Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 22. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. Mai 2017 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind F... ab Oktober 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren im September 1998 geborenen Sohn F. beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt erließ den Abweisungsbescheid wie folgt:
Ihr Antrag vom 31.3.2017 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für:
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von – bis |
… F. | … 09 98 | ab Okt. 2016 |
Begründung:
[Zitierung § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichgesetz 1967]
Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Bei der Behörde wurde der Antrag auf Familienbeihilfenauszahlung gestellt.
F..., mein Sohn, lebt derzeit in Italien und besucht die Schule. Kosten für Schule und Lebenshaltungskosten werden entweder direkt bezahlt oder der Großmutter des Kindes ersetzt. Es wurden der Behörde Unterlagen zur Dokumentation der Aufwendungen im Original übergeben.
Der Antrag wurde abgewiesen.
Die Begründung lautet:
[Zitierung § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichgesetz 1967]
Weitere Informationen wie beispielsweise eine Angabe, wieso der Sachverhalt nach der angegebenen Gesetzesstelle zu einer Abweisung führen soll, sind nicht angegeben.
In der Begründung wurde somit nur die Gesetzesstelle aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zitiert. Die Behörde muss der von einer behördlichen Entscheidung betroffenen Person jene Gründe darlegen, die für den Inhalt des Bescheides maßgeblich gewesen sind. In der Begründung ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darzulegen; das bedeutet, dass in der Begründung der als erwiesen angenommene maßgebliche Sachverhalt darzulegen ist. Außerdem muss angegeben werden, wie die Behörde überhaupt zu ihren Annahmen gekommen ist. Daher sind die wesentlichsten Parteivorbringen wiederzugeben und die dazu aufgenommenen Beweise sowie die Gründe für die Beweiswürdigung anzugeben. Es ist auch anzuführen, welche Vorfragen aufgetreten sind und wie sie beurteilt worden sind und welche Erwägungen für die Beurteilung wesentlich waren. Weiters ist ebenso darzulegen, welche rechtlichen Erwägungen für den Spruch, also für die Beurteilung der Rechtsfrage, überhaupt maßgeblich waren. Außerdem sollen alle Ausführungen in einer Begründung klar und übersichtlich sein.
Das im Bescheid erfolgte Wiedergeben der Gesetzesstelle als Begründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids.
Wenn ein Bescheid nicht begründet ist, ist er rechtswidrig. Dieser Umstand liegt vor und der Bescheid ist dementsprechend rechtswidrig. Bereits aus diesem Umstand wird beantragt, den Bescheid aufzuheben.
Nach den der Behörde vorliegenden Unterlagen (Belege wurden im Original übergeben) trage ich überwiegend die Unterhaltskosten für meinen Sohn, F..., der in Italien die Schule besucht, und es ist keine andere Person anspruchsberechtigt. Dass ich überwiegend die Unterhaltskosten trage, habe ich durch diverse Bestätigungen und Belege nachgewiesen.
Aus diesem Grund ist für mich die Begründung des Abweisungsbescheids - neben den oben angeführten Bedenken hinsichtlich der nur aus der Wiedergabe der Gesetzesstelle bestehenden Begründung - nicht schlüssig. Ich erfülle die Kriterien gemäß § 2 Abs. 2 FLAG. Die im Bescheid gegebene Begründung hätte eigentlich zu einer positiven Erledigung des Antrags führen müssen.
Ich möchte auch beispielhaft auf die Berufungsentscheidung des UFSG vom 23.09.2008, RV/0573-G/07 hinweisen.
§ 5 Abs. 3 FLAG ist nach meinem Verständnis iVm § 53 FLAG sowie iVm der EU-Verordnung 1408/71 Artikel 73 und 75 zu verstehen.
§ 53 Abs. 1 FLAG besagt, dass der ständige Aufenthalt meines Kindes in Italien (Staat des europäischen Wirtschaftsraumes) dem ständigen Aufenthalt meines Kindes in Österreich gleichzusetzen ist.
Gemäß Artikel 73 der EU-Verordnung 1408/71 habe ich als österreichische Arbeitnehmerin Anspruch auf Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften, als ob mein Sohn im Gebiet von Österreich wohnte.
Die Familienbeihilfe muss gemäß Artikel 75 der EU-Verordnung 1408/71 vom zuständigen Träger des Staates gewährt werden, dessen Rechtsvorschriften für mich als Arbeitnehmer gelten. Dies sind somit die österreichischen Rechtsvorschriften.
