Volltext

BFG 03.10.2019, RV/7105357/2019

Unkenntnis der Gesetzeslage kein Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit b BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105357.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerden vom 12.08.2019 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom 18.7.2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2016 bis 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ hinsichtlich des Beschwerdeführers (Bf.) am 25.1.2017 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte in diesem Bescheid Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 731,60. Die Einkommensteuergutschrift für 2016 betrug € 784,-. Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 25.1.2017 erwuchs in Rechtskraft.

Das Finanzamt erließ am 31.1.2018 hinsichtlich des Bf. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnten in Höhe von € 696,84. Die Einkommensteuergutschrift betrug € 360,-. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31.1.2018 erwuchs in Rechtskraft.

Das Finanzamt erließ am 14.2.2019 hinsichtlich des Bf. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018, setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnten in Höhe von € 1.320,-. die Einkommensteuergutschrift betrug € 832,-. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 14.2.2019 erwuchs in Rechtskraft

Am 17.7.2019 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO bezüglich der Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Zur Begründung des Antrages erklärte der Bf., dass er erst im Mai 2019 Kenntnis über den Umstand, dass es ein Berufsgruppenpauschale für Vertreter gebe, erlangt habe. Dieses Pauschale sei von ihm aus Unwissenheit nicht in den Steuererklärungen geltend gemacht worden. Der Bf. übermittelte im Anhang zu seinem Antrag eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er seit April 2016 überwiegend im Vertrieb tätig gewesen sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin am 18.7.2019 die nunmehr bekämpften Bescheide mit welchem der Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2018 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die im Antrag vorgebrachten Umstände keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO seien, die neu hervorgekommen seien. Eine Änderung von Werbungskosten sei nur im Wege einer Beschwerde möglich.

Der Bf. erhob Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.7.2019 und wiederholte sein Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, dass er erst im Mai 2019 Kenntnis vom Vertreterpauschale erlangt habe. Der Bf. legte seiner Beschwerde berichtigte Arbeitnehmererklärungen bei.

Das Finanzamt erließ am 16.8.2019 die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.7.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die nachträgliche Änderung von Werbungskosten auf das Berufsgruppenpauschale nur im Zuge einer Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Erstbescheid zulässig sei und das Begehren des Bf. nach Eintritt der Rechtskraft keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Mangels Vorliegens neuer Tatsachen sei der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid kein Erfolg beschieden.

Der Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde gegen die Bescheide vom 18.7.2019 an das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob der Bescheid vom 18.7.2019, mit welchem der Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme der Verfahrens gem § 303 Abs. 1 lit b. BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2018 abgewiesen wurde, zu Recht ergangen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die am 25.1.2017, 31.1.2018 und 14.2.2019 hinsichtlich des Bf. erlassenen Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 erwuchsen in Rechtskraft.

Am 17.7.2019 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2018 gemäß § 303 BAO und erklärte zu dessen Begründung, dass er erst im Mai 2019 von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Berufsgruppenpauschales für Vertreter Kenntnis erlangt habe.

Der Antrag des Bf. wurde mit Bescheiden vom 18.7.2019 abgewiesen.

Der Bf. erhob Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.7.2019.

Die Beschwerden wurde mit Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 303 Abs. 1 BAO lit b. BAO regelt, dass ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden kann, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Rechtliche Würdigung:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 lit b. BAO aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannte, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 96/13/0185 vom 9.7.1997). Tatsachen in diesem Sinne sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zu Ausdruck gebracht, geführt hätten.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente aufgrund vorheriger Unkenntnis der Gesetzeslage sind keine Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO (vgl. VwGH 95/14/0094, 26.7.2000; 2008/15/0215 v. 31.3.2011; 2009/17/0199 v. 21.12.2012u.a.) und somit auch keine Wiederaufnahmegründe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher die Beseitigung der Folgen der Unterlassung der Geltendmachung des Vertreterpauschales aufgrund der Unkenntnis der Vorschrift nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen.

Bei den im Beschwerdefall wiederaufzunehmenden Verfahren handelt es sich um die Veranlagung der Einkommensteuer. Der Bf. hatte die Möglichkeit das Vertreterpauschale in der Erklärung bzw. in einem fristgerechten Rechtsmittel gegen die Erstbescheide zu beantragen. Wenn sich der Bf. darauf beruft, dass die Geltendmachung wegen Unkenntnis unterlassen worden sei, muss ihm entgegengehalten werden, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verfahren zu sanieren, sondern es soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 2008/15/0209 v.28.10.2009).

Das Finanzamt hat zu Recht den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 bis 2018 mangels Vorliegens des Wiederaufnahmegrundes der neu hervorgekommener Tatsachen zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.7.2019 werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 18.7.2019 Bescheide belieben unverändert.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes keine neuen Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit b BAO darstellen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am 3. Oktober 2019