Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 18.02.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 12.02.2019, MA67/186700469137/2018, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz.
Das Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Wien am 31.10.2018 um 17:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Erlgasse 21-23, gegenüber, beanstandet, da das Fahrzeug abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt wurde.
Die im Zuge der Beanstandung mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet.
In der Folge erging an die Bf. eine Anonymverfügung vom 23.11.2018 und wurde ihr mit dieser eine Geldstrafe von € 48,00 verhängt. Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht einbezahlt.
Wegen weiterhin ausständigen, ordnungsgemäßen Zahlungseingang erließ die belangte Behörde am 03.01.2019 eine Strafverfügung, Zl. MA67/186700469137/2018, mit der eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde.
Mit Niederschrift über die Vernehmung der Beschuldigten vom 11.01.2019 hielt die belangte Behörde die Aussage der Bf. wie folgt fest: "Ich erhebe Einspruch, da ich die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ich habe das Fahrzeug der Firma Firma, zur Reparatur bzw. zwecks Kostenvoranschlagerstellung überlassen. Ein Mitarbeiter der Firma muss das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt haben. Hierfür lege ich auch eine Bestätigung der Werkstatt bei."
Mit Schreiben vom 29.01.2019 wurde die Bf. von der belangten Behörde als Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug zur oben angeführten Zeit überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt an der genannten Adresse gestanden sei.
In Beantwortung der Lenkerauskunft teilte die Bf. (Anmerkung BFG: irrtümlich) mit, sie selbst sei Lenkerin zum Tatzeitpunkt gewesen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 12.02.2019 wurde die Bf. für schuldig erkannt, sie habe am 31.10.2018 um 17:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Erlgasse 21-23, gegenüber, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:
"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Begründung aus, dass in Beantwortung der Lenkerauskunft die Bf. sich selbst als Lenkerin zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben habe.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung Beschwerde (Schreiben, fristgerecht eingelangt bei der belangten Behörde am 18.02.2019):
"Am 31.10.2018 habe ich mein Auto nicht an besagtem Ort abgestellt. Ich habe Ihnen schon mitgeteilt, dass ich mein Auto einer Werkstatt überlassen habe bezüglich eines
Kostenvoranschlags. Als ich mein Auto ihnen überlassen habe, war es aber noch fahrbereit. lch habe den Brief unabsichtlich mit meinen Daten aufgefüllt, weil ich dachte, dass sie meine Daten haben möchten. Von wo soll ich die Daten wie z.B. Führerscheinnummer des Menschen haben, der mein Auto dort abgestellt hat, wenn ich nicht mal dabei war. Wäre ich es gewesen, würde ich Ihnen und mir das Ganze ersparen und hätte von Anfang an bezahlt, aber ich habe auch ein Zettel beigelegt der bezeugt, dass das Auto zu der Zeit nicht in meinem Besitz war. Es tut mir sehr leid für die Umstände aber ich war es nicht. Firma der ich mein Auto überlassen habe: Firma"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz war am 31.10.2018 um 17:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Erlgasse 21-23, gegenüber, ohne gültigem Parkschein abgestellt.
Das Abstellen des Fahrzeuges am Tatort blieb grundsätzlich unbestritten.
Die Bf. bestreitet im Verwaltungsstrafverfahren, die Tat selbst begangen zu haben mit dem Hinweis, sie habe das gegenständliche Fahrzeug am Tag der Beanstandung einer KFZ-Werkstätte zum Erstellen eines Kostenvoranschlages für erforderliche Reparaturarbeiten überlassen. Der Stützpunkt dieser KFZ-Werkstätte liegt unmittelbar beim Tatort. Bei der Übergabe des Fahrzeuges an die KFZ-Werkstatt sei dieses fahrtüchtig gewesen.
Beweiswürdigung:
Aufgrund des aktenkundigen Beweismittels in Form einer Auftragsbestätigung mit der Nummer Nr, KFZ-Daten: ... Kennz, Auftragsbestätigung vom 31.10.2018 (Beanstandungstag) der Firma Firma (unmittelbar beim Tatort), steht fest, dass die Bf. nicht die Lenkerin des Fahrzeuges war, das zum Tatzeitpunkt am 31.10.2018 um 17:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Erlgasse 21-23, gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Bereits bei der Vernehmung durch die belangte Behörde hat die Bf. die Auftragsbestätigung der Firma Firma vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die Firma das gegenständliche Fahrzeug am Beanstandungstag für Reparaturarbeiten übernommen hat.
Da die Beanstandung um 17:44 Uhr (Mittwoch) erfolgte und gemäß Google-Recherche die Werkstätte werktags um 18:00 Uhr schließt (Mo-Do), scheint es nur lebensnah und entspricht es dem menschlichen Erfahrungsgut, dass die Fahrzeugübergabe durch die Bf. an die Werkstätte zu einem früheren Zeitpunkt, also vor der Beanstandung, erfolgt ist.
Folgende Positionen wurden nach der Übergabe des Fahrzeuges an die Werkstätte festgestellt und scheinen in der Auftragsbestätigung auf:
• "Fahrzeug nicht fahrbereit
• ÖAMTC Mängelliste
• Getriebeölverlust
• Scheinwerfer
Hiermit bestätige ich mein Fahrzeug zu den oben genannten Positionen in Auftrag gegeben zu haben
Unterschrift Kunde: ..." (Anmerkung BFG: von der Bf. unterschrieben)
Das Einbringen des Fahrzeuges in die Werkstätte, eine technische Überprüfung am Fahrzeug durchführen, die Ausfertigung der Auftragsbestätigung, die Unterfertigung dieser Auftragsbestätigung durch die Bf. und nach all diesen Schritten das Fahrzeug zum Tatort verbringen beansprucht in freier Beweiswürdigung mehr Zeit als nur jene 16 Minuten, die ab der Beanstandung um 17:44 Uhr bis zum Schließen der Werkstätte um 18:00 Uhr verblieben.
Daher musste die Übergabe des gegenständlichen Fahrzeuges an die Werkstätte noch vor dem Beanstandungszeitpunkt gewesen sein.
In Würdigung dieses beigebrachten Beweises ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Bf. das hier in Rede stehende Verwaltungsdelikt nicht begangen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 31. Oktober 2019