Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom 30.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 27.03.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2016 die Berücksichtigung von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.3.2017 wurden Werbungskosten von 2.115,22 Euro in Abzug gebracht, außergewöhnliche Belastungen von 2.225,82 Euro hatten wegen Anwendung des Selbstbehaltes keine steuerlichen Auswirkungen.
In der Beschwerde vom 30.3.2017 führte die Bf aus, aufgrund eines Fehlers sei die Beilage für außergewöhnliche Belastungen nicht elektronisch erfasst worden. Sie ersuche um Berücksichtigung von Krankheitskosten von 989,47 Euro und bei den Krankheitskosten für ihr Kind von 2.225,82 Euro hier nur 850,59 Euro. Diese Gesamtkosten von 1.840,06 Euro beinhalten Kosten für Therapien, Behandlungen und Medikamente, die nicht von der WGKK berücksichtigt worden seien.
Über Ersuchen des Finanzamtes übermittelte die Bf folgende Aufstellung und Belege über die Krankheitskosten und Werbungskosten:
Krankheitskosten | |
Physiotherapie | 70,00 |
Physiotherapie | 304,32 |
Wahlarzt | 115,15 |
Familienunfallversicherung | 451,44 |
Medikamente | 534,39 |
Medikamente, Impfstoff Sohn | 415,60 |
Psychotherapie, Mundhygiene, med. Geräte Sohn | 434,99 |
Werbungskosten | |
Auswärtiges Essen | 700,00 |
Werbungskosten | 1.415,22 |
Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid für 2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017. Werbungskosten wurden nunmehr lediglich in Höhe von 459,20 Euro berücksichtigt. Die außergewöhnlichen Belastungen (nunmehr lediglich 1.629,45 Euro) blieben aufgrund des Selbstbehalts wiederum ohne steuerliche Berücksichtigung.
Begründend führte das Finanzamt zu den nicht anerkannten Werbungskosten aus, dass der Laptop laut vorliegender Rechnung vom Ehegatten gekauft wurde und diese Aufwendungen daher nicht bei der Bf abgesetzt werden können. Für die „auswärtigen Essen“ habe die Bf keine Belege übermittelt. Überdies seien Bewirtungsspesen nur anzuerkennen, wenn die Einladungen von Geschäftspartnern rein beruflicher Natur seien. Die Aufwendungen für die Wr. Linien für Fahrten Wohnung – Dienstort seien bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Zu den nicht anerkannten Krankheitskosten erklärte das Finanzamt, dass die Rechnung Physiotherapie über 180 Euro bereits im Jahr 2015 bezahlt worden sei. Die Rechnung des Zahnarztes sei an den Ehegatten ausgestellt. Aufwendungen für die Familienversicherung seien bereits im angefochtenen Bescheid als Sonderausgaben berücksichtigt worden. Anzuerkennen sei daher ein Betrag von 1.023,86 Euro.
Die Psychotherapie für den Sohn sei bereits am 31.12.2015 bezahlt worden und somit für 2016 nicht mehr absetzbar. Die Rechnung für Zahnarztkosten von 65 Euro laute auf den Namen des Ehegatten. Nicht absetzbar seien Kosten für Zahnpflege (Zahnpasta, Zahnbürsten etc), da dies keine außergewöhnliche Belastung sei.
Zusammenfassend stellte das Finanzamt fest, dass außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt wurden, da sie den Selbstbehalt von 2.437 Euro nicht übersteigen.
Im Vorlageantrag vom 6.11.2017 bezog sich die Bf zu den auf ihren Mann ausgestellten Rechnungen über den Kauf eines Laptops und über die Zahnarztkosten. Sie wendete ein, dass diese Aufwendungen von einem gemeinsamen Bankkonto bezahlt worden seien. Es gebe für dieses Konto nur eine einzige Visakarte auf den Namen ihres Mannes. Eine Berücksichtigung dieser Kosten wäre angebracht, da ihr Mann keinerlei Steuerausgleich dafür erhalten habe. Sie habe damit nun geklärt, warum der Name ihres Mannes auf den Rechnungen angeführt ist.
