Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 09.08.2013, betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) den folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
I. Der Vorlageantrag vom 18.11.2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im Beschwerdefall war strittig, ob bei der Beschwerdeführerin (Bf.) im Jahr 2012 die Voraussetzungen für die Absetzung von Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung vorlagen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2013 wurden die Kosten, nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens durch die Bf., nicht berücksichtigt, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Die Bf. erhob dagegen fristgerecht Berufung und legte eine serbische Familienstandsbescheinigung bei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 07.11.2013, nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens durch die Bf., als unbegründet abgewiesen, da die Bf. einen neuen Familienwohnsitz geschaffen habe.
Im fristgerecht eingebrachten, nicht unterschriebenen Vorlageantrag erklärte die Bf. nochmals ihre Situation und bat um neuerliche Bearbeitung ihres Antrags.
Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 22.07.2014 zur Nachholung der fehlenden Unterschrift blieb unbeantwortet, ein Zustellnachweis ist allerdings nicht aktenkundig.
Daraufhin legte das Finanzamt die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung und die bezughabenden Akten mit Vorlagebericht vom 02.07.2015 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
Mit Beschluss vom 19.09.2019 wurde der Bf. die Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt, aufgetragen. Dieser konnte am 04.10.2019 nicht zugestellt werden, wurde daher hinterlegt und war ab 07.10.2019 zur Abholung bereit. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 22.10.2019 wurde der Beschluss an das BFG zurückgesendet, da er nicht behoben worden war.
Dieser unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Rückschein des Zustelldienstes.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
G emäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Erwägungen
Dem Vorlageantrag vom 18.11.2013 fehlt die in § 85 Abs. 2 BAO in Verbindung mit (iVm) § 2a BAO geforderte Unterschrift. Mit h.g. Beschluss vom 19.09.2019 wurde der Bf. die Behebung dieses Mangels aufgetragen. Darin wurde auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Behebungsfrist von 2 Wochen ab Zustellung hingewiesen.
Da der Beschluss am 04.10.2019 nicht an der Abgabestelle zugestellt werden konnte, wurde er hinterlegt und die Verständigung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Es lagen weiters auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Bf. oder ein Vertreter nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhielten. Da der Beschluss ab 07.10.2019 zur Abholung bereit war, gilt er somit mit diesem Tag als zugestellt (§ 17 ZustG).
Die 2-wöchige Behebungsfrist endete somit am 21.10.2019. Da der Mangel nicht behoben worden war, gilt der Vorlageantrag als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Daher ist der Vorlageantrag gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandlos zu erklären. Die Beschwerde (Berufung) gilt damit gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO durch die Beschwerdevorentscheidung (Berufungsvorentscheidung) vom 07.11.2013 als erledigt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision wird nicht zugelassen, da sich die Lösung der auftretenden Rechtsfragen unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt und deren Anwendung und Auslegung, soweit sie den Fall der Bf. betreffen, unstrittig sind.
Wien, am 30. Oktober 2019