Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY gegen den Bescheid der belangten Behörde FA St.Veit Wolfsberg vom 22. Juni 2012 betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2012 abgeändert (siehe dort die Berechnung der Einkommensteuer). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2011 beträgt:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2011 | Einkommen | 7.307,93 € | Einkommensteuer | - 1.047,00 € |
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der am 20.4.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 beantragte der Beschwerdeführer (idF. kurz Bf.) einerseits die Anerkennung von Werbungskosten für Familienheimfahrten (Kz 300) sowie andererseits die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages (in der Folge kurz: AVAB), sowie des Kinderfreibetrages für insgesamt sieben Kinder.
Mit Bescheid vom 22.06.2012 wurde dem Begehren des Bf. in Bezug auf die geltend gemachten Werbungskosten zur Gänze Rechnung getragen; die weiteren Anträge wurden mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, als mangels Familienbeihilfebezuges weder der AVAB, noch der Kinderfreibetrag zustehe.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 29.06.2012 wurde der Bf. am 19.09.2012 aufgefordert, einen Einkommensnachweis für seine Ehegattin für das Jahr 2011 beizubringen. Diesem Ersuchen kam der Bf. mit Schreiben vom 04.10.2012 nach.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2012 wurde der angefochtene Bescheid teilweise abgeändert; der begehrte AVAB bzw. die Kinderfreibeträge wurden hingegen weiterhin nicht gewährt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass für die namentlich genannten Kinder nicht mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zugestanden sei.
Mit Schreiben vom 28.11.2012 legte der Bf. „Berufung“ gegen die Berufungsvorentscheidung ein und monierte die Nichtberücksichtigung des AVAB und der Kinderfreibeträge. Meritorisch führt er darin aus, dass er von "Mai bis Dezember 2011" Anspruch auf Familienbeihilfe habe, weshalb die begehrten Beträge zustünden. Er habe auch bereits einen Ausgleichszahlungsbescheid für die Familienbeihilfe das Jahr 2011 betreffend erhalten, der - wegen inhaltlicher Unrichtigkeit - seinerseits jedoch angefochten worden sei. Schließlich werde die Überprüfung und Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2011 begehrt. In einem legte der Bf. den Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2012 über die Gewährung des Mehrkinderzuschlages vor.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 29.5.2013 wird die Abweisung der Berufung unter Hinweis darauf beantragt, dass sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des AVAB als auch des Kinderfreibetrages nicht gegeben seien.
II. Sachverhalt
Der Bf. wurde in der Zeit vom 9.5. – 27.5.2011 sowie vom 6.6. – xx von der Fa., als Bauarbeiter in Österreich eingesetzt.
Er ist Vater von insgesamt sechs Kindern, nämlich:
- •
A
- •
B
- •
C
- •
D
- •
E
- •
F
Schließlich ist der Bf. der Großvater des am xx geborenen G.
Sowohl die Ehefrau des Bf., als auch dessen Kinder lebten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in XX, Polen; dabei handelt es sich um den Familienwohnsitz auch des Bf., der sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufhielt.
Gemäß Antrag vom 05.04.2012 begehrte der Bf. eine Ausgleichszahlung inkl. Kinderabsetzbetrag nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, sowohl für seine sechs leiblichen Kinder, als auch sein Enkelkind für den Zeitraum Mai 2011 bis einschließlich Dezember 2011. Mit dem von der belangten Behörde am 14.11.2012 erlassenen Ausgleichszahlungsbescheid wurde dem Begehren teilweise Folge gegeben und eine Ausgleichszahlung inkl. Kinderabsetzbetrag iHv gesamt € 8.292,40, für seine sechs Kinder für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 gewährt . Inhaltlich führte die belangte Behörde darin aus, dass für den Enkelsohn G kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich besteht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Bf. vom 23.11.2012 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 02.04.2013 als unbegründet abgewiesen; in der Begründung wird unter Hinweis auf die maßgeblichen Normen festgehalten, dass für die Monate Mai und Juni 2011 Polen vorrangig und ausschließlich zur Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterem Bescheid vom 19.11.2012 wurde dem Bf. der Mehrkinderzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2011 für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2011 für seine sechs Kinder gewährt.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Vorbringen des Bf., den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie dem Familienbeihilfeakt. Dass der Bf. seinen Familienwohnsitz in Polen unterhält zeigt sich insbesondere daran, dass er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren unter Angabe seiner polnischen Adresse auftrat; auch auf dem im Akt inneliegenden Lohnzettel (L1) scheint die polnische Adresse auf. Schließlich gelangt das Gericht auch deshalb zur Überzeugung, dass der Familienwohnsitz im Beschwerdejahr in Polen lag, da vom Bf. entsprechende Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht und von der belangten Behörde auch gewährt wurden.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist sohin für die gegenständliche Beschwerde sachlich zuständig.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versagung des AVAB und der Kinderfreibeträge für die im Sachverhalt konkret genannten 7 Kinder im Jahr 2011 durch die belangte Behörde rechtens war.
Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
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bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro,
- •
bei zwei Kindern (§ 106 Abs.1) 669,00 Euro,
- •
dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs.1) um jeweils 220,00 Euro jährlich.
Nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2009, BGBl. I, Nr. 151/2009, steht für ein Kind iSd. § 106 Abs. 1 leg. cit. ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
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220,00 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird,
- •
232,00 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- •
132,00 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für das selbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
Gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I, Nr. 26/2009, gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Anspruch auf den AVAB, als auch den Kinderfreibetrag an das Vorhandensein von Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 knüpft und nach dieser Bestimmung als Kinder nur solche gelten, für die der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen: Wie sich nämlich aus dem Ausgleichszahlungsbescheid vom 14.11.2012 ergibt, bestand ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für insgesamt 6 Kinder, jedoch lediglich für den Zeitraum von Juli 2011 – Dezember 2011, sohin für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten. Nachdem - festgestelltermaßen - gegen die Berufungsvorentscheidung vom 02.04.2013 kein Vorlageantrag eingebracht wurde, ist der Ausgleichszahlungsbescheid vom 14.11.2012 formell rechtskräftig geworden. Die formelle Rechtskraft eines Bescheides bringt seine materielle Rechtskraft mit sich (VwGH 08.02.1950, VwGH 1724/49).Die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt u.a., das Hindernis der entschiedenen Sache und verbietet eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Das Bundesfinanzgericht ist sohin an den rechtskräftigen Spruch des Auslgeichszahlungsbescheides vom 14.11.2012 gebunden, mit dem ua der Kinderabsetzbetrag für weniger als 6 Monate für die sechs leiblichen Kinder des Bf. gewährt wurde. Folglich steht dem Bf. somit im Jahr 2011 weder der AVAB noch der Kinderfreibetrag zu.
Insgesamt zeigt sich sohin, dass der Beschwerde nur im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2012 Folge gegeben werden konnte.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag besteht, auf einer klaren und eindeutigen, in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtslage. Dem Erkenntnis kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Juni 2019