Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 1.10.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 15.9.2015, betreffend Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 15.9.2015 wies das Finanzamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (kurz Bf.) auf Gewährung einer Differenzzahlung ab Jänner 2013 bis einschließlich Dezember 2014 für seine beiden minderjährigen Kinder A. und B. hinsichtlich des Zeitraums "ab Jänner 2013" ab. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art. 12 der VO (EG) 883/2004 führt die Abgabenbehörde darin zusammengefasst aus, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig sei, eine Beschäftigung ausübe und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werde, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliege. Vom nunmehrigen Bf. sei im Zuge des Verfahrens eine sozialversicherungsrechtliche Bescheinigung A1 vorgelegt worden, welche besage, dass es sich beim Bf. um einen aus Ungarn entsandten Arbeitnehmer handle und dieser weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliege. Folglich bestehe in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 1.10.2015 Beschwerde. Darin bringt der Bf. sinngemäß vor, dass er um Berücksichtigung der österreichischen Familienbeihilfe ab Jänner 2013 ersuche. Laut VO (EG) 883/2014 (richtig wohl 883/2004) könne er durch seine Beschäftigung in Österreich über eine ungarische Firma die Beihilfe beziehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom 8.6.2016 führt der Bf. aus, dass er gemäß Art. 12 der VO (EG) 883/2004 um Berücksichtigung der österreichischen Familienbeihilfe für den Zeitraum seiner Entsendung nach Österreich ersuche. Er sei im zuletzt genannten Staat unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und hätte ausschließlich hierzulande eine Beschäftigung ausgeübt.
Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt zur Entscheidung mit Vorlagebericht vom 22.7.2016 dem Finanzgericht vor. Mit Schriftsatz vom 17.7.2019 teilte das BFG dem Bf. u.a. den, nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmen Sachverhalt mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der dem Bf. im vorgenannten Schreiben gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung langte vom Bf. keine Stellungnahme dazu ein.
II. Sachverhalt:
Der Bf. ist verheiratet und wohnte mit seiner Gattin bzw. vor seiner Verehelichung mit dieser und den beiden gemeinsamen Kindern A. und B. in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Sowohl der Bf., als auch seine Gattin und die beiden vorgenannten Kinder verfügen über die Ungarische Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau des Bf. war in Ungarn ab 1.9.2013 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Bf. verfügte im hier relevanten Zeitraum in Österreich - mit Ausnahme vom 25.6.2014 bis einschließlich 25.8.2014 über einen Nebenwohnsitz und war ab 9.5.2008 bei der ungarischen Firma C. beschäftigt. Über das zuletzt genannte Unternehmen erfolgte eine Entsendung des Bf. nach Österreich zur Ausübung einer Tätigkeit als Vorrichter beim UnternehmenXY ab 11.2.2013 für die Dauer von ca. 11 Monaten mit der Klausel einer Verlängerungsmöglichkeit. Mit einer weiteren Entsendevereinbarung erfolgte eine diesbezügliche Verlängerung dieser Entsendung bis zum Jahresende 2014. Zusätzlich liegen im Beihilfenakt Bescheinigungen der ungarischen Sozialversicherungsanstalt ein, aus denen hervorgeht, dass der Bf. im hier zu beurteilenden Zeitraum weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt. Auch die Gattin des Bf. war im hier relevanten Zeitraum (Februar 2013 bis Ende des Jahres 2014) ausschließlich in Ungarn sozialversichert.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:
§ 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
....
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 53 FLAG:
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
...
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend kurz VO 883/2004)
Artikel 1:
Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüsse und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Artikel 3:
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen.
...
Artikel 7:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 11:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ...
Artikel 12:
Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachstehend kurz als VO 987/2009 bezeichnet)
Artikel 5:
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
...
Artikel 15:
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
(1) Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht der betroffenen Person und dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Grundverordnung unterliegen.
