Volltext

BFG 02.10.2019, RV/7102364/2014

Mängelbehebung wegen fehlender Unterschrift nicht erfolgt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102364.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 BAO · § 278 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als beisitzenden Richter, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter in nichtöffentlicher Sitzung am 24.9.2019 über die Beschwerde der Ing. Bf als Erbin nach AB, Adr, Tschechische Republik, vertreten durch JUDr. CD, Ort1, Tschechische Republik, vom 29.10.2012 (damals noch: Berufung) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 1.10.2012 zur Steuernummer 03-1**/**** betreffend Zurückweisung den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Am 20. August 2012 langte nachfolgendes, mit 21.8.2012 datiertes, Anbringen beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ein:
"Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien war zur AZ. XX das Verlassen-
schaftsverfahren nach AB, gestorben am XX. XX. 2010 anhängig. Im notariellen Testament vom XX. XX. 2008, Beilage ./2 wurde die Antragstellerin als Alleinerbin eingesetzt.

Zum Nachlaß gehören u.a. Spareinlagen bei der X-Bank und der
Y-Bank, die von der Erblasserin in den letzten Jahren mit Beträgen von jeweils unter € 15.000 angelegt wurden. Am XX. XX. 2011 langte u.a. auch beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine anonyme Eingabe ein, in welcher Verdacht strafbarer Handlungen bei der Anlage der Spareinlagen geäußert wurde. Behauptet wurde, es sei aufklärungsbedürftig, wieso die Erblasserin, die nachweislich nur eine kleine Pension bezogen habe, derart hohe Beträge anlegen konnten (Zitat: […]).

Daraus läßt sich u.a. der Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ableiten. Als Alleinerbin repräsentiert die Antragstellerin (auch) die Erblasserin, deren Vermögen (allenfalls durch Abgabenforderungen) belastet ist. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse, daß bescheidmäßig festgestellt wird, ob diesbezüglich eine Forderung der Republik Österreich gegen sie besteht.

Die Antragstellerin als Alleinerbin stellt daher den
ANTRAG
mittels Bescheid festzustellen, daß wegen der in der anonyme Eingabe geäußerten Vorwürfe kein Verfahren zur Festsetzung von (hinterzogenen) Abgaben eingeleitet worden ist bzw. falls ein solches eingeleitet wurde, ihr in diesem die Parteistellung zuzuerkennen.

Ort, 21. August 2012"

Beigelegt waren eine Vollmacht für den einschreitenden Vertreter und das erwähnte Testament. Am 1.10.2012 erließ die belangte Behörde einen Zurückweisungsbescheid mit folgender Begründung:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Da es sich bei dem gestellten Antrag weder um ein Anbringen gem. § 85 BAO noch um eine Erledigung gem. § 92 BAO handelt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen - ein solcher ist gem. BAO nicht vorgesehen.
Laut Strafsachenstelle ist die Einleitung eines Verfahrens bezüglich (hinterzogener) Abgaben nicht geplant.
"

Am 29.10.2012 langte bei der belangten Behörde folgende Berufung gegen den Bescheid vom 1.10.2012 ein:
"Gegen den - übrigens ohne Zustellnachweis versendeten, dem Vertreter am Mittwoch, den 17. Oktober 2012 an der tschechischen Wohnadresse zugestellten - Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 1.Oktober 2012, St.Nr. 03 1**/**** erhebe ich als Vertreter der Ing. Bf das folgende Rechtsmittel der
BERUFUNG
an den Unabhängigen Finanzsenat und begründe dieses Rechtsmittel wie folgt:

1. Wie in der Eingabe vom 21. August 2012 bereits dargelegt wurde, hat die Erblasserin ein erhebliches Vermögen in Sparbüchern hinterlassen, wobei die Herkunft der Geldmittel aufklärungsbedürftig ist, hat sie doch nach Kenntnis der Berufungswerberin und ausweislich des Verlassenschaftsaktes nur eine sehr kleine Pension bezogen. In einer dem Finanzamt bereits vorliegenden anonyme Anzeige wird diese Tatsache erwähnt und daran die Frage nach der Herkunft dieses Vermögens gestellt.

