Volltext

BFG 09.10.2019, RV/7100378/2018

Vertreterpauschale für Sales Manager

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100378.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwerde vom 29.12.2016 gegen 1. die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom 30.11.2016 be­tref­fend Ein­kom­men­steu­er (Ar­beit­neh­mer­ver­an­lagung) 2011 – 2013 und 2. die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom 01.12.2016 betreffend Ein­kom­men­steu­er (Ar­beit­neh­mer­ver­an­la­gung) 2014 – 2015 ent­schie­den:

Spruch

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeän­dert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben 2011 – 2014 sind den als Beila­ge angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben 2015 sind dem Einkom­men­steu­er­bescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 vom 08.09.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1 . Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Sales Manager. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrages ist die Tätigkeit mit Geschäftsreisen verbunden, für welche die effektiven Auslagen ge­mäß der jeweils bei der … gültigen Spesenregelung ersetzt werden. Gemäß § 9 des Anstel­lungs­vertrages hat der Bf. über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle be­triebsinternen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über Kundenverbindun­gen der Gesellschaft jedem Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

Seine Arbeitgeberin hat bestätigt, dass die Tätigkeit des Bf. „die Anbahnung und den Ab­schluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung in ganz Österreich [umfasst]. Zu sei­nen Kunden gehören Banken, Versicherungen, Pools und Plattformen sowie IFAs (Inde­pen­dent Financial Advisors). Eine fixe Zuordnung besteht weder inhaltlich noch geogra­fisch. Er verbringt den überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst, näm­lich 80%. Im Innendienst erledigt er lediglich die für die im Außendienst abgeschlosse­nen Auf­träge erforderlichen Tätigkeiten“ (© Bestätigung/Arbeitgeberin).

2 . Mit den angefochtenen Bescheiden wurde das sog. Vertreterpauschale nicht als Wer­bungs­kosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, von den Einnahmen aus nicht­selb­ständiger Arbeit abgezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. Ausgaben nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe.

Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­den mit der Beschwerde vom 29.12.2016 angefochten.

3 . Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Das Finanzamt erließ einen Mängelbehe­bungs­bescheid und der Bf. legte eine unterschriebene Fassung seiner Beschwerde in­ner­halb offener Mängelbehebungsfrist vor.

4 . Das Beschwerdevorbringen zusammengefasst, brachte der Bf. vor, dass die gesetz­li­chen Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales vorlägen, verwies auf die Bestätigung seiner Arbeitgeberin und dass er Namen seiner Kunden aus datenschutz­recht­lichen Gründen nicht nennen könne.

5 . Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.07.2017 und 01.08.2017 wurde die Be­schwer­de vom 29.12.2016 abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesent­li­chen vor, die Arbeitgeberin habe die Ausgaben des Bf. ersetzt. Für fiktive Werbungskos­ten sei das Vertreterpauschale nicht zu gewähren.

Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 24.08.2017 angefochten.

6 . Die Ausführungen im Vorlageantrag vom 24.08.2017 zusammengefasst, verwies der Bf. auf das Erkenntnis VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, und dass das Vertreterpauschale be­reits dann zustehe, wenn Werbungskosten dem Grunde nach anfallen. Der Bf. habe kei­ne Auf­zeich­nungen geführt, da er sich verpflichtet habe, über seine Tätigkeit zu schwei­gen und da er vertraut habe, dass das Vertreterpauschale zuerkannt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als un­erledigt. Da die Beschwerde fristgerecht und nach fristgerecht erfolgter Mängelbe­he­bung auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu ent­scheiden.

Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist strittig, ob das Vertreterpauschale als Werbungskosten abziehbar ist, wenn die Arbeitgeberin die mit der Tätigkeit des Bf. verbundenen Ausgaben ersetzt.

Sach- und Beweislage

Der Entscheidung sind der Anstellungsvertrag und die Bestätigung der Arbeitgeberin des Bf. und damit zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit des Bf. „die Anbahnung und den Ab­schluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung in ganz Österreich [umfasst]. Zu sei­nen Kunden gehören Banken, Versicherungen, Pools und Plattformen sowie IFAs (Inde­pen­dent Financial Advisors). Eine fixe Zuordnung besteht weder inhaltlich noch geogra­fisch. Er verbringt den überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst, näm­lich 80%. Im Innendienst erledigt er lediglich die für die im Außendienst abgeschlosse­nen Auf­träge erforderlichen Tätigkeiten“.

Rechtslage

Gemäß § 17 Abs 6 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der in den Streitjahren gel­ten­den Fassung kann der Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungs­kos­ten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Grup­pen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durch­schnitts­sätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgrup­pen, BGBl. II, Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:

„Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jewei­li­gen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienst­ver­hält­nis­ses festgelegt: … 9. Vertreter: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertreter­tä­tig­keit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge er­for­der­liche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälf­te im Außendienst verbracht werden.

§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschalbeträge, aus­genommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Da Kostenersätze nach der vorzit. Rechtslage die Pauschalbeträge bei Vertretern nicht kür­zen, ist entscheidungsrelevant, ob der Bf. Vertreter ist oder nicht.

Wer „Vertreter“ ist, ist der vorzit. Verordnung nicht zu entnehmen, weshalb diese Sach­fra­ge nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung zu beantwor­ten ist (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261).

„Vertreter“ sind daher Personen, die nach VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261, „vorran­gig“ im Außen­dienst Geschäfte anbahnen und abschließen und Kunden betreuen (VwGH 28.06.2012, 2008/15/0231).

Die Arbeitgeberin des Bf. hat bestätigt, dass er zu 80% im Außendienst tätig ist und Ge­schäfte anbahnt, abschließt und Kunden betreut, weshalb festzustellen ist, dass der Bf. „Vertreter“ im Sinne der oben angeführten ständigen VwGH Rechtsprechung ist. Das Ver­tre­terpauschale ist daher als Werbungskosten-Pauschale abziehbar und wird mit dieser Ent­scheidung von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Verwaltungsgerichtshof alle sich stellenden Rechtsfragen bereits in VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, beantwortet hat und das Bundesfinanzgericht dieses Er­kenntnis seiner Entscheidung zugrunde legt.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 9. Oktober 2019