In der Berufungsentscheidung des UFSG vom 23.09.2008, RV/0573-G/07 wird weiters angeführt:
Im Zusammenhang mit den oben genannten Verordnungen bedeutet dies, dass wenn der Elternteil im Ausland, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind, keinen Anspruch auf eine Familienleistung hat und der andere Elternteil die Unterhaltskosten überwiegend trägt, auch dieser andere Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FamLAG hat.
Für diese Beurteilung sind einerseits die gesamten Unterhaltskosten für die Kinder und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend. Überwiegend bedeutet im weiteren „mehr als die Hälfte" (vgl. etwa VwGH GZ 98/15/0011).
Mein Kind ist in Italien bei seiner Großmutter haushaltszugehörig, diese hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ich trage überwiegend die Unterhaltskosten für meinen Sohn und bin in Österreich als Angestellte beschäftigt.
Daher wäre dem Antrag stattzugeben gewesen. Es wird daher mittels des Rechtsmittels der Beschwerde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und meinem Antrag auf Familienbeihilfe stattzugeben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) obliegt es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.
Da in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, der das Kind in seinem Haushalt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Kind/die Kinder nicht in Ihrem Haushalt lebt/leben.
Laut Aktenlage, lebt F. seit 06.09.2016 im gemeinsamen Haushalt seiner Großmutter in Italien.
Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ab Oktober 2016 vorliegt, war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde vom beauftragten Vertreter eingebracht wie folgt:
Im gegenständlichen Fall ist die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, VO (EG) Nr, 883/2004 maßgeblich.
Gemäß Artikel 2 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Gemäß Artikel 3 Abs 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die folgenden Zweig der sozialen Sicherheit betreffen: Familienleistungen.
Gemäß Artikel 7 der VO (EG) Nr. 883/2004 dürfen Geldleistungen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Gemäß Artikel 11 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Gemäß Artikel 11 Abs 3 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats.
Gemäß Artikel 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgiiedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.
Gemäß Artikel 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Zur Koordinierung legt die VO 883/2004 Prioritätsregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen für dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten in Artikel 68 Abs 1 und 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 wie folgt fest:
a) sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche.
Gemäß Artikel 68 Abs 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs 1 Vorrang haben.
Laut dem Rechtsgutachten vom 20. Februar 2017 zur Neugestaltung der Familienbeihilfe für Kinder, die im EU-Ausland leben von Univ. Prof. Dr. Wolfgang Mazal für das BM für Finanzen „führt die derzeitige Handhabung dieser Regelungen für Österreich dazu, dass immer dann, wenn ein Elternteil eines Kindes in Österreich arbeitet, dieser Elternteil die Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG aus Österreich beziehen kann, auch wenn das Kind in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt."
(Die Bf.) übt in Österreich eine Beschäftigung aus, sie unterliegt somit gemäß Artikel 11 Abs 3 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften. (Die Bf.) hat gemäß Artikel 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Geldleistungen (Familienbeihilfe), die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften (Österreich) erbracht werden, auch wenn ihr Familienangehöriger (Sohn) in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt. Gemäß Artikel 7 der VO (EG) Nr. 883/2004 dürfen Geldleistungen (Familienbeihilfe), die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen (Sohn) in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz (Österreich) hat.
Gemäß Artikel 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat (die Bf.) Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates (Österreich), als ob die Familienangehörigen (ihr Sohn) in Österreich wohnen würde. Gemäß 68 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 stehen bei Familienleistungen (im gegenständlichen Fall die Familienbeihilfe) die durch eine Beschäftigung ([die Bf.] übt in Österreich eine Beschäftigung aus) ausgelösten Ansprüche an erster Stelle.
Folglich lässt sich aus der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Wolfgang Mazal ein Anspruch auf Familienbeihilfe für (die Bf.) ableiten.
Ebenso ergibt sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Grundgedanken des Familienlastenausgleichsgesetzes. Im Familienlastenausgleichsgesetz kommt der politische Wille zur horizontalen Umverteilung zum Ausdruck: Die finanziellen Belastungen, die Familien mit Kindern im Vergleich zu Personen ohne Unterhaltsverpflichtung haben, sollen ausgeglichen werden.
