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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden (vormals Berufungen) der A**** O****, [Adresse], vertreten durch KRW Linz Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Wurmstraße 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011, den Beschluss:
Spruch
Die Beschwerden
1. vom 24.6.2010 gegen die Bescheide vom 20.5.2010 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009,
2. vom 7.11.2011 gegen den Bescheid vom 19.10.2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 sowie
3. vom 27.9.2012 gegen den Bescheid vom 19.9.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011
werden gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist AHS-Lehrerin für Geschichte und Geografie.
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung (2007 bis 2009) wurden verschiedene Werbungskosten nicht anerkannt sowie eine selbständige Tätigkeit als Liebhaberei (2007 und 2008) beurteilt. Auch in den Folgejahren verweigerte das Finanzamt verschiedenen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide.
Gegen diese Bescheide wenden sich die Beschwerden (vormals Berufungen).
Mit Telefax vom 30.11.2019 zog die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Beschwerden zurück.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs 1), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ( VwGH 8.3.1991, 90/17/0328).
Die Beschwerden waren daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 30. Oktober 2019