Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zimmer, Fürbergstraße 27, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 6.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 9.10.2018 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Säumniszuschlag wird mit € 3.017,49 (statt € 3.548,72) festgesetzt.
Ein Betrag von € 5,96 ist dem Abgabenkonto 93-000/0000 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 9.11.2018 betreffend die Einkommensteuer 2016 bereits gutgeschrieben worden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9.10.2018 hat das Finanzamt der Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Einkommensteuer 2016 bis zum 10.9.2018 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 3.548,72 vorgeschrieben.
Dagegen hat die Bf durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 6.11.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, der betreffende Einkommensteuerbescheid 2016 sei angefochten worden und nicht rechtskräftig. Die Beschwerde sei mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der in Streit befindlichen Beträge verbunden gewesen, die Vorschreibung von Säumniszuschlägen somit unzulässig und rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde hat der Beschwerde teilweise Folge gegeben und den Säumniszuschlag mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.11.2018 wegen Herabsetzung der Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer mit BVE vom 17.10.2018 auf € 177.194,00 geändert; Saldo am Konto 93-000/0000 am 10.9.2018: € -56,00) mit € 3.542,76 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde die Entscheidung über die Beschwerde vom 6.11.2018 durch das Bundesfinanzgericht beantragt (Vorlageantrag).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
" (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
…"
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben gemäß § 230 Abs 6 BAO bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Gemäß § 217 Abs 4 lit b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.
Im vorliegenden Fall hat die Bf in der Beschwerde vom 3.9.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages (€ 26.561,68) gestellt.
Da diesem rechtzeitigen Aussetzungsantrag aufschiebende Wirkung zukommt, ist für den beantragten Betrag gemäß § 217 Abs 4 lit b BAO kein Säumniszuschlag zu entrichten. Ein Betrag in Höhe von € 531,23 wurde somit zu Unrecht festgesetzt.
Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verhängung eines Säumniszuschlages eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung darstellt und nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt (vgl VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 hat daher keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Säumniszuschlages.
Dass die Einkommensteuer 2016 in (richtiger) Höhe von € 150.930,32 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 10.9.2018, entrichtet worden ist, wird von der Bf nicht bestritten. Laut Kontoabfrage erfolgte die Zahlung erst am 27.2.2019.
Die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 3.017,49 (unter Berücksichtigung des oa Saldos auf dem Konto) erfolgte somit zu Recht.
Ein Betrag in Höhe von € 5,96 ist dem Abgabenkonto im Hinblick auf die BVE vom 17.10.2018 bereits gutgeschrieben worden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolgen im vorliegenden Fall unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, liegen die Voraussetzungen für eine Revision nicht vor.
Salzburg-Aigen, am 5. November 2019