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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden des A***B***,
Spruch
1. gegen das Straferkenntnis Magistrats der Stadt Wien MA 67 (Parkraumüberwachung) vom 03.06.2019, MA 67-PA-MA67/186700645783/2018 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz, sowie
2. gegen das Straferkenntnis Magistrats der Stadt Wien MA 67 (Parkraumüberwachung) vom 05.06.2019, MA 67-PA-MA67/196700029037/2019 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz, sowie
3.gegen das Straferkenntnis Magistrats der Stadt Wien MA 67 (Parkraumüberwachung) vom 27.06.2019, MA 67-PA-MA67/196700199460/2019 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz, den Beschluss:
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 6.11.2019 seine Beschwerden zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen.
Gemäß 3 52 Abs 1 VwGVG hat nur im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Ausspruch über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu erfolgen. Da nicht mit Erkenntnis entschieden wurde, ist kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung der Beschwerdeverfahren unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 6. November 2019