Als Instrument zum Ausgleich der familiär bedingten Belastungen steht deshalb der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung. Sein Budget ist für Leistungen an Familien zweckgebunden. Die Mittel des Fonds werden vor allem über Dienstgeberbeiträge und aus Abgeltungen der Einkommens- und Körperschaftssteuer finanziert. Finanziert wird aus dem Familienlastenausgleich unter anderem die Familienbeihilfe.
Laut dem Rechtsgutachten vom 20. Februar 2017 zur Neugestaltung der Familienbeihilfe für Kinder, die im EU-Ausland leben von Univ. Prof. Dr. Wolfgang Mazal für das BM für Finanzen „hat der Ausgleich der Familienlasten zwischen denjenigen zu erfolgen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und jenen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch bewusst oder unbewusst daraus Nutzen ziehen, dass es andere für sie tun."
(Die Bf.) übt in Österreich eine Beschäftigung aus, sie trägt somit unmittelbar zur Finanzierung des Familienlastenausgleichs bei. Weiters trägt (die Bf.) die familiären Belastungen im Interesse der gesamten Gesellschaft. Dem politischen Willen zur horizontalen Umverteilung finanzieller Belastungen, die Familien mit Kindern haben, kann nur entsprochen werden, wenn (der Bf.) der Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wird, da sie diejenige ist, welche die Lasten unmittelbar trägt.
Die in der Begründung angeführte Aktenlage, dass F. seit 06.09.2016 im gemeinsamen Haushalt seiner Großmutter in Italien lebt, entspricht nicht den tatsächlichen Lebensumständen. Gemäß § 2 Abs 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
F. lebt in einem Mehrfamilienhaus (zwei Häuser), in diesen beiden Häusern lebt neben der Familie seiner Tante auch seine Großmutter. F. verfügt über einen getrennten Wohnbereich inklusive eigenem Badezimmer. Außerdem kümmert sich F. mit Hilfe der finanziellen Unterstützung seiner Mutter um seine Verpflegung, seine Kleidung etc. Die Kosten für die Schule und die Lebenshaltungskosten werden direkt von F.s Mutter, (der Bf.), bezahlt. Es wurden dem Finanzamt Baden Mödling Unterlagen zur Dokumentation der Aufwendungen im Original übergeben.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung ist aufgrund der soeben geschilderten tatsächlichen Lebensumstände nicht gegeben. Es wird somit kein gemeinsamer Haushalt zwischen F. und seiner Großmutter begründet.
Aufgrund der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, VO (EG) Nr. 883/2004, dem politischen Willen zum Ausgleich der Familienlasten zugunsten derjenigen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, sowie dem nicht vorhandenen gemeinsamen Haushalt von F. mit seiner Großmutter wäre der Beschwerde stattzugeben gewesen.
Es wird daher mittels des Antrags auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Familienbeihilfe stattzugeben.
Vorsorglich stellen wir gemäß § 274 BAO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall der Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Vorsorglich stellen wir gemäß § 272 BAO den Antrag auf Erledigung der Beschwerde durch den Senat.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn F.
Stellungnahme:
Gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gem. § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Verwiesen wird auf das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 in der Rechtsssache C-378/14, demnach obliegt es der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmen, welche Personen nach nationalen Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.
Da in Österreich vorrangig der Elterteil anspruchberechtigt ist, in dessen Haushalt das Kind lebt, besteht im konkreten Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da F. seit 06.09.2016 im Haushalt der Großmutter in Italien lebt.
Es wird beantragt gem. § 279 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Streitzeitraum, für den über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beihilfenanspruches mit der gegenständlichen Entscheidung abzusprechen ist, durch den in Beschwerde gezogenen Erstbescheid des Finanzamtes definiert wird. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab Okt. 2016"), ist für das Ende des Streitzeitraums das Datum der Bescheiderlassung maßgeblich. Abzusprechen ist daher über den Zeitraum Oktober 2016 bis Mai 2017.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG) bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren im September 1998 geborenen Sohn F. - für den Zeitraum ab Oktober 2016 - wurde, wie der gleichlautenden Begründung der Beschwerdevorentscheidung und Stellungnahme der Beschwerdevorlage zu entnehmen ist, aus folgendem Grund abgewiesen:
Da in Österreich vorrangig der Elternteil anspruchsberechtigt ist, in dessen Haushalt das Kind lebt, besteht im konkreten Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da F. seit 06.09.2016 im Haushalt der Großmutter in Italien lebt.
