Volltext

BFG 01.10.2019, RV/5101142/2016

Differenzzahlung -Notwendigkeit der Überprüfung der überwiegenden Kostentragung durch Kindesvater ? (hier: Rumänien )

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101142.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 · § 4 FLAG 1967 · § 53 FLAG 1967 · § 2 Abs. 2 FLAG 1967
Schlagworte
Rumänien · vorrangiger Anspruch der Kindesmutter · Verdrängung des Anspruches des Kindesvaters durch Auslegung(EU-Recht) · Haushaltszugehörigkeit ("Beteiligte" im EU-Ausland -hier Rumänien)

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., St.Nr. 000*,SVNr. 000*, ehemals Adresse , nunmehr wohnhaft in Adresse2, über die Beschwerde vom 07.07.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 15.06.2015, betreffend Differenzzahlung für die beiden Kinder Vorname, geb.0*, u. Vorname, geb.0*, ab Februar 2010

Spruch

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 15.06.2015 wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Antrag vom 03.02.2015 begehrte der geschiedene Bf., ein rumänischer Staatsbürger, Ausgleichszahlungen rückwirkend für 5 Jahre seit Antragstellung für seine beiden Kinder Vorname sowie Vorname2, die im Beschwerdezeitraum bei der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt in Rumänien ,Ort, lebten. Der Bf. ist in Österreich erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 15.06 2015 wurde die Ausgleichszahlung für den Zeitraum 02/2010-02/2015 nicht gewährt. Im Spruch dieses Abweisungsbescheides v. 15.06.2015 scheint ein Antrag v. 11.02.2015 auf. Einen solchen Antrag mit dem Antragsdatum v. 11.02.2015 gibt es aber nicht.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 15.02.2016 beim Finanzamt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung nicht zugegangen. Er beantragte daher eine Abschrift der BVE. Diese wurde ihm am 15.02.2016 ausgehändigt.

Dagegen erhob der Bf. Vorlageantrag vom 10.03.2016.

Am 22.07.2016 wurde der Beschwerdefall dem Bundesfinanzgericht (Gerichtsabteilung 6023)vorgelegt. Am 02.10.2017 wurde der Richter für diesen Beschwerdefall zuständig.

Mit E-Mail v. 25.09.2019 teilte das Finanzamt über Auftrag des Gerichtes vom 20.09.2019 Folgendes mit:

Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Nach Abs. 2 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Eine Bereinigung dieses Beschwerdefalles im kurzen Wege (§ 300 BAO) scheitert daher an der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein Verzicht nur dann wirksam abgegeben werden kann, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt der Eltern angehört. Im gegenständlichen Fall gehörte das Kind nur dem Haushalt der Kindesmutter an, weshalb diese auf ihren Anspruch nicht zu Gunsten des Kindesvaters verzichten kann.

Nach Einlangen dieser Vorhaltsbeantwortung v.25.09.2019 wurde der Spruch des Abweisungsbescheides v.15.06.2015 vom Gericht nochmals überprüft.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen (falsches Antragsdatum im Spruch des Abweisungsbescheides v. 15.06.2015) stützen sich auf die Aktenlage .

Rechtliche Beurteilung:

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10. 11. 2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030).
Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Dies gilt nach Meinung des Gerichtes auch in jenen Fällen, wo ein Antrag zB. persönlich beim Finanzamt zB.im Info-Center überreicht wurde.

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X (hier: 11.02.2015) ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y (siehe aber Antrag v.03.02.2015). Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Wie /warum das falsche Antragsdatum letztlich in den Bescheidspruch des Finanzamtes gelangte/aufgenommen wurde, ist dabei nicht von Relevanz.

Ein allfällig am Tag X gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich.

Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einlangensdatum stehen.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen ( § 85 BAO ) und Bescheiden ( §§ 92 - 96 BAO ) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10. 12. 2013, 2012/16/0037 ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfenwerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.

Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 , im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.

Der Abweisungsbescheid vom 15.06.2015 betreffend einen nicht gestellten Antrag vom 11.02.2015 ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10. 4. 2014, RV/7100643/2014; BFG 9. 9. 2014, RV/7103494/2012; BFG 2. 2. 2015, RV/7103048/2014; BFG 5. 6. 2015, RV/7104516/2014; BFG 2. 2. 2016, RV/7101204/2015).

Auf die zwischenzeitlich eingetretene Wohnsitzänderung des Bfs. (Änderung der örtlichen Zuständigkeit) wird hingewiesen.

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im beschwerdegegenständlichen Fall lediglich eine verfahrensrechtliche Frage, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellte, zu lösen war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Linz, am 1. Oktober 2019