2. Dieser Sachverhalt dürfte unstrittig sein.

3. Im angefochtenen Bescheid wird nunmehr die Meinung vertreten, die Antragstellerin sei im Anlassfall nicht legitimiert, Anträge (hier: Feststellung allfälliger abgabenrechtlicher Verpflichtungen) zu stellen. Dieser Ansicht, die nach Auffassung der Berufungswerberin unzutreffend ist, wird folgendes erwidert:

3.1. Zunächst ist zu beachten, daß gemäß der Bestimmung des § 115 BAO die
Abgabenbehörden die "abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln (haben) die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“. lm Anlaßfall ist durch die Tatsache einer (wenngleich anonymen) Anzeige und die weitere Tatsache, daß nach dem Tod der Erblasserin ein sehr großes Vermögen an in Sparbüchern mit einer jeweils den Betrag von € 15.000 nicht übersteigenden (!) Einlage hervorgekommen ist, zumindestens bescheinigt, daß die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt wurden.

3.2. Die antragstellende Alleinerbin ist alleinige Rechtsnachfolgerin der möglicherweise steuerpflichtigen Erblasserin. Sie hat daher ein aktuelles rechtliches Interesse, daß die
hier gestellten Fragen von der Abgabenbehörde untersucht und geklärt werden. Aus den
Bestimmungen des § 119 BAO i.V. mit den §§ 133 ff.. 139 BAO ergibt sich weiters, daß hier eine Offenlegungs- und Anzeigepflicht besteht, der mit den (zu Unrecht abgewiesenen) Antrag erfüllt wurde; wobei wegen der tatsächlichen Sachlage der Abgabenbehörde nur eine Verdachtslage mitgeteilt werden kann, die von ihr zu prüfen ist.

3.3. Die Erbin kann die Herkunft der Geldmittel jedenfalls nicht erklären, weil ihr dafür die notwendigen Behelfe fehlen, sie kann z.B. nicht in das Personenverzeichnis des
Grundbuchs Einsicht nehmen, Auskünfte von Behörden einholen u.s.w.

3.4. Geht man davon aus, daß der Erblasserin die in weiterer Folge auf Sparbüchern eingelegten Gelder ,,zugeflossen" sind, dann ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung die
Frage nach einer allfälligen Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben i.w.S. berechtigt, ja
geradezu zwingend. Denn es ist offensichtlich, daß sich die Gelder, bevor eine Einzahlung
auf die im Nachlaß aufgefundenen Sparbücher erfolgte, bar in der Verfügungsgewalt der
Erblasserin befunden haben. Sie sind daher jedenfalls steuerlich als ,,Einkommen i.S des § 2 Abs. 2 EStG“ zu qualifizieren, wobei derzeit noch nicht feststeht, aus welcher Quelle dieses Einkommen gespeist wurde und somit als Einkünfte i.S. des § 2 Abs.3 EStG zu qualifizieren sind.

3.5. Illustrativ sind folgende Möglichkeiten denkbar: der Erblasserin sind die Gelder
aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren zugeflossen, es müßten daher bei Banken,
mit denen sie in Geschäftsverbindung stand, entsprechende Unterlagen vorhanden sein.
Solche Einnahmen wären nach § 31 EStG zu versteuern. Es könnten aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (steuerbar nach § 28 EStG) bezogen worden sein; ob dies der Fall ist, könnte z.B. durch eine Abfrage des Personenverzeichnisses des Grundbuches ermittelt werden. Auch alle anderen Einkommensarten kämen prinzipiell in Frage.

3.4. Jedenfalls ist im hohen Maße aufklärungsbedürftig, wieso die Erblasserin, die
ausweislich der Verlassenschaftsakten wohl als ,,Mindestrentnerin“ zu qualifizieren ist, ein
derart hohes Vermögen hinterlassen konnte.

4. Aus dem Vorbringen in der anonymen Anzeige läßt sich u.a. der Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ableiten. Als Alleinerbin repräsentiert die Antragstellerin (auch) die Erblasserin, deren Vermögen (allenfalls durch Abgabenforderungen) belastet ist. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse, daß bescheidmäßig festgestellt wird, ob diesbezüglich eine Forderung der Republik Österreich gegen sie besteht.

5. Die Antragstellerin als Alleinerbin stellt daher an den Unabhängigen Finanzsenat die folgenden
ANTRÄGE

5.1. auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs.1Ziff.1BAO);
5.2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 BAO);
5.3. sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß festgestellt wird, es sei

5.3.1. wegen der in der anonyme Eingabe geäußerten Vorwürfe kein Verfahren zur
Festsetzung von (hinterzogenen) Abgaben einzuleiten bzw.
5.3.2. falls ein solches eingeleitet wird, ihr in diesem die Parteistellung zuzuerkennen.

