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BFG 24.09.2019, RV/7104361/2019

Säumniszuschlag, nur Einwände gegen die Festsetzung der zugrunde liegenden Abgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104361.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom 31.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 01.12.2017, StNr. N-1, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 01.12.2017 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.026,84 fest, da die Kapitalertragsteuer 2016 mit einem Betrag von € 51.342,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 16.01.2017, entrichtet worden sei.

In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen den zu Grunde liegenden Sachbescheid am 31.01.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung resultierende Steuernachforderung, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2019 in Anlehnung an die Beschwerdevorentscheidung betreffend Kapitalertragsteuer vom 10.01.2019 die Beschwerde als unbegründet ab.

Daraufhin beantragte die Bf. am 17.04.2019 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Festgestellt wird, dass über die Beschwerde der Bf. gegen den zu Grunde liegenden Kapitalertragsteuerbescheid 2016 am 10.01.2019 mit Beschwerdevorentscheidung abweisend entschieden wurde. Das beim Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorlageantrages eingeleitete Beschwerdeverfahren ist bis dato noch anhängig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 24. September 2019