Volltext

BFG 16.06.2017, RV/7501122/2015

Lenkeranfrage und Verstoß gegen Art. 6 MRK

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501122.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, bezüglich der Beschwerde vom 29. Juli 2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, Zahl MA 67-PA-*, vom 16. Juli 2015, betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Spruch

1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 26,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 5 Stunden herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG unverändert EUR 10,00.

2.Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Laut dem vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als belangte Behörde vorgelegten Akt war das Kraftfahrzeug der Marke AUDI mit dem behördlichen Kennzeichen ** am 31.10.2014, 16:18 Uhr, in Adresse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Demnach war weder e in Parkschein noch eine Parkkarte eingelegt bzw. elektronisch aktiviert.

Zufolge der Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vom 9.12.2014, ist das in Rede stehende Fahrzeug auf die in Deutschland ansässige Gesellschaft zugelassen, weshalb die Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.3.2015 aufgefordert wurde, gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das angesprochene Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es zu dem genannten Zeitpunkt am angeführten Ort gestanden sei.

Laut Zustellnachweis wurde die an die Gesellschaft adressierte Lenkeranfrage mittels eingeschriebener Sendung an deren Adresse in Deutschland geschickt und dort am 16.3.2015 persönlich von einem Mitarbeiter übernommen.

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 2015, GZ. MA 67-PA-*, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) angelastet, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ** am 31.10.2014, 16:18 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
"Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Partner des Zulassungsbesitzers Z haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 10.3.2015, zugestellt am 16.3.2015, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.“

Unter Anführung der dadurch verletzten Rechtsvorschriften wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Im fristgerecht dagegen erhobenen Einspruch vom 7. Mai 2015 brachte der Bf. vor, die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 10.3.2015 verstoße gegen den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ und damit gegen Art. 6 EGMRK.

Der Schuld- und Strafausspruch des in der Folge ergangenen und dem Bf. nachweislich mittels eingeschriebener Sendung am 28. Juli 2015 durch persönliche Übernahme in Deutschland zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-PA-*, vom 16. Juli 2015 lautet unter anderem wie folgt:

" Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 31.10.2014, 16:18 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in adresse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: "Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Partner des Zulassungsbesitzers Z haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 10.3.2015, zugestellt am 16.3.2015, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Die GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen B verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:

" Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 10.3.2015 durch die Übernahme am 16.3.2015 zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 16.3.2015 und endete
am 30.3.2015.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Mittels Strafverfügung vom 27.4.2015 wurde Ihnen als zur Vertretung nach außen
berufene Person der Zulassungsbesitzerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet…

Nachdem unbestrittenermaßen die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, sind Sie der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen…“

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.7.2015 wurde auf die Begründung im Einspruch vom 7.5.2015 verwiesen.

Dazu findet sich im Verfahrensakt ein Vorstrafenregisterauszug vom 12.5.2015, wonach betreffend den Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen existieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.Rechtsgrundlagen

§ 1 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der durch BGBl. I Nr. 33/2013 geänderten Fassung (die in der gesamten Entscheidung wiedergegebenen Rechtstexte sind jeweils in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung angeführt), bestimmt, dass eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Das Gebot zur Erteilung der erbetenen Lenkerauskunft ergibt sich aus § 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) , LGBl. für Wien Nr. 09/2006.

Danach hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006).

§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 normiert, dass Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

II.Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Aufgrund des durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm mit Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Fakt ist nämlich, dass das verfahrensrelevante KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen am 31.10.2014 um 16:18 Uhr in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Die Überprüfung des Kontrollorganes ergab, dass im abgestellten KFZ weder ein Parkschein nach einem rechtlich vorgeschriebenen Muster, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert und auch eine für lnhaber einer Ausnahmebewilligung hinter der Windschutzscheibe anzubringende Parkkarte bzw. Einlegetafel nicht eingelegt worden ist. Der Bf. selbst hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Die Behörde war daher berechtigt, eine Lenkeranfrage nach der erwähnten Vorschrift zu verlangen. Weil die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft im Beschwerdefall der gmbh als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem vorgenannten Kennzeichen zukam, wurde diese mit Schreiben vom 10.3.2012 zu Recht aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem das in Rede stehende KFZ zum Tatzeitpunkt überlassen worden war. Dies sowie die ordnungsgemäße Zustellung der Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin am 16.3.2015 wurde vom Bf. nicht in Abrede gestellt. Insgesamt ist daher das Tatbestandsmerkmal einer rechtmäßig ergangenen und die Auskunftspflicht des § 2 Parkometergesetzes 2006 daher begründenden Aufforderung zur Erteilung der verlangten Auskunft im Beschwerdefall als erfüllt zu betrachten.