Die Berufungswerberin behält sich vor, ihre Anträge nach den Ergebnissen einer
allfälligen Berufungsvorentscheidung bzw. den Ergebnissen eines vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu ergänzen bzw. zu modifizieren.
"

Mit Schreiben vom 16.11.2012 teilte die belangte Behörde dem einschreitenden Vertreter mit, dass er sich direkt mit der Geldwäschestelle des Bundeskriminalamtes in Verbindung setzen möge. Im Jänner 2013 erstattete die belangte Behörde schließlich eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschestelle.

Am 27.1.2014 langte beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde (GZ RS/7100036/2014) ein. Daraufhin wurde der belangten Behörde aufgetragen, über die Berufung vom 29.10.2012 zu entscheiden und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen.

Beschwerdevorentscheidung

Am 14.4.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 29.10.2012 zurückgewiesen wurde. Die Begründung lautet wie folgt:
"Im Rahmen der Berufung war beantragt worden, den Zurückweisungsbescheid vom 1.10.2012 dahingehend abzuändern, daß festzustellen sei, daß "betreffend der in der anonymen Eingabe geäußerten Vorwürfe kein Verfahren zur Festsetzung von hinterzogenen Abgaben einzuleiten sei“ bzw. daß Fr. Bf "in einem solchen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen“ sei.

Bereits im Zuge des Zurückweisungsbescheides wurde erläutert, daß ein solcher Antrag auf Nichteinleitung eines Verfahrens wegen hinterzogener Abgaben in der BAO nicht vorgesehen und daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Da sich im Rechtsmittelverfahren keine substantiellen Änderungen in der Sache ergeben haben, ist die Berufung wie auch der ursprüngliche Antrag wegen Unzulässigkeit weiterhin zurückzuweisen. "

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 13.5.2014 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, wobei sämtliche in der Berufung enthaltene Anträge ausdrücklich aufrecht erhalten wurden.

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht beantragt, die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 21.2.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen.

Mängelbehebung

Mit Beschluss vom 18.4.2019 wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, den Mangel der fehlenden Unterschrift zu beheben. Dazu wurde die (mangelhafte) Beschwerde vom 29.10.2012 dem Beschluss über die Mängelbehebung beigelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerde (damals: Berufung) vom 29.10.2012 weist keine Unterschrift auf. Der Beschluss zur Behebung von Mängeln vom 18.4.2019 wurde am 25.4.2019 von der Beschwerdeführerin selbst übernommen. Es langte keine Beantwortung ein. Es wurde auch kein Fristverlängerungsantrag gestellt.

Beweiswürdigung

Die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde (damals: Berufung) weist einen Eingangsstempel vom 29.10.2012 auf. Darüber hinaus trägt sie einen Stempelaufdruck "Entwurf" und eine handschriftliche Beifügung "Beilage für FA". Eine Unterschrift ist jedoch nicht vorhanden.

Eine Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages vom 1.4.2019 an den im Akt ausgewiesenen Vertreter, CD mit der Adresse Ort1 war nicht möglich, zumal die Postsendung an diese Adresse mit dem Vermerk "na uvedené adrese neznámý" retourniert wurde. Aus dem Zentralen Melderegister, in das Einsicht genommen wurde, ist ersichtlich, dass der ausgewiesene Vertreter in der Zwischenzeit verstorben ist. Ein neuer Vertreter wurde nicht bekannt gegeben. Daher erfolgte eine direkte Zustellung des Beschlusses zur Mängelbehebung vom 18.4.2019 an die Beschwerdeführerin. Aus dem internationalen Rückschein geht hervor, dass der Beschluss der Beschwerdeführerin am 25.4.2019 zugestellt wurde; er trägt auch die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

Rechtliche Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 11.7.2000, 2000/16/0288).

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen. Das Gesetz nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0178).

Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt (VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183). Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dieser Ausspruch gemäß § 278 Abs 1 lit. b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157 ).

Mündliche Verhandlung:

Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird. Gemäß § 274 Abs 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3 und § 261 BAO) zu erklären ist. Da die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurücknahmeerklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Nichtbeantwortung eines zu Recht ergangenen Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 2. Oktober 2019

Rechtssätze

RV/7102364/2014-RS1

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist auch das Bundesfinanzgericht verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dieser Ausspruch gemäß § 278 Abs 1 lit. b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157).