Volltext

BFG 13.09.2019, RV/4100587/2019

Zurückweisung einer Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100587.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 243 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 278 BAO · § 10 Abs. 2 FLAG 1967

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde vom 12.01.2018, der Bf., Adresse, Rumänien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 18.12.2017 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für das Kind Tochter, geb. a, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die vom Spruch des Rückforderungsbescheides vom 18.12.2017 nicht umfassten Monate Juli 2017 und Dezember 2017 richtet - gemäß § 260 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 18.12.2017 die Familienbeihilfe (FB) und die Kinderabsetzbeträge (KG) für die Monate März 2017, Mai 2017 und Juni 2017 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am 12.01.2018 Beschwerde. Im Einzelnen berief sie gegen die vom Rückforderungsbescheid umfassten Monate Mai 2017 und Juni 2017. Sie berief aber auch gegen die vom Rückforderungsbescheid nicht umfassten Zeiträume Juli 2017 und Dezember 2017. Gegen den Monat März 2017 wurde nicht berufen.

Das FA sprach idF mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2018 über die Beschwerde abweisend ab. IdZ wird auf das Erkenntnis des BFG vom 13. September 2019, RV/4100259/2018 verwiesen.

Nach § 243 BAO sind nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem BFG, hat die Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen (§ 278 BAO).

Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat und wie sich aus § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, ist der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 28.11.2001, 96/13/0076, vom 29.9.2004, 2000/13/0103 uvam.).

Die Bf. hat in der Beschwerde vom 12.01.2018 gegen Zeiträume (Juli und Dezember 2017) berufen, die vom Spruch des Rückforderungsbescheides nicht umfasst waren. Daher ist die Bescheidbeschwerde, soweit sie sich auf die Monate Juli und Dezember 2017 bezieht, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179, 22.3.2006, 2006/13/0001, 28.11.2007, 2004/15/0131, 11.11.2010, 2010/17/0066 uvam.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz ergibt. Die Rechtslage ist somit eindeutig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 13. September 2019