Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei RA, Adr_RA, über die Beschwerde vom 11.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom 29.06.2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (Bf) erwarb am 27. September 2011 einen Gebrauchtwagen BMW X5 3,0d xDrive. Laut Rechnung war im Kaufpreis Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von € 6.503,29 enthalten.
2. Dieses Fahrzeug verkaufte der Bf am 24. März 2016 um € 11.500,00 lt. Kaufvertrag mit selbigem Datum. Als Käufer scheint auf dem Vertrag die rumänische Firma R_SRL auf; übergeben hat der Bf den BMW X5 in Wien/Auhof an einen Mann, der sich ihm gegenüber S nannte. Handschriftlich ist auf dem Kaufvertrag Folgendes vermerkt: "PKW wird nicht in Österreich angemeldet, geht ins Ausland".
3. Am 30. März 2016 beantragte der Bf die Vergütung der anteiligen NoVA. Diesem Schreiben beigelegt waren der erwähnte Kaufvertrag vom 24. März 2016, die Abmeldebestätigung und ein Foto des Zulassungsscheines mit Stempel betr. die Abmeldung sowie die Gebrauchtwagenrechnung vom 27. September 2011 mit NoVA-Ausweis.
4. Mit Mail vom 2. Mai 2016 schilderte der Bf dem zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes den Verkaufsvorgang. Demzufolge habe er sich am 24.03.2016 mit einem Händler namens S (Originalzitat: "wie er sich nannte") in Wien/Auhof getroffen und diesem dort das Fahrzeug verkauft. Er habe einen Zeugen dabei gehabt, welcher ein Überstellungskennzeichen (xxx) zur Verfügung gestellt habe. Dieses sei auf dem BMW montiert gewesen, als der Käufer S damit wegfuhr. Der Käufer habe versichert, dass das Fahrzeug ins Ausland (Rumänien oder Slowakei) kommen würde. Am nächsten Tag habe der Bf das Finanzamt verständigt und zur Verhinderung einer neuerlichen Anmeldung in Österreich verlangt, dass das Fahrzeug im "Zentralen Melderegister für KFZ Zulassungen" (gemeint wohl: Genehmigungsdatenbank lt. § 30a KFG 1967) gesperrt werde. Laut Finanzamt sei dies nicht möglich gewesen.
5. Am 13. Mai 2016 forderte das Finanzamt den Bf unter Hinweis auf den durch den Zulassungsbesitzer zu erbringenden Nachweis der Verbringung oder Lieferung ins Ausland auf, diesen Nachweis vorzulegen.
6. In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte der Bf ua eine E-Mail vom 24. Mai 2016 eines deutschen Autohändlers von der Adresse D_Mail bei. Diese lautet wie folgt: "Hiermit bestätigen wir dass das Fahrzeug BMW X5 3,0d Fahrgestell Nummer FIN in Deutschland D_Adr steht Fahrzeug ist im Besitz der Firma D"; außerdem wurde ein Ausdruck von der Homepage D_web vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der gegenständliche BMW X5 zum Abfragezeitpunkt dort zum Verkauf angeboten war.
7. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 wies das Finanzamt den Antrag des Bf auf NoVA-Rückvergütung mangels Nachweis der Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf am 24. März 2016 ab.
8. In der Beschwerde vom 7. Juli 2016 schilderte der Bf seine Bemühungen, den Käufer des Fahrzeuges zu kontaktieren bzw. dass er dieses letztlich über Internetrecherchen in Deutschland gefunden habe. Weiters verwies er auf die seinerseits bereits zum Nachweis der Ausfuhr des Fahrzeuges beigebrachten Unterlagen und legte diese gesammelt nochmals vor.
9. Das Finanzamt wies die Beschwerde am 12. Oktober 2016 mit der Begründung ab, der Bf habe das Fahrzeug unstrittig nicht selbst ins Ausland verbracht oder geliefert, sondern in Wien übergeben. Da die Käuferin R_SRL in der Datenbank der rumänischen Firmen nicht aufscheine, habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland verbracht oder geliefert worden sei. Dass das Fahrzeug mittlerweile in Deutschland zugelassen sei, sei als Nachweis iSd § 12a Abs. 1 NoVAG untauglich.