Das Finanzamt machte die Bf mit Schreiben vom 27.11.2017 darauf aufmerksam, dass selbst bei Anerkennung der auf den Ehemann lautenden Rechnungen für Krankheitskosten die gesamten Krankheitskosten nicht den Selbstbehalt von 2.437 Euro übersteigen. Hinsichtlich des Laptops fehle ein Nachweis für die berufliche Verwendung. Die Bf möge einen entsprechenden Nachweis (zB Dienstgeberbestätigung) übermitteln. Im Falle einer (teilweisen) beruflichen Verwendung wäre jedoch ein Privatanteil von 40% abzuziehen und eine Aufteilung auf 3 Jahre gewöhnliche Nutzungsdauer vorzunehmen.
Das Schreiben wurde am 27.11.2017 in die Databox der Bf elektronisch zugestellt und blieb unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Werbungskosten:
Die Bf hat in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten von insgesamt 2.115,22 Euro geltend gemacht. Während im angefochtenen Einkommensteuerbescheid dieser Betrag zur Gänze anerkannt wurde, berücksichtigte das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung nach Einsichtnahme in die übermittelten Belege lediglich Werbungskosten von 459,20 Euro.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG 1988 zählen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Werbungskosten. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurde der Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro in Abzug gebracht. Das Finanzamt hat daher zu Recht den an die Wr. Linien bezahlten Betrag von 365 Euro nicht anerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, sind die Anschaffungskosten auf diese Nutzungsdauer aufzuteilen.
Unter Arbeitsmittel sind alle Hilfsmittel zu verstehen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (JAKOM, EStG 2019, § 16 Tz 33).
In diesem Sinn kann ein Laptop grundsätzlich als Arbeitsmittel angesehen werden. Im konkreten Fall hat allerdings die Bf trotz Aufforderung des Finanzamtes vom 27.11.2017 eine berufliche Verwendung des Laptops nicht nachgewiesen. Auch sonst ergeben sich aus den vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen keine Hinweise, wonach ein Laptop für die Tätigkeit der Bf unzweifelhaft als sinnvoll eingestuft werden kann. Aus der in der elektronischen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingetragenen Berufsbezeichnung „Trainerin“ kann auf die Notwendigkeit eines Laptops nicht geschlossen werden. Es wäre Sache der Bf gewesen, zumindest ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Die Anschaffung eines Laptops um 999 Euro kann somit nicht zu einem Abzug von Werbungskosten führen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Bewirtungsspesen nur bei Nachweis einer beruflicher Veranlassung und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen abzugsfähig.
Die Bf hat ihre Aufwendungen von 700 Euro für „auswärtiges Essen“ nicht belegmäßig nachgewiesen und weder den zugrunde liegenden Sachverhalt noch eine berufliche Veranlassung erläutert. Auch hier wäre es aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung an der Bf gelegen gewesen, die Sachlage aufzuklären und Belege zu übermitteln.
Außergewöhnliche Belastungen:
Die Bf hat in ihrer Kostenaufstellung verschiedene Krankheitskosten von insgesamt 2.325,89 Euro für sich und ihr Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht und dazu Belege eingereicht.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 müssen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 14.600 bis 36.400 Euro 10%. Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt für jedes Kind (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
In diesem Sinne ist der Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu berechnen:
Einkommen lt. Beschwerdevorentscheidung | 23.069,94 |
sonstige Bezüge lt. Lohnzettel | 4.841,07 |
SV-Beiträge für sonst. Bezüge | -828,79 |
Summe | 27.082,22 |
davon 9% | 2.437,40 |
Die geltend gemachten Krankheitskosten von 2.325,89 Euro erreichen den Selbstbehalt von 2.437,40 Euro nicht. Es steht damit fest, dass die angefallenen Kosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 nicht wesentlich beeinträchtigen. Es liegen schon aus diesem Grund keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen vor, sodass sich eine weitergehende Prüfung dieses Beschwerdepunktes erübrigt.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 war aus obigen Gründen abzuweisen und der angefochtene Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 8. Oktober 2019