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BFG 28.10.2019, RV/7105513/2019

Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105513.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf , bezüglich Beschwerde vom 29.10.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 17.10.2018 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2018, 03/2018, 04/2018, 05/2018, 07/2018 und 08/2019 beschlossen:

Spruch

I.Der Vorlageantrag vom 1. August 2019 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 02/2018, 03/2018, 04/2018, 05/20187, 07/2018 und 08/2018 wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) i.V.m. 264 Abs. 4 lit. d BAO i.V.m. § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beschwerde gilt dadurch als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2019 erledigt.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt und rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Zufolge § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Für Vorlageanträge ist laut § 264 Abs. 4 lit. d BAO die Bestimmung des § 256 BAO über die Zurücknahme einer Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

Aus § 278 Abs. 1 lit. b BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 7.10.2019 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 1.8.2019 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 02/2018, 03/2018, 04/2018, 05/2018, 07/2018 und 08/2018 zurückzuziehen.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO) als gegenstandslos zu erklären.

II.Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG und § 25a VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.

Wien, am 28. Oktober 2019