10. Im Vorlageantrag vom 9. November 2016 wird dagegen eingewendet, der Umstand, dass die Käuferin R_SRL in der Datenbank der rumänischen Firmen nicht aufscheine, lasse nicht zwingend darauf schließen, dass das Fahrzeug nicht durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland verbracht oder geliefert worden sei. Es gebe in Rumänien befugte Fahrzeughändler, die, ähnlich wie nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen in Österreich - nicht in der vom erkennenden Amt abgefragten Datenbank aufschienen. Die R_SRL sei ein solcher befugter Fahrzeughändler. Ein an das BMJ zu richtendes Auskunftsersuchen betreffend das rumänische Recht solle den Beweis liefern.
Beweiswürdigung
1. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt. Als nachgewiesen anzusehen ist insbesondere, dass der Bf im Zuge des Erwerbs des Fahrzeuges die NoVA entrichtet hat.
2. Außer Streit steht weiters der Verkaufsvorgang als solcher, nämlich dass das gegenständliche Kfz BMW X5 vom Bf in Wien verkauft und übergeben wurde; ob das Fahrzeug anlässlich dieser Veräußerung ins Ausland gelangt ist, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
3. Die Übergabe des BMW X5 erfolgte an Herrn S, vom Bf als "Händler" bezeichnet. Als Käuferin scheint auf dem Kaufvertrag wiederum die R_SRL mit Sitz in T, Rumänien, auf. In welcher Beziehung S allenfalls zur R_SRL stehe, konnte aufgrund des Akteninhaltes bzw. des Vorbringens des Bf nicht festgestellt werden. Dies ist insofern problematisch, als nun zwar der Kaufvertrag den Anschein eines ausländischen Käufers erweckt, ein Firmenstempel für sich aber nicht als Nachweis eines ausländischen Käufers genügt. Der Bf hat es verabsäumt, sich einen Identitätsnachweis des Herrn S bzw. eine diesem durch die rumänische Firma erteilte Vollmacht vorlegen zu lassen.
Nicht erhellt werden konnte somit, welchen Weg der BMW X5 nach der Übergabe in Wien genommen hat. Nachdem aber der Vergütungsanspruch des Bf davon abhängt, dass das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung am 24. März 2016 ins Ausland gelangt ist, wäre ebendieser Umstand nachzuweisen gewesen. Dass das Fahrzeug letztlich in Deutschland wieder auftaucht, reicht als Nachweis dafür aber nicht aus, zumal der deutsche Händler lediglich bestätigte, dass sich das Fahrzeug in G_D_Adr befinde, nicht jedoch, wann und von wem er es erworben hatte.
4. Dass der Bf einen Nachweis darüber schuldig geblieben ist, ob S oder die R_SRL als befugter Fahrzeughändler iSd § 12a Abs. 1 2. TS NoVAG anzusehen wären oder nicht, spielt aus dem Grund keine Rolle, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich zu untersuchen war, ob der Bf gem. § 12a Abs. 1 1. TS Anspruch auf eine Vergütung der anteiligen NoVA hatte.
Die Frage, ob es sich bei S oder der R_SRL um befugte Fahrzeughändler handelt, wäre nur zu prüfen, wenn einer dieser beiden selbst den Vergütungsantrag gestellt hätte (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz [2017] § 12a Rz 24). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aufgrund der bloßen Behauptung, es handle sich bei der rumänischen SRL um einen befugten Fahrzeughändler, der im Gesetzestext geforderte Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals nicht als erbracht angenommen werden könnte. Daran würde auch die im Vorlageantrag zum Ausdruck gebrachte Vermutung nichts ändern, dass das Finanzamt nur aus dem Grund nicht in der zu Rate gezogenen Datenbank fündig geworden sei, weil die SRL, im Übrigen eine der österreichischen GmbH vergleichbare Rechtsform, womöglich (zu Recht) nicht im rumänischen Firmenregister eingetragen gewesen sei. Die im Vorlageantrag vorgeschlagene Beweiserhebung durch ein Auskunftsersuchen zum rumänischen Firmenrecht konnte mangels Relevanz im Beschwerdefall somit unterbleiben.
