Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vertreten durch B, vom 14. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch C, vom 18. Oktober 2018, betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. Oktober 2018 wurde der Antrag um Aussetzung der Einhebung des Berufungswerbers (Bf) A betreffend Einkommensteuer 2016 und Anspruchzinsen (wohl vom 3.9.2018) mit der Begründung abgewiesen, dass die diesem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.
Gegen diesen abweisenden Bescheid brachte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. November 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gegen sämtliche der einschlägigen Abgabennachforderungen zugrundeliegenden Bescheide (ESt, Zi =Anspruchzinsen und Sz) jeweils form - und fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Damit wurden Anträge um Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerden verbunden.
Diese Verfahren sind nicht rechtskräftig entschieden, da die Fristen für Vorlageanträge noch offen sind.
Die Abweisung mit der Begründung, dass die Beschwerden bereits erledigt seien, erweise sich als offenkundig aktenwidrig, weshalb die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet seien.
Auf die Ausführungen wonach die Abgabenvorschreibungen unrichtig berechnet wurden, wird verwiesen.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.
Ein nach Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag sei als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, 6 Aufl., § 212a, Rz 12).
Hingewiesen wurde auch darauf, dass aufgrund des Vorlagenantrages vom 15.11.2018 neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht werden kann.
Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 14. Jänner 2019 einen Vorlageantrag.
Damit verbunden wurde ein Aussetzungsantrag für sämtliche beschwerdegegenständliche Abgabenforderungen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Erhebung eines Vorlageantrages die ursprüngliche Beschwerde nicht rechtkräftig erledigt wurde.
Sämtliche bislang erhobenen Beschwerden und Anträge werden daher aufrechterhalten.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto des Bf zu StNr. XY, ist zu ersehen, dass am 29.1.2019 die Aussetzung der Einhebung der strittigen Beträge (ESt und Zi) erfolgte.
Rechtslage und Erwägungen
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 4 BAO lautet:
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
§ 230 Abs. 6 BAO lautet:
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgaben des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des die beantragte Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheides keine unerledigte Beschwerde mehr vor, sodass dem Antrag um Aussetzung nicht Folge zu geben war.
Entgegen der Ansicht des Bf kommt es dabei nicht darauf an, dass über des Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Auch eine bewilligte Aussetzung wird durch eine Beschwerdevorentscheidung beendet (§ 212a Abs. 5 BAO).
Auf die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung kann im Aussetzungsverfahren nicht eingegangen werden.
Auf den Umstand, dass vom Bf aufgrund des Vorlageantrages vom 15.11.2018 erneut ein Aussetzungsantrag gestellt werden könne, wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die beantragte Aussetzung der Einhebung in der Zwischenzeit bewilligt wurde.
Da der Berufung und dem Vorlageantrag betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 4 BAO hemmende Wirkung der Vollstreckung im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO zukommt, sind Nachteile (z.B. auch Säumniszuschläge) durch die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht Erkennbar.
Eine Rückwirkende Bewilligung der Aussetzung der Einhebung kommt daher nicht in Betracht und ist dazu auch auf die Rechtsprechung des VwGH zB. vom 4.12.2003, 2003/16/0496, zu verweisen.
Auf den Kommentar zur BAO Ritz, 6 Aufl., § 212a, Rz 12, wurde bereits vom Finanzamt hingewiesen.
Insgesamt gesehen kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 22. Oktober 2019