückgenommen.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichts
1. Sachverhalt
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 wurden zurückgenommen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den eindeutigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung zur Gegenstandsloserklärung (I.)
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31.10.2019 die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2012 sowie gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 zurückgezogen. Die Beschwerden sind daher als gegenstandslos zu erklären.
4. Unzulässigkeit einer Revision (II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 7. November 2019