Volltext

BFG 24.09.2019, RV/7104814/2018

Studienwechsel nach dem vierten Semester mit teilweiser Anerkennung von Prüfungen aus dem Vorstudium

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104814.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 11. Jänner 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. Jänner 2018 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für D. für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1995 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) im August 2017 wurde um Vorlage des Abschlusszeugnisses ersucht.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2018 forderte das Finanzamt von der Bf. für das Kind D. im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück.
Die Begründung lautet:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde wie folgt:
Ich habe alle Unterlagen von meiner Tochter D. bereits geschickt, werde sie aber nochmals mitschicken!
Sie maturierte 2013, begann im WS 2013/14 vier Semester das Fach Mathematik zu studieren, stieg anschließend zum Bachelorstudium Mathematik und Darstellende Geometrie um - mit kompletter Anrechnung ihrer vorhergeleisteten Prüfungen.
…
Beilagen:
- Studienbestätigung des WS 2017
- Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen von 2013 bis 2017
- Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Sachverhalt:
Ihre Tochter hat von Oktober 2013 bis September 2015 (= 4 Semester) das Bachelorstudium Mathematik an der Universität Wien betrieben, wobei laut Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen 70 ECTS erreicht wurden.
Seit Oktober 2015 wird das Bachelorstudium Lehramt Unterrichtsfach Darstellende Geometrie und Unterrichtsfach Mathematik an der Universität Wien betrieben.
Laut Bescheid der Universität Wien vom 20. Oktober 2015 über die Anerkennung von Prüfungen wurden Prüfungen im Ausmaß von 45 ECTS angerechnet.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:
Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967 ) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewönlichen Aufenthalt haben, für volljärige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, angefürten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Im Falle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten verkürzt sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester.
Für die Beurteilung, ob die gesamten Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berüksichtigt wurden, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich.
Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von:
- 1 bis 30 ECTS-Punkte = 1 Semester Anrechnung
- 31 bis 60 ECTS-Punkte = 2 Semester Anrechnung, usw.
Ihre Tochter hat das Studium mit dem Wintersemester 2015/2016 nach vier inskribierten Semestern gewechselt. Es bestand daher ab Oktober 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im neuen Studium wurden ihr Prüfungen im Ausmaß von 45 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium angerechnet.
Die Wartezeit verkürzt sich dadurch von 4 Semestern auf 2 Semester. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher wieder ab 10/2016.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag ersuchte die Bf. um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus:
... insbesonders im Zusammenhang damit, dass meine Tochter D... ursprünglich Mathematik studiert hatte, im Fachbereich Mathematik bleibend Mathematik Lehramt erledigend absolvierte.
Soweit in diesem Zusammenhang Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von 1859,60 € von mir zurückverlangt wird, entbehrt der rechtlichen Grundlage, zumal letztendlich ein Studium der Mathematik vollendet wurde und hierbei überdies eine Anrechnung des Studiums Mathematik erfolgt ist.
Ich stelle den Antrag die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom 2.8.2018 dahin abzuändern, dass der Rückforderungsanspruch zur Gänze behoben wird, allenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, D., geb. .. .. 1995 begann im Wintersemester 2013/2014 das Bachelorstudium Mathematik A033 621 (Mindeststudiendauer 6 Semester, insgesamt 180 ECTS), das sie bis Ende Sommersemester 2015 betrieb.
Im Wintersemester 2015/2016 wechselte sie auf das Lehramtsstudium Mathematik kombiniert mit darstellender Geometrie.
Vom Mathematikstudium A033 621 auf das Lehramtsstudium wurden insgesamt 45 ECTS Punkte angerechnet.
Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe für zwei Semester von Oktober 2015 bis September 2016 zurück.
Unter Berücksichtigung der durch die Anrechnung verkürzte Wartezeit wurde die Beihilfe wieder ab Oktober 2016 zuerkannt.
Stellungnahme:
Gemäß § 17 Abs. 1 Zi 2 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gem. Abs. 2 gilt nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 ein Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Gem. Abs. 3 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Im Falle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten verkürzt sich die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester.
Für die Beurteilung, ob die gesamten Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt wurden, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich.
Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkte verkürzen die Wartezeit um ein Semester, Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkte zwei Semester, usw.
Da für vier Semester des Mathematikstudiums A033 621 Beihilfe zuerkannt wurde, wäre grundsätzlich eine Wartezeit im neuen Studium von vier Semestern einzuhalten. Da jedoch 45 ECTS Punkte auf das neue Studium angerechnet wurden, was zwei Semestern entspricht, verkürzt sich die Wartezeit auf zwei Semester vom Oktober 2015 bis September 2016.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Tochter der Bf. begann im Wintersemester 2013/14 das Bachelorstudium Mathematik A033 621, das sie bis Ende Sommersemester 2015 betrieb. Die Mindeststudiendauer betrug 6 Semester, die ECTS insgesamt 180.
Im Wintersemester 2015/16 wechselte die Tochter der Bf. auf das Lehramtsstudium Mathematik kombiniert mit Darstellende Geometrie.
Vom Mathematikstudium wurden auf das Lehramtsstudium insgesamt 45 ECTS-Punkte angerechnet.
Im Wintersemester 2013/14 beliefen sich die absolvierten – und in der Folge anerkannten – Leistungen auf 13 ECTS-Punkte, im Sommersemester 2014 auf 12 ECTS-Punkte, im Wintersemester 2014/15 auf 12 ECTS-Punkte und im Sommersemester 2015 auf 8 ECTS-Punkte.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewönlichen Aufenthalt haben, für volljärige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angefürten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 54/2016 lautet:
Studienwechsel
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, verkürzt sich im Falle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten die Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester.
Für die Beurteilung, ob die gesamten Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berüksichtigt wurden, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus dem Vorstudium maßgeblich.

Unter Verweis darauf, dass ihre Tochter ursprünglich Mathematik studiert hatte und in der Folge das Lehramt Mathematik absolvierte, zumal letztendlich ein Studium Mathematik vollendet wurde und überdies eine Anrechnung des Studiums Mathematik erfolgte, argumentiert die Bf., es entbehre der rechtlichen Grundlage, die Familienbeihilfe zurückzufordern.
Die Bf. übersieht bei ihrer Argumentation gemäß den obigen Rechtsausführungen, dass es nicht ausreichend ist, ein ähnliches Studium fortzusetzen. Vielmehr ist von entscheidungswesentlicher Bedeutung, in welchem Ausmaß im anschließenden Studium Leistungen des Vorstudiums anerkannt werden.
Wurden unstrittig für vier Semester des Mathematikstudiums A033 621 Familienbeihilfe gewährt und 45 ECTS-Punkte auf das neue Studium angerechnet, verkürzte sich die Wartezeit, wie in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage zutreffend angeführt, auf zwei Semester vom Oktober 2015 bis September 2016.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am 24. September 2019