Der Bf. brachte auch nicht vor, die Zulassungsbesitzerin sei der geforderten Lenkerauskunft innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist nachgekommen, erblickt aber in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ und damit gegen Art. 6 EMRK.

Mit der Frage, ob die Einholung einer Lenkerauskunft nach § 2 des Wiener Parkometergesetzes dem prozessual - auch grundrechtlich (Art.6 MRK) - abgesicherten „Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung“ entgegensteht, hatte sich das Bundesfinanzgericht bereits zu befassen und etwa in der Entscheidung vom 23.12.2016, GZ. RV/7501026/2016, erkannt, dass es konventionsrechtlich nicht geboten ist, eine Aufforderung nach § 2 Parkometergesetz 2006 zu unterlassen, selbst wenn bereits wegen des Grunddeliktes ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet worden ist. Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:

„Die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist (wie ihre Vorgängerbestimmung) verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt. Diese Verfassungsbestimmung lautet:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz 2006 (früher § 1 a) eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall vom Bf., zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u. a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.1993, 91/17/0155; vom 27.10.1997, 97/17/0336, 96/17/0425 sowie 96/17/0348; vom 15.5.2000, 99/17/0431; und vom 26.2.2009, 2006/17/0380).

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.12.1988, Zl. B 1369/88-6 dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist…

…Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr. Parkometergesetz (nun § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.1995, Zl 95/17/0382 und die dort genannten Verweise)…

...Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. Parkometergesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0296)…“

Dieser jüngsten Judikaturlinie, wonach eine Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sehr wohl zulässig ist, schließt sich das Bundesfinanzgericht auch im gegenständlichen Fall an, sodass Im Ergebnis die objektive Tatseite der dem Bf. als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichem zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzunehmen ist, zumal die an die GmbH gerichtete Lenkeranfrage nicht innerhalb der eingeräumten Frist beantwortet worden ist.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

III.Strafbemessung

Nach § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 16 Abs. 1 VStG normiert, dass bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zwar beeinträchtigte die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlung des Bf. ohne Zweifel das öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung des verantwortlichen Lenkers, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering angesehen werden kann.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht hervorgekommen, sodass weiters das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig zu werten war.

Doch ist im konkreten Fall der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Daher ist nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes die Festsetzung einer Geldstrafe von EUR 26,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden als ausreichend zu betrachten, um den Bf. in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben, der erstinstanzliche Schuldspruch im Übrigen jedoch zu bestätigen.

IV.Öffentliche mündliche Verhandlung

Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, Abstand genommen, da im angefochtenen Erkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde, obwohl auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist.

V.Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Zufolge § 64 Abs. 2 VStG ist der vom Bestraften nach § 64 Abs. 1 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Am Ausspruch der belangten Behörde im Straferkenntnis, wonach vom Bf. ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 zu leisten ist, erfolgt durch das Erkenntnis des BFG trotz Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil dieser Geldbetrag dem Mindestkostenbeitrag laut Gesetz entspricht.

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war.

Die festgesetzten Beträge an Geldstrafe (EUR 26) und Mindestkostenbeitrag zum Behördenverfahren (EUR 10) betragen im Ergebnis EUR 36,00.

VI.Vollstreckung

Zufolge der gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sinngemäß abzuwendenden Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Diesbezüglich war der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, wonach das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen hat, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

VII.Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist nicht der Fall, weil das BFG nicht von der angeführten Judikatur abgewichen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. Juni 2017