Volltext

BFG 06.11.2019, RV/7500670/2019

Parkometer: Paketzusteller; Fahrzeuge im öffentlichen Dienst; angezeigte Postdienste gem. § 25 PMG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500670.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 26a StVO 1960 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. über die Beschwerde des P1, A1 , gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 09.09.2019 , 1. MA67/196700106150/2019, 2. MA67/196700107856/2019, 3. MA67/196700145472/2019 und 4. MA67/196700150912/2019, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht:

Spruch

1.

1.1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich MA67/196700106150/2019 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erster Fall eingestellt.

1.2 Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

1.3. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

1.4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

2.

2.1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich MA67/196700107856/2019 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erster Fall eingestellt.

2.2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

2.3. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

2.4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

3.

3.1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich MA67/196700145472/2019 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erster Fall eingestellt.

3.2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.3. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

3.4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

4.

4.1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich MA67/196700150912/2019 als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

4.2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

4.3. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

4.4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 09.09.2019, MA67/196700106150/2019 , hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 30.01.2019 um 10:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Liniengasse 3, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

2. Mit Straferkenntnis vom 09.09.2019, MA67/196700107856/2019 , hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 30.01.2019 um 14:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Siccardsburggasse gegenüber 72-74, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

3. Mit Straferkenntnis vom 09.09.2019, MA67/196700145472/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 07.02.2019 um 15:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse gegenüber 42, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

4. Mit Straferkenntnis vom 09.09.2019, MA67/196700150912/2019 , hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am 08.02.2019 um 11:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Paltramplatz gegenüber 1, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Die Straferkenntnisse wurden folgendermaßen begründet:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist.

In dem von Ihrem Vertreter, Herrn P2, eingebrachten Einspruch wurde sinngemäß vorgebracht, die Abstellung sei im Zuge der Tätigkeit als Paketzusteller im Auftrag für X erfolgt. In Ihrer Eingabe vom 20.7.2019 wiederholten Sie, dass Sie als Paketzusteller gearbeitet hätten und um Stornierung der Strafe ersuchen.

Im Ermittlungsverfahren ist Folgendes hervorgekommen:

Wie aktenkundig ist, scheint die P3 als Postdienst nach § 25 PMG auf. Weiters ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass dieses Unternehmen mit der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, P4, zusammenarbeitet, wobei letztgenannte Paketauslieferungen für erstgenannte durchführt. Darüber hinaus hat sich zwischenzeitlich auch die P4 selbst als Postdienst registrieren lassen.

Sie wurden von der Behörde aufgefordert, Beweismittel dafür vorzulegen, dass die Fahrzeugabstellung im Zuge einer Zustellung bzw. Abholung einer Post- bzw. Paketsendung im Auftrag eines befugten Dienstanbieters erfolgt ist. Sie wurden in diesem Zusammenhang auf Ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Dieser Aufforderung haben Sie jedoch keine Folge geleistet. Es wurden keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, die Zulassungsdaten, die Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin, welche Sie als Lenker bekannt gegeben hat, sowie Ihren Einspruch erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Ihre Lenkereigenschaft blieb unbestritten. Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen. Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten. Aufgrund des als erwiesen erachteten Sachverhaltes steht fest, dass Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten.

Gemäß § 6 lit. b Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960.

§ 26a Abs. 4 StVO 1960 zufolge sind die Lenker von Fahrzeugen sonstiger Post- bzw. Paketdienstanbieter, oder von Fahrzeugen, die im Auftrag eines solchen Dienstanbieters fahren, bei der Zustellung oder Abholung von Postsendungen, an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 25 Abs. 1 Postmarktgesetz (PMG) zufolge haben Postdiensteanbieter die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

Eingewendet wurde, dass eine Postzustellung im Sinne des Gesetzes (im Auftrag des registrierten Postdienstleisters P3) durchgeführt wurde.

Entsprechende Unterlagen, die die Zustellung oder Abholung von Postsendungen belegen würden, wurden trotz Aufforderung aber nicht vorgelegt. Da also Nachweise über das Vorliegen der geltend gemachten Ausnahmebestimmung fehlen, liegt in Ansehung der Aktenlage im gegenständlichen Fall kein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, vor, und haben Sie somit die Parkometerabgabe verkürzt.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen substanziellen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG 1991) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. VwGH 23.3.1998, Zl. 97/17/0201).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht, weswegen im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. VwGH 30.6.2004, Zl. 2001/09/0120). Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner Beschwerde vom 19.08.2019 gegen alle Straferkenntnisse führte der Bf. aus für die Firma P4 gearbeitet und für X Pakete geliefert zu haben.

Mit Schreiben vom 30.09.2019 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass er für die Firma P4 zugestellt und zu den jeweiligen Beanstandungszeitunkten an den angelasteten Tatorten tatsächlich Pakete geliefert bzw. abgeholt habe.

Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde mit E-Mail vom 25.10.2019 unter Vorlage von Lohnzetteln für die Monate Jänner und Februar 2019 sowie von Kontrollblättern der gesamten Route für den 30.01.2019 und den 07.02.2019 beantwortet.

II. Erwägungen

1. Feststellungen

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 30.01.2019 um 10:56 Uhr in der im sechsten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Liniengasse 3, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Der Meldungsleger hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 30.01.2019 um 14:28 Uhr in der im zehnten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Siccardsburggasse gegenüber 72-74, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Der Meldungsleger hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 07.02.2019 um 15:52 Uhr in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Siebenbrunnengasse gegenüber 42, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Der Meldungsleger hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am 08.02.2019 um 11:50 Uhr in der im zehnten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Paltramplatz gegenüber 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten wurden in allen Fällen die Abstellorte des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und die jeweiligen Beanstandungszeitpunkte sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.

Der Bf. ist Mitarbeiter der P4. Dies ergibt sich aus den vom Bf. beigebrachten Lohnzetteln des Arbeitgebers P4.

Die P4 scheint auf der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG auf.

Die P4 wird für die P3, ebenfalls angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG, tätig.

Aus den vom Bf. vorgelegten Aufzeichnungen geht hervor, dass dieser mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug

  • •

    am 30.01.2019 zwischen 09:40 Uhr und 18 Uhr sowie

  • •

    am 07.02.2019 zwischen 09:15 Uhr und 19:34 Uhr

für die P4 als Zusteller tätig war.

Auf Grund der beigebrachten Unterlagen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf.
1. am 30.01.2019 um 10:56 Uhr in 1060 Wien, Liniengasse 3,
2. am 30.01.2019 um 14:28 Uhr in 1100 Wien, Siccardsburggasse gegenüber 72-74,
3. am 07.02.2019 um 15:52 Uhr in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse gegenüber 42,
im Auftrag und als Zusteller der P4 Paketdienstleistungen erbracht hat.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0137).

Hinsichtlich des Abstellens des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs am 08.02.2019 um 11:50 Uhr 1100 Wien, Paltramplatz gegenüber 1, hat es der Bf. unterlassen, die von ihm behauptete Erbringung von Paketdienstleistungen nachzuweisen.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitunkt (08.02.2019 um 11:50 Uhr) am Tatort (1100 Wien, Paltramplatz gegenüber 1) nicht in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der P4 und daher nicht im Rahmen der Erbringung von Paketdienstleistungen abgestellt hat.

2. Würdigung

2.1. Zu Spruchpunkten 1.1., 2.1. und 3.1. (Stattgabe):

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960"

§ 26a StVO 1960 normiert:

"Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(4) Die Lenker

1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,

sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Im Rahmen der Feststellungen kommt das Bundesfinanzgericht auf Basis der vom Bf. beigebrachten Unterlagen zum Ergebnis, dass der Bf.

1. am 30.01.2019 um 10:56 Uhr in 1060 Wien, Liniengasse 3,
2. am 30.01.2019 um 14:28 Uhr in 1100 Wien, Siccardsburggasse gegenüber 72-74,
3. am 07.02.2019 um 15:52 Uhr in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse gegenüber 42,

im Auftrag und als Mitarbeiter der P4 Paketdienstleistungen erbracht hat.

Der Bf. ist für aufgrund der Erbringung von Paketdienstleistungen für diese drei Beanstandungen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung befreit.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 45 VStG normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"

Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an den jeweiligen Tatorten zu den angelasteten Beanstandungszeiten abgestellt wurde, um Pakete zuzustellen bzw. abzuholen, ist der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt und der Bf. hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen .

Somit ist der Beschwerde zu 1. MA67/196700106150/2019, 2. MA67/196700107856/2019 und 3. MA67/196700145472/2019, Folge zu geben. Die angefochtenen Straferkenntnisse sind aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.2. Zu Spruchpunkt 4.1. (Abweisung):

Im Rahmen der Feststellungen kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. das streitgegenständliche Fahrzeug am 08.02.2019 um 11:50 Uhr, 1100 Wien, Paltramplatz gegenüber 1 nicht in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der P4 und damit nicht im Rahmen der Erbringung von Paketdienstleistungen abgestellt hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Wegen des nicht vorhandenen Parkscheins wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zu Gunsten des Bf. konnten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen war. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Zu Spruchpunkten 1.2., 2.2. und 3.2. (Kostenentscheidung Stattgabe):

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Damit sind dem Bf. hinsichtlich der Beschwerden MA67/196700106150/2019, MA67/196700107856/2019 und MA67/196700145472/2019 keine Kosten aufzuerlegen.

2.4. Zu Spruchpunkt 4.2. (Kostenentscheidung, Vollstreckungsbehörde Abweisung):

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

2.5. Zu Spruchpunkten 1.3., 1.4., 2.3., 2.4., 3.3., 3.4., 4.4. und 4.5. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, da in freier
Beweiswürdigung darüber zu entschieden war, ob die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen wurden.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am 6. November 2019