(3) Ein Arbeitgeber im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen der Arbeitnehmer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegt.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und insbesondere durch die eigenen Vorbringen des Bf.. Im Übrigen wurde dem Bf. vor Erlassung dieser Entscheidung der, dem nunmehrigen Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme langte diesbezüglich innerhalb der dem Bf. gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen der gegenständlichen Entscheidung beim BFG nicht ein.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Bf. in seinem Vorlageantrag seine Beschwerde auf den Zeitraum, beginnend ab seiner Entsendung nach Österreich einschränkt. Dadurch ergibt sich für das BFG ein zu beurteilende Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2014, da nach der Aktenlage eindeutig feststeht, dass der Bf. zur Ausübung einer Beschäftigung über seinen ungarischen Arbeitgeber C., beginnend mit 11.2.2013 nach Österreich zur Ausübung einer Beschäftigung entsandt wurde. Dass gegenständlich eine Entsendung aus Ungarn einer Arbeitskraft zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich im hier relevanten Zeitraum vorliegt, bestreitet selbst der Bf. in seinen bisherigen Eingaben nicht. Vielmehr findet dies ohnedies ausdrücklich Bestätigung durch die im Akt einliegenden Entsendevereinbarungen vom 1.2.2013 und 10.1.2014 zwischen dem ungarischen Arbeitgeber und dem Bf. als Arbeitnehmer. Auf Grund der Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 unterlag der Bf. durch die hier vorliegende Entsendung nach Österreich weiterhin den Rechtsvorschriften Ungarns. Im Übrigen findet sich in den vorgenannten Entsendvereinbarungen vom 1.2.2013 und 10.1.2014 unter Punkt 12 folgender Eintrag: "Sozialversicherung: entsendet mit Bescheinigung A1". Der EuGH hat im Urteil vom 27. April 2017 in der Rechtssache C-620/15, A-Rosa Flussschiff GmbH, zur Bindungswirkung einer nach der VO 1408/71 ausgestellten E 101-Bescheinigung (nunmehr im Anwendungsbereich der VO 883/2004 - A1-Bescheinigung) Folgendes ausgeführt:
„37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung E 101 – ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 – die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 In dieser Bescheinigung erklärt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt, seine Betriebsstätte hat, dass sein eigenes System der sozialen Sicherheit auf diese anwendbar bleibt. Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV den ausstellenden Träger verpflichtet, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen – und die Ziele von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen –, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen. In Fällen, in denen die Bestimmung des anwendbaren Systems schwierig wäre, wäre nämlich jeder der zuständigen Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten leicht geneigt, sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar zu erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Allerdings muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Wenn die betreffenden Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das in dem konkreten Fall anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt – unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage – zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 58).
47 Könnte ein zuständiger nationaler Träger des Gastmitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers eine Bescheinigung E 101 von einem Gericht dieses Staates für ungültig erklären lassen, wäre das auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gegründete System gefährdet (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30).
48 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bescheinigung E 101, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, in der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats gilt, in den sich der Arbeitnehmer zur Ausführung einer Arbeit begibt, und daher die Träger dieses Mitgliedstaats bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 31).
49 Demzufolge ist ein Gericht des Gastmitgliedstaats nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Umstände, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 32).
50 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass es, da die Bescheinigung E 101 den zuständigen Träger des Gastmitgliedstaats bindet, auch keinen Grund dafür gibt, dass die Person, die Leistungen des Erwerbstätigen in Anspruch nimmt, sich nicht daran halten müsste. Bezweifelt sie die Gültigkeit der Bescheinigung, muss diese Person jedoch den fraglichen Träger davon in Kenntnis setzen (Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daher bindet eine von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung E 101, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer nach Ansicht der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sowohl diese Träger und diese Gerichte als auch die Person, die die Leistungen dieser Arbeitnehmer in Anspruch nimmt.
52 Die Tatsache, dass die betreffenden Arbeitnehmer offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 fallen, ändert nichts an den vorstehenden Erwägungen.
53 Da der Gerichtshof nämlich durch seine Rechtsprechung das Verfahren festgelegt hat, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung E 101 beizulegen, haben die Träger der Staaten, die die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anzuwenden haben, einschließlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß dem Abkommen EG–Schweiz, dieses Verfahren einzuhalten, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden ist."
Aus dem obenstehenden Urteil ist demnach zu entnehmen, dass eine ausgestellte E101-Bescheinigung (nunmehr A-1 Bescheinigung) bindende Wirkung entfaltet. Neuerlich Bestätigung findet diese Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung im Urteil des EuGH vom 6.9.2018 in der Rechtssache C-527/16. Demnach ist Art. 5 Abs. 1 der VO 987/2009 in Verbindung mit deren Art. 19 Abs. 2 dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (hier: aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004) ausgestellte A1-Bescheinigung, solange sie vom ausstellenden Mitgliedstaat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - sowohl für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte verbindlich ist (vgl. auch VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013).
Durch die hier vorliegende Entsendung des Bf. zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich und der in Ungarn erstellten A1-Bescheinigungen, welche besagen dass der Bf. weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt, ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs für die Gewährung von Familienleistungen. Im hier relevanten Zeitraum unterlag somit nach dem gegebenen Sachverhalt sowohl der Bf. als auch seine nunmehrige Gattin den ungarischen Rechtsvorschriften.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die erfolgte abweisende Entscheidung des Finanzamtes als rechtskonform. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH bzw. VwGH und nach dem klaren Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2009. Es liegen somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision war daher zu verneinen.
Linz, am 30. September 2019