Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 29.12.2016 gegen 1. die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 30.11.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 – 2013 und 2. die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 01.12.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 – 2015 entschieden:
Spruch
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben 2011 – 2014 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben 2015 sind dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 vom 08.09.2016 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1 . Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Sales Manager. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrages ist die Tätigkeit mit Geschäftsreisen verbunden, für welche die effektiven Auslagen gemäß der jeweils bei der … gültigen Spesenregelung ersetzt werden. Gemäß § 9 des Anstellungsvertrages hat der Bf. über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle betriebsinternen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über Kundenverbindungen der Gesellschaft jedem Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Seine Arbeitgeberin hat bestätigt, dass die Tätigkeit des Bf. „die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung in ganz Österreich [umfasst]. Zu seinen Kunden gehören Banken, Versicherungen, Pools und Plattformen sowie IFAs (Independent Financial Advisors). Eine fixe Zuordnung besteht weder inhaltlich noch geografisch. Er verbringt den überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst, nämlich 80%. Im Innendienst erledigt er lediglich die für die im Außendienst abgeschlossenen Aufträge erforderlichen Tätigkeiten“ (© Bestätigung/Arbeitgeberin).
2 . Mit den angefochtenen Bescheiden wurde das sog. Vertreterpauschale nicht als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. Ausgaben nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe.
Alle Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom 29.12.2016 angefochten.
3 . Die Beschwerde war nicht unterschrieben. Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsbescheid und der Bf. legte eine unterschriebene Fassung seiner Beschwerde innerhalb offener Mängelbehebungsfrist vor.
4 . Das Beschwerdevorbringen zusammengefasst, brachte der Bf. vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales vorlägen, verwies auf die Bestätigung seiner Arbeitgeberin und dass er Namen seiner Kunden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen könne.
5 . Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.07.2017 und 01.08.2017 wurde die Beschwerde vom 29.12.2016 abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, die Arbeitgeberin habe die Ausgaben des Bf. ersetzt. Für fiktive Werbungskosten sei das Vertreterpauschale nicht zu gewähren.
Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 24.08.2017 angefochten.
6 . Die Ausführungen im Vorlageantrag vom 24.08.2017 zusammengefasst, verwies der Bf. auf das Erkenntnis VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, und dass das Vertreterpauschale bereits dann zustehe, wenn Werbungskosten dem Grunde nach anfallen. Der Bf. habe keine Aufzeichnungen geführt, da er sich verpflichtet habe, über seine Tätigkeit zu schweigen und da er vertraut habe, dass das Vertreterpauschale zuerkannt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als unerledigt. Da die Beschwerde fristgerecht und nach fristgerecht erfolgter Mängelbehebung auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
In der Sache ist strittig, ob das Vertreterpauschale als Werbungskosten abziehbar ist, wenn die Arbeitgeberin die mit der Tätigkeit des Bf. verbundenen Ausgaben ersetzt.
Sach- und Beweislage
Der Entscheidung sind der Anstellungsvertrag und die Bestätigung der Arbeitgeberin des Bf. und damit zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit des Bf. „die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften sowie die Kundenbetreuung in ganz Österreich [umfasst]. Zu seinen Kunden gehören Banken, Versicherungen, Pools und Plattformen sowie IFAs (Independent Financial Advisors). Eine fixe Zuordnung besteht weder inhaltlich noch geografisch. Er verbringt den überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst, nämlich 80%. Im Innendienst erledigt er lediglich die für die im Außendienst abgeschlossenen Aufträge erforderlichen Tätigkeiten“.
Rechtslage
Gemäß § 17 Abs 6 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann der Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II, Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:
„Auf Grund des § 17 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: … 9. Vertreter: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschalbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Da Kostenersätze nach der vorzit. Rechtslage die Pauschalbeträge bei Vertretern nicht kürzen, ist entscheidungsrelevant, ob der Bf. Vertreter ist oder nicht.
Wer „Vertreter“ ist, ist der vorzit. Verordnung nicht zu entnehmen, weshalb diese Sachfrage nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung zu beantworten ist (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261).
„Vertreter“ sind daher Personen, die nach VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261, „vorrangig“ im Außendienst Geschäfte anbahnen und abschließen und Kunden betreuen (VwGH 28.06.2012, 2008/15/0231).
Die Arbeitgeberin des Bf. hat bestätigt, dass er zu 80% im Außendienst tätig ist und Geschäfte anbahnt, abschließt und Kunden betreut, weshalb festzustellen ist, dass der Bf. „Vertreter“ im Sinne der oben angeführten ständigen VwGH Rechtsprechung ist. Das Vertreterpauschale ist daher als Werbungskosten-Pauschale abziehbar und wird mit dieser Entscheidung von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Verwaltungsgerichtshof alle sich stellenden Rechtsfragen bereits in VwGH 30.09.2015, 2012/15/0125, beantwortet hat und das Bundesfinanzgericht dieses Erkenntnis seiner Entscheidung zugrunde legt.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 9. Oktober 2019