Im Vorlageantrag wurden erstmalig Details der Lebensverhältnisse des im Beschwerdezeitraum volljährigen Sohnes F. dargetan:
F. lebt in einem Mehrfamilienhaus (zwei Häuser), in diesen beiden Häusern lebt neben der Familie seiner Tante auch seine Großmutter. F. verfügt über einen getrennten Wohnbereich inklusive eigenem Badezimmer.
Im Zuge des vor dem Bundesfinanzgericht geführten Ermittlungsverfahrens, in welchem auch die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurden, ergab sich Folgendes:
Laut den mittels einer Fotodokumentation untermauerten Angaben der Bf. bewohnte F., der im Oktober 2016 (in Rede stehender Zeitraum: ab Oktober 2016) das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, in einem Haus, in dem seine Großmutter den 1. Stock bewohnte, eine eigene Wohnung im Erdgeschoss.
Das Vorbringen, F. habe im Oktober 2016 und danach nicht im Haushalt seiner Großmutter gelebt, wurde damit dokumentiert, dass er über einen getrennten Wohnbereich - bestehend aus: Vorraum, kleine Küche, kleines Bad samt darin befindlichem WC, Zimmer (Wohn-Schlafraum) - verfügt/e. Das Gegensprechanlage-Foto zeigt zwei Türklingel-Druckknöpfe mit dem Vornamen der Großmutter von F. (vgl. die Bestätigungen 3/12/16 und 5/02/17) und von F.; die der Wohnung der Großmutter von F. zugeordneten Fotos und die der Wohnung von F. zugeordneten Fotos zeigen bspw. gleiche Heizkörper in der jeweiligen Wohnung und gleiche rechteckige, braunfärbige Fliesen in beiden Wohnungen.
Wenn seitens des Finanzamtes die Ansicht vertreten wird, die Feststellung ob „F. einen eigenen Haushalt führt“, hänge davon ab, dass F. selbst die Kosten für seinen Haushalt trägt und dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält, kann dem auf Basis der folgenden Ausführungen nicht gefolgt werden:
Gemäß 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Der unabhängige Finanzsenat erwog in der Entscheidung vom 23.04.2004, RV/0058-W/04:
2.1 Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die Kindesmutter dem gemeinsamen Sohn die ihr allein gehörige Eigentumswohnung zur Verfügung stellt. In dieser Wohnung hält sich der Sohn überwiegend auf.
Dass der Aufenthalt des Sohnes außerhalb der Wohnung der Mutter nur vorübergehend ist, wurde nicht behauptet; aus den Umständen des Falles kann auch keineswegs geschlossen werden, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird.
Daraus ist aber klar erkennbar, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn nicht vorliegt. Hieran ändert auch nichts, dass die Mutter für den Sohn kocht und wäscht.
Der Rechtssatz (RS 1) zu dieser Entscheidung lautet:
Benutzt das Kind eine eigene Wohnung, liegt keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn vor. Hieran ändert auch nichts, dass die Mutter für den Sohn kocht und wäscht.
Benutzte F., er befand sich am Beginn des Beschwerdezeitraums (Oktober 2016) im 19. Lebensjahr, eine eigene Wohnung (im Erdgeschoss), lag gemäß den obigen Ausführungen keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen F. und der Großmutter, die eine Wohnung im ersten Stock des Hauses bewohnte, vor.
Zusammenfassend ist somit auszuführen:
Wenn das Finanzamt mit der Begründung, F. wohne seit 06.09.2016 im Haushalt der Großmutter in Italien, die Abweisung des Antrages der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren volljährigen Sohn als zutreffend beurteilt und auf diese gestützt die Abweisung der Beschwerde beantragt, kann dieser Ansicht auf Grund des obigen Ermittlungsergebnisses nicht gefolgt werden: Den obigen Sachverhaltsfeststellungen steht nämlich lediglich folgendes Vorbringen der Bf. auf Seite 2, letzter Absatz der Beschwerde gegenüber: ‚Mein Kind ist in Italien bei seiner Großmutter haushaltszugehörig, diese hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.‘ Ausgehend von bzw. im Zusammenhang mit der Annahme, die „Großmutter (habe) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe“, hatte die Bf. in der Beschwerde gemäß den obigen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unbedacht und unzutreffend geäußert: „Mein Kind ist in Italien bei seiner Großmutter haushaltszugehörig“.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 8. Oktober 2019