Rechtslage
§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991 idF StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015, lautet:
Wird ein Fahrzeug
- •
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- •
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- •
nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist.
Erwägungen
1. Der BMW X5 war im Zeitpunkt der Antragstellung mit NoVA belastet, betreffend welche der Bf grundsätzlich als vergütungsberechtigt anzusehen ist. Die Vergütung gem. § 12a Abs. 1 1. TS steht dem Zulassungsbesitzer zu, wobei hier auf den letzten kraftfahrrechtlichen Zulassungsbesitzer gem. § 37 Abs. 2 KFG vor der Abmeldung des Fahrzeuges in Österreich abzustellen ist (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz [2017] § 12a Rz 23).
Als solcher wäre es dem Bf oblegen, den Nachweis für die Lieferung des Fahrzeuges ins Ausland anlässlich der Veräußerung zu führen. Ihn trifft dabei im gegenständlichen Fall aus zwei Gründen eine erhöhte Mitwirkungspflicht: Zum Einen macht er eine Begünstigung in Form einer Steuerrückvergütung geltend. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Begünstigung hat der Abgabepflichtige selbst einwand- und zweifelsfrei nachzuweisen (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Anh. 12). Außerdem besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten, insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Anh. 11 mwN).
2. An und für sich ist dem Bf darin beizupflichten, dass der geforderte Nachweis in jeder geeigneten Form erbracht werden kann, allerdings ist er mit seinen dahingehenden Bemühungen gescheitert. Nachzuweisen war nämlich nicht, dass sich das Fahrzeug mittlerweile im Ausland befand, was die Abgabenbehörde ja auch nicht in Abrede gestellt hat, sondern, dass das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung am 24. März 2016 ins Ausland gelangt war.
Unerheblich für den Vergütungsanspruch des Bf wäre dabei gewesen, ob er das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung selbst, oder ob es der Käufer ins Ausland gebracht hätte. Ersteres hat der Bf nie behauptet, letzteres wurde von ihm nicht nachgewiesen.
Grundsätzlich kann eine Nachweisführung in Form eines Kaufvertrages mit einem ausländischen Käufer in Verbindung mit der Abmeldung des Fahrzeuges im Inland zwar anerkannt werden (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz [2017] § 12a Rz 20), im Beschwerdefall entfaltet der vorgelegte Kaufvertrag aber nicht die nötige Beweiskraft. Es wäre dazu Sache des Bf gewesen nachzuweisen, dass S das Fahrzeug für die R_SRL in Wien abgeholt und anlässlich dieses Kaufes ins Ausland gebracht hat. Tatsächlich ist es lediglich gelungen einen Beleg dafür zu bringen, dass das Fahrzeug im Mai bei einem deutschen Autohändler zum Verkauf angeboten war. Wie es dort hingekommen ist, blieb offen.
Die dem Gesetzeswortlaut zu entnehmende Voraussetzung für die NoVA-Vergütung, nämlich die nachweisliche Lieferung des Fahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer, ist somit nicht erfüllt, besteht doch die Möglichkeit, dass nach dem 24. März 2016 ein weiterer Veräußerungsvorgang innerhalb Österreichs erfolgt ist. Damit jedoch wäre die Vergütungsberechtigung des Bf verwirkt.
Dass die weiteren Voraussetzungen für eine NoVA-Vergütung gem. § 12a Abs. 1 NoVAG, nämlich die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und die Abmeldung, erfüllt waren, kann der Beschwerde mangels Nachweis der Lieferung ins Ausland im Zuge der Veräußerung nicht mehr zum Erfolg verhelfen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu lösen. Es war ausschließlich auf der Sachverhaltsebene zu klären, ob dem Bf der im Gesetzestext geforderte Nachweis der Lieferung eines Kfz ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer gelungen war. